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Demeter

Allgemeine Kriterien:

  • Transparenz in Bezug auf Herkunft, Erzeugung, Verarbeitung und Zusammensetzung der Lebensmittel
  • Selbstverantwortung und freie Entscheidung des Konsumenten
  • bestmögliche Ernährungsqualität
  • soziale Lebensräume für die weitere Entwicklung von Pflanzen, Tieren und Menschen
  • Jeder Hof wird als individueller Organismus gestaltet, der aus sich selbst heraus lebensfähig ist
  • Entwicklung einer lebensgemäßen Ernährungskultur
  • Alle an der Wertschöpfung Beteiligten sollen angemessene Preise bekommen, weltweit
  • Die im Wettbewerb stehenden Mitglieder beteiligen sich nicht an einem qualitäts-, preis- und markenschädlichen Wettbewerb
  • Arbeitsplätze, Arbeitszeiten und Entlohnung gewährleisten eine menschenwürdige Arbeit

Produktspezifische Kriterien:

  • Zu verarbeitende Rohware sollte möglichst reif und einwandfrei sein.
  • Möglichst schonende Verfahren Pasteurisation, Sterilisation und Autoklavierung.
  • Aseptische Abfüllung ist möglich und erwünscht. Das Eindampfen erfolgt möglichst in mehrstufigen Fallstrom- und/oder Dünnschichtverdampfern, wenn möglich unter Anwendung von Vakuum bzw. in Vakuumverdampfern.
  • Bei der Herstellung von Obstprodukten mit zusätzlicher Süßung ist ein möglichst hoher Fruchtanteil bei möglichst geringer Süßung anzustreben und möglichst viel Pektin aus dem natürlichen Zusammenhang zur Gelierung zu nutzen.
  • Für die Reifung von Bananen kann Ethylen eingesetzt werden.
  • Zur pH-Einstellung und als Antioxidans sind natürliche Säureträger zugelassen. Die Behandlung von Obst mit Schwefeldioxid oder Sulfitlösungen ist nicht zulässig. Eine Anwendung von Ascorbinsäure als Antioxidans ist nicht möglich.
  • Zur Entfernung der Wachsschicht bei Trockenfrüchten erfolgt eine kurzzeitige Behandlung mit kochendem Wasser.
  • Obstkonserven sind zulässig, die Aufgussflüssigkeit kann mit Speisehonig, Vollrohrzucker und Rohrohrzucker in möglichst niedrigen Konzentrationen zusätzlich gesüßt werden. Zur Sterilisation sind möglichst Methoden der Kurzzeithocherhitzung anzuwenden.
  • Fruchtsäfte und Muttersäfte dürfen nicht zusätzlich gesüßt werden. Die Süßung von Apfelmark, Krauten und Pflaumenmus ist nicht zulässig. Apfelmus kann mit Honig oder Zucker gesüßt werden.
  • Frucht-Nektare und Konzentrate dürfen hergestellt und als Zutaten in anderen Produkten eingesetzt werden. Die Herstellung von Säften aus Konzentraten ist nicht zugelassen. Die Herstellung von Dicksäften ist nur auf der Basis von Fruchtsäften bzw. Muttersäften möglich.
  • Zur Feinklärung kann Kieselgur eingesetzt werden, zur Eiweißeliminierung Bentonit und Perlit, zur Schönung und Klärung Gelantine und Pflanzenproteine
  • Die Herstellung von Obstessig ist möglich, Essigessenzen sind jedoch nicht zugelassen. Es können die traditionellen Verfahren sowie die Schnellessigverfahren angewendet werden.
  • Aromaextrakte sind zulässig.
  • Bei allen Verarbeitungsschritten ist darauf zu achten, dass die Verluste ernährungsphysiologischer wichtiger Inhaltsstoffe durch die Wahl der geeignetsten Verfahren minimiert werden.
  • Zur Verhinderung von Bräunungsreaktionen bei Trockengemüse und getrockneten Pilzen darf eine Behandlung mit natürlichen Säureträgern durchgeführt werden. Kein Tiefgefrieren und grundsätzliches Ausschließen von Hochfrequenztrocknung, chemischem Feuchtigkeitsentzug (außer Salz) und direkter Trocknung mit fossilen Brennstoffen.
  • Die Herstellung von Gemüsekonserven ist zulässig. Bei hellen Gemüsen ist der Zusatz von natürlichen Säureträgern möglich. Die Anwendung von Calciumchlorid bei Tomaten ist verboten.
  • Für die Herstellung von milchsauren Gemüsen sind Starterkulturen zugelassen. Speisehonig, Vollrohrzucker und Rohrohrzucker dürfen bis 1% zugesetzt werden.
  • Die Aufgussflüssigkeit von essigsaurem Gemüse wird mit Essig, Salz, Speisehonig oder Zucker und Kräutern und Gewürzen hergestellt. Der Zusatz von Zitronensaft ist erlaubt. Isolierte organische Säuren dürfen nicht verwendet werden.
  • Tiefgefrorenes Gemüse wird ohne Aufgussflüssigkeit gefrostet. Das Gefrieren erfolgt nur mit Schnellfrostverfahren
  • Zum Ansäuern von Gemüsesäften können natürliche Säureträger verwendet werden. Salz darf in möglichst geringen Mengen zugesetzt werden.
  • Filtration mit asbestfreien Filtermaterialien ist zulässig, Filtration mit Kieselgur nur mit spezieller Genehmigung. Perlit kann zur Proteineliminierung eingesetzt werden.
  • Bei der Herstellung von Meerrettichprodukten ist der Zusatz von Schwefeldioxid SO2 verboten.
  • Tomatenmark wird durch Eindampfen aus Pulpe gewonnen. Ein Einstellen der Trockenmasse mit frischer Pulpe ist zulässig.

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Kriterienkatalog

DEMETER - Allgemein DEMETER - Obst und Gemüse

Bio Lëtzebuerg

Allgemeine Kriterien:

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Lëtzebuerg":

  • Eine Umstellung des gesamten Betriebes ist Pflicht (Übergangsregelung im Weinbau ist möglich)
  • Der Einsatz von zugekaufter Gülle und Jauche aus konventioneller Haltung, sowie Gärresten aus konventionellen Biogasanlagen, Fleisch-, Blut- und Knochenmehl, sowie Komposte aus Haushaltsabfällen sind ausgeschlossen. Erlaubt ist der Zukauf von Rinder-, Schafs- und Ziegenmist, sowie Pferdemist von konventionellen Betrieben. Der Mist ist vor der Ausbringung zu kompostieren.
  • Eine ganzjährige ausschließliche Fütterung von Wiederkäuern mit Silage ist ausgeschlossen. Im Sommer muss Grünfutter angeboten werden.

Produktspezifische Kriterien:

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Lëtzebuerg":

  • Ein Einzelprodukt (hier Obst & Gemüse) muss zu 100% von einem oder mehreren lizenzierten Bio LËTZEBUERG Betrieben stammen, damit es mit dem Logo ausgezeichnet werden kann.
  • Ein Mischprodukt (z.B. Marmelade, etc.) muss 55% Bio LËTZEBUERG zertifizierte Zutaten beinhalten.

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Biogarantie

Critères généraux:

Critères de base:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "Biogarantie":

  • Les entreprises s’engagent socialement, économiquement et écologiquement en signant une ‘charte’. Cette charte est annexée au cahier des charges Biogarantie® qui est soumis à un contrôle indépendant.
  • Selon la règlementation européenne, les produits non emballés tels que les légumes biologiques en vrac dans des boîtes, ne sont pas tenus d’afficher le label bio européen. Cependant, le label Biogarantie® doit être appliqué sur la caisse, et porter la mention « Belgique » comme origine.
  • Un fabricant de biscuits, par exemple, doit lors de ses achats donner la préférence à des ingrédients locaux. Quand un fabricant importe des ingrédients de pays offrant une protection sociale insuffisante (dont la liste de pays est reprise au cahier des charges), il doit opter pour des ingrédients certifiés Fairtrade.
  • Les sels nitrités sont totalement interdits. Seule la gélatine issue de poissons sauvages est autorisée.
  • Les nanotechnologies sont interdites à tous les stades de la transformation des produits.
  • Le préparateur Biogarantie achète de préférence des ingrédients locaux, et si l’importation est nécessaire, il recherche d’abord des produits certifiés du commerce équitable.
  • Dans une perspective de fermeture du cycle, il est fortement recommandé aux transformateurs de valoriser leur flux de co-produits vers l’agriculture comme matière première pour l’alimentation animale ou amendements des terres.

Critères spécifiques:

Critères spécifiques du règlement européen:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "Biogarantie":

  • Le label Biogarantie est interdit sur les chicons qui sont forcés dans l’eau. Seul le forçage en pleine terre et sur substrat est autorisé.
  • Le producteur s’engage à respecter et développer la biodiversité sur son exploitation en signant la charte reprise à.
  • Le préparateur Biogarantie achète de préférence des ingrédients locaux, et si l’importation est nécessaire, il recherche d’abord des produits certifiés du commerce équitable.
  • La nanotechnologie n’est pas admise dans la transformation de produits biologiques,
  • Dans une perspective de fermeture du cycle, il est fortement recommandé aux transformateurs de valoriser leur flux de co-produits vers l’agriculture comme matière première pour l’alimentation animale ou amendements des terres.

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Kriterienkatalog

Biogarantie - Général

Eist Uebst - Us Uebscht

Allgemeine Kriterien:

  • Kriterien zur Zeit nicht verfügbar

Produktspezifische Kriterien:

  • Die Obstplantagen sind durch sorgfältige Auswahl des Pflanzmaterials auf die hiesigen Boden- und Witterungs- Verhältnisse abgestimmt und somit weniger anfällig für bestimmte Krankheiten und Schädlinge
  • Durch den gezielten Einsatz von Nützlingen und der Anwendung von schonenden Kulturmaßnahmen wird auf natürliche Weise der Schädlingsbefall reduziert.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel ist bei uns auf das absolut Notwendigste reduziert
  • Die Düngung der Plantagen richtet sich nach dem Nährstoffverbrauch
  • Damit die Produktion für Dritte nachvollziehbar ist, werden in einem Betriebsheft alle Produktionsschritte notiert

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EU Bio-Logo

Allgemeine Kriterien:

  • Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
  • Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
  • Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
  • Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
  • Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
  • Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen
* Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
  • Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten

Produktspezifische Kriterien:

  • Es müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.
  • Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.
  • Die Verwendung biodynamischer Zubereitungen ist zulässig.
  • Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
  • Alle verwendeten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
  • Die Verhütung von Verlusten durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter hat sich hauptsächlich auf den Schutz durch Nützlinge, geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, Anbauverfahren und thermische Prozesse zu stützen.
  • Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
  • Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
  • Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
  • Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt worden sind und das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

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Kriterienkatalog

EU Bio-Logo - Allgemein EU Bio-Logo - Obst und Gemüse

Bio-Siegel

Allgemeine Kriterien:

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Siegel":

  • nicht vorhanden

Produktspezifische Kriterien:

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Siegel"

  • Nicht vorhanden

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Agriculture Biologique

Critères généraux:

Critères de base:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "AB":

  • Considération de critères de protection de la nature lors de la production
  • Méthodes de production durables
  • Obligation d'un carnet de contrôle annuel par producteur pour garantir le respect des exigences de la production biologique, ainsi que des exigencies sanitaires et de protection des consommateurs
  • Respect du bien-être animal
  • Les produits ne doivent pas contenir des ingredients d'organismes génétiquement modifiés
  • Critères strictes concernant l'utilisation de pesticides synthétiques et fertilisateurs, ainsi que d'antibiotiques
  • L'utilisation d'additifs alimentaires, substances auxiliaires ou d'autres substances est très limitée
  • Utilisation de ressources propres locaux et de savoir-faire local

Critères spécifiques:

Critères spécifiques du règlement européen:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "AB":

  • la production végétale biologique a recours à des pratiques de travail du sol et des pratiques culturales qui préservent ou accroissent la matière organique du sol, améliorent la stabilité du sol et sa biodiversité, et empêchent son tassement et son érosion
  • la fertilité et l'activité biologique du sol sont préservées et augmentées par la rotation pluriannuelle des cultures, comprenant les légumineuses et d'autres cultures d'engrais verts et par l'épandage d'effluents d'élevage ou de matières organiques, de préférence compostés, provenant de la production biologique
  • l'utilisation de préparations biodynamiques est autorisée
  • en outre, les engrais et amendements du sol ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
  • l'utilisation d'engrais minéraux azotés est interdite
  • toutes les techniques de production végétale utilisées empêchent ou réduisent au minimum toute contribution à la contamination de l'environnement
  • la prévention des dégâts causés par les ravageurs, les maladies et les mauvaises herbes repose principalement sur la protection des prédateurs naturels, le choix des espèces et des variétés, la rotation des cultures, les techniques culturales et les procédés thermiques en cas de menace avérée pour une culture, des produits phytopharmaceutiques ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
  • pour la production de produits autres que les semences et le matériel de multiplication végétative, seuls les semences et le matériel de reproduction produits selon le mode biologique sont utilisés. À cet effet, la plante-mère, dans le cas des semences, et la plante parentale, dans le cas du matériel de reproduction végétative, ont été produites conformément aux règles établies dans le présent règlement pendant au moins une génération ou, s'il s'agit de cultures pérennes, deux saisons de végétation
  • les produits de nettoyage et de désinfection utilisés dans la production végétale ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
  • La récolte des végétaux sauvages et de parties de ceux-ci, poussant spontanément dans les zones naturelles, les forêts et les zones agricoles, est assimilée à une méthode de production biologique, à la condition que ces zones n'aient pas été soumises, pendant une période de trois ans au moins avant la récolte, à des traitements à l'aide de produits autres que ceux ayant fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique et que la récolte n'affecte pas la stabilité de l'habitat naturel ou la préservation des espèces dans la zone de récolte.

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Kriterienkatalog

Agriculture biologique - Général

Fairtrade

Allgemeine Kriterien:

  • Nur aus Ländern in denen Vereinigungsfreiheit und freie Selbstbestimmung existieren und so die Arbeitnehmerrechte durch einen demokratischen Prozess gesichert werden können
  • Regelungen zum Kauf von entkörnter Fairtrade-zertifizierter Baumwolle oder anderen Fasern, die nach einem durch Fairtrade anerkannten Standard produziert wurden
  • Kaufverträge zwischen Lieferanten und Käufern und auf Stapellänge basierende Preise in Südasien
  • Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit
  • Verbot jeglicher Art von Diskriminierung und sexueller Belästigung
  • Gleichberechtigung am Arbeitsplatz
  • Existenzsichernde Löhne
  • Empowerment der und Mitbestimmung durch die Arbeiter
  • Sicherheit am Arbeitsplatz (Schutzkleidung, Gebäudesicherheit usw.)
  • Regelungen zu Überstunden, Arbeitszeit, Arbeitsverträgen und Zeitarbeit
  • Unterstützendes Beschwerdeverfahren für die Arbeiter
  • Fort- und Weiterbildung der Belegschaft und speziell für Frauen
  • Ausbildungs- und Lehrlingsangebote für junge Arbeitnehmer und Fördern der Anstellung junger Arbeitnehmer
  • Regelungen zu Kontrollen und Audits (Frequenz, Transparenz, Nachverfolgbarkeit, usw.)

Produktspezifische Kriterien:

  • Ausschließlich in der Bananenproduktion wird ein integriertes Unkrautmanagement verlangt
  • Kenntnis über die Teile der Felder auf denen die Ernte durch Unkraut gefährdet ist
  • Prävention einer Ausbreitung der Unkräuter durch nicht-chemische Verfahren (Handarbeit, mechanische oder thermische Methoden)
  • Verwendung alternativer Methoden, wie Mulchen oder Bodendeckerkulturen, zur Unterdrückung der Unkräuter
  • Die Verwendung vun Herbiziden ist auf die Bereiche zu beschränken, auf denen sich Unkräuter befinden und diese die Ernte beeinträchtigen.
  • Die Verwendung von Herbiziden in Kanälen, Schutzzonen von Gewässern, sonstigen geschützten Bereichen oder Zonen, die für die menschliche Gesundheit wichtig sind ist untersagt.
  • Für andere Früchte oder Gemüse gibt es keine zusätzlichen, spezifischen Anforderungen an die Produktionsverfahren.
  • Ausschließlich in der Bananenproduktion sind die Fairtrade-Mitglieder dazu verpflichtet, nach einem alternativen Arbeitsplatz für die Arbeiter zu suchen, falls diese durch den Einsatz von Herbiziden gefährdet sind oder sogar dadurch ihre Arbeit verlieren.

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Kriterienkatalog

Fairtrade - Allgemein Händlerstandard (DE) Fairtrade - Allgemein Standard für Kleinbauernorganisationen (DE) Fairtrade - fruits et légumes conservés (FR) Fairtrade - légumes (FR)

Naturland

Allgemeine Kriterien:

  • Nachhaltiges Wirtschaften
  • Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
  • Nichtverwendung von Nanomaterialien
  • Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
  • Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
  • Reinigungs- und Hygienekriterien
  • Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
  • Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
  • Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Reguläre Arbeitsverhältnisse

Produktspezifische Kriterien:

  • Bestimmungen zum Verwenden von Düngemitteln
  • Bestimmungen bei der Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern
  • Bestimmungen zum Saat- und Pflanzgut, inkl. Vegetatives Vermehrungsmaterial
  • Bestimmungen zu Reinigungs- und Desinfektionsmittel für den Pflanzenbau
  • Bestimmungen zur Bodenbearbeitung
  • Bestimmungen zum Erhalt oder gegebenenfalls zum Neuaufbau von Strukturelementen in der Landschaft
  • Bestimmungen zum Schutz des Bodens und der Gewässer
  • Bestimmungen zur allgemein biologischen Anbauweise

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Kriterienkatalog

Naturland - Allgemein - Verarbeitung Naturland - Allgemein - Soziale Verantwortung Naturland - Allgemein - Fairer Handel Naturland - Obst und Gemüse

Bioland

Allgemeine Kriterien:

  • Nachhaltiges Wirtschaften
  • Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
  • Nichtverwendung von Nanomaterialien
  • Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
  • Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
  • Reinigungs- und Hygienekriterien
  • Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
  • Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
  • Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Reguläre Arbeitsverhältnisse

Produktspezifische Kriterien:

  • Alle Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen weder unter Verwendung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und/oder deren Derivaten hergestellt noch mit Mikrowellen, ionisierenden Strahlen oder mikrobioziden Gasen behandelt worden sein
  • Für die Herstellung von Bioland-Gemüse und –Obst sind nur bestimmte Zutaten landwirtschaftlichen und nicht-landwirtschaftlichen Ursprungs zugelassen
  • Bei der Herstellung von Fruchtnektaren dürfen Süßungsmittel nur für Fruchtnektare aus Früchten mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist, verwendet werden
  • Fruchtsaftherstellung aus Konzentrat ist nicht zulässig
  • Einsatz von Ionenaustauschern bzw. Adsorberharzen bei der Fruchtsaftherstellung ist nicht zulässig
  • Das Bioland-Obst darf nur in Holzkisten gelagert werden, wenn diese neu sind oder ausschließlich für Bioland-Obst verwendet werden. Kunststoffkisten, die zuvor mit Dampfstrahl oder Wasserhochdruck gereinigt wurden, können ebenfalls verwendet werden. Die Tauchbadentleerung der Kisten in Sortieranlagen ist zulässig.
  • Beim Sortieren von Tafelobst ist ein Sortier- und Abpackprotokoll anzufertigen, das Qualität und andere relevante Eigenschaften sowie Datum, Zeit und die entsprechenden Mengen festhält. Diese Angaben dienen zur Kontrolle des Warenflusses.
  • Kühllagerung, Steuerung der Luftfeuchtigkeit und CA-Lagerung sind zulässig. Chemische Zusätze zur Zellenluft sind nicht erlaubt.
  • Es sind nur bestimmte Verpackungen, Packmittel und Packstoffe für Gemüse und Obst sowie daraus hergestellte Erzeugnisse zulässig
  • Bei der Schädlingsbekämpfung ist jederzeit auszuschließen, dass Bioland-Produkte mit unerlaubten Stoffen (z.B. Pestizide) in direkten oder indirekten Kontakt kommen.
  • Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Anwendung von Pestiziden und Desinfektionsmitteln, die gesundheitsgefährdende Wirk- bzw. Inhaltsstoffe, insbesondere persistente oder karzinogene Stoffe, enthalten. Im Zweifelsfall hat der Verarbeiter die Produkte auf mögliche Rückstandsbelastungen hin zu untersuchen.

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Kriterienkatalog

Bioland - Allgemein Bioland - Obst und Gemüse

GEPA

Allgemeine Kriterien:

  • Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen - besonders in den sog. Entwicklungsländern
  • Förderung der Geschlechter-Gerechtigkeit
  • Unterstützung von Weiterbildung
  • Bevorzugung von Produzenten, die zu unterdrückten und unterprivilegierten Schichten gehören
  • gerechte Entlohnung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen
  • Anpassung an den Klimawandel und Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels
  • Bevorzugung von Produkten, die sozial und umweltverträglich hergestellt sind
  • Förderung der kulturellen Werte des Landes
  • Verarbeitung und Verpackung möglichst im Herkunftsland
  • Stärkung des Wirtschaftskreislaufs
  • Der Handel der GEPA soll zeichenhaft weiterwirken, indem er auch den kommerziellen Handel herausfordert
  • Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Partner und vergleichbare Produzentengruppen in den betreffenden Ländern
  • Zusammenarbeit mit starken Dachorganisationen
  • Stärkung von demokratischen Strukturen, Partizipation und Transparenz

Produktspezifische Kriterien:

Die GEPA ist ein Unternehmen und lässt die Einhaltung der Kriterien des fairen Handels durch externe Siegel zertifizieren. In diesem Sinne hat die GEPA keine eigenen produktspezifischen Kriterien entwickelt.

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Kriterienkatalog

GEPA - Allgemein

Natur genéissen

Allgemeine Kriterien:

  • Regionalität: Tiere und Futtermittel müssen vorwiegend vom eigenen Betrieb in Luxemburg stammen und Zukäufe aus regionalen Betrieben (vorwiegend auch aus Luxemburg). Gleiches gilt für Verarbeitung und Verpackung.
  • Saisonalität: Vermehrt saisonale Produkte einsetzen, um so die Transportwege zu verkürzen und CO₂ einzusparen.
  • Einhaltung von Betriebskriterien (kein Umbruch von naturschutzfachlich wertvollem Grünland, nachhaltige Pflanzenschutzstrategie, Erhlatung und Neuschaffung von Biotopen).
  • Einhaltung von Produktkriterien
  • Kommunikation & Weiterbildung

Produktspezifische Kriterien:

  • Das Saat- und Pflanzgut stammt, wenn möglich, aus Luxemburg
  • Verpackung und ggf. Verarbeitung finden vorzugsweise in Luxemburg statt
  • Vorzugsweise sind Sorten mit hoher Toleranz gegenüber Krankheiten einzusetzen, um den Bedarf an Pflanzenschutzmitteln zu minimieren
  • Mittels einer sinnvollen Fruchtfolge und dem Einsatz von Mischkulturen, Zwischenfrüchten oder Flächenrotation wird der Krankheitsdruck auf der Fläche minimiert
  • Die Krautabtötung erfolgt vorzugsweise mechanisch oder aber mit soweit wie möglich reduziertem Herbizideinsatz
  • Keine Düngung mit Klärschlamm und Gülle im Nachauflauf
  • Keine Verwendung von Keimhemmern
  • Netze, Folien und Vliese sollen wiederverwendbar, kompostierbar oder recyclingfähig sein
  • Gewächshäuser werden mit regenerativen Energien beheizt
  • keine chemische Bodendesinfektion

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Kriterienkatalog

Natur genéissen - Allgemein

Produit du terroir - Pommes de terres

Allgemeine Kriterien:

  • Die Kartoffeln müssen aus luxemburgischer Produktion stammen.

Produktspezifische Kriterien:

  • Die Düngung erfolgt nach Bodenanalysen, d.h. die Nährstoffreserven des Bodens werden bei der Düngung berücksichtigt.
  • Der Pflanzenschutz erfolgt gezielt nach Prognosemodell und wird somit auf das absolut notwendige Maß beschränkt.
  • Die Landwirte dokumentieren sämtliche ackerbaulichen Maßnahmen in einer Ackerschlagkartei, so daß die einzelnen Produktionsschritte jederzeit nachvollziehbar sind.
  • Nach der Ernte müssen die Kartoffeln außerdem noch strengen Qualitätsanforderungen entsprechen, d.h. der Anteil mangelhafter Knollen (z.B. ergrünte, stark deformierte oder beschädigte Knollen) ist auf maximal 7 Gewichtsprozent begrenzt

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Biokreis

Allgemeine Kriterien:

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Biokreis-Betriebe sollen naturnahe Lebensräume als ökologische Ausgleichsflächen erhalten, ergänzen, neu anlegen und pflegen.
  • Ein Teil des Grünlandes sollte aus wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Wiesen und/oder Weiden, Waldweiden oder Streuflächen bestehen. Entlang von Wegen und Hauptverkehrsstraßen sollten Vegetationsstreifen von mindestens 0,50 m Breite belassen werden, die nur einmal jährlich gemäht werden.
  • Entlang von Oberflächengewässern, Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen sollten Wiesenstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein. Auf diese sollen keine Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.
  • Die praktischen Landschaftspflegearbeiten (insbesondere Mähen, Grabengrundräumung, Gehölzschnitt u.a.) sollen wegen möglicher schwerwiegender Beeinträchtigungen von typischen Organismen nicht in der Frühjahrszeit durchgeführt werden und sich an Aspekten von Nützlingsförderung und Biotopschutz orientieren.
  • Extensiv bewirtschaftete Wiesen und Weiden sollen nicht mehr nach Brutbeginn abgeschleppt oder gewalzt werden. Bei der Ernte bzw. Mahd sollen sogenannte Wildretter zum Einsatz kommen. Der Mähzeitpunkt sollte, bezogen auf die Tageszeit, außerhalb des Insektenfluges liegen und, bezogen auf die Vegetation, vielen Pflanzen eine Blühphase ermöglichen.
  • Ökologisch besonders wertvolle Randstrukturen (Schlaggrenzen, Wege, Gräben, Heckenpflanzungen, Obstbaumreihen, Gehölzinseln, asw.) und Raine, aber auch gezielt angelegte Blühstreifen sollten mindestens 3 m breit sein und dürfen maximal einmal im Jahr möglichst spät gemäht werden.
  • Die Kulturlandschaft soll in überschaubaren Strukturen erhalten und gefördert werden. Das regional typische Landschaftsbild ist zu berücksichtigen.
  • Es ist auf ein vorbildliches äußeres Erscheinungsbild des Betriebes achten.
  • Einhaltung der sozialen und arbeitsrechtlichen Gesetze.

Produktspezifische Kriterien:

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Die Erzeugnisse […] müssen ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder GVO-Derivaten hergestellt werden. Ein GVO-Derivat ist jeder Stoff, der aus oder durch GVO erzeugt wird, jedoch keine GVO enthält.
  • Zutaten aus konventionellem Anbau dürfen nur nach Genehmigung des Biokreis e. V. zugekauft werden und nur bis zu einem Anteil von max. 5 % (ohne Einberechnung von Wasser und Salz) des Endproduktes eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Zutat zum entsprechenden Zeitpunkt nicht in ökologischer Qualität und/oder Quantität verfügbar ist und die konventionellen Zukäufe NICHT gentechnisch verändert wurden. Die Genehmigung muss vorab schriftlich beantragt werden.
  • Grundsätzlich sind Produkte mit kurzen Transportwegen und Mehrwegverpackungen zu bevorzugen
  • Der Einsatz von Aromen ist nicht zulässig
  • Amylolytische, pektolytische, proteolytische Enzyme sind nur anzuwenden bei schwierigen Pressungen […] und die Enzyme sind anschließend durch Erhitzen zu inaktivieren)
  • Der Einsatz von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen ist nicht zulässig.
  • Bentonite für die Eiweißeliminierung sind nur nach Genehmigung durch den Biokreis e. V. zulässig
  • Fruchtsaftherstellung aus Fruchtsaftkonzentrat ist nicht zulässig
  • Einsatz von Ionenaustauschern bzw. Adsorberharzen ist nicht zulässig
  • Alle Zutaten und Zusatzstoffe, insbesondere solche mit bekannter Unverträglichkeit für bestimmte Personengruppen, sind vollständig, auch bei zusammengesetzten Zutaten (z.B. Zucker in Fruchtzubereitungen), zu deklarieren. Die Verwendung von jodiertem Speisesalz ist deutlich zu kennzeichnen.

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Kriterienkatalog

Biokreis - Erzeugerrichtlinien allgemein Biokreis - Verarbeitungsrichtlinien allgemein Biokreis - Obst und Gemüse