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Demeter

Allgemeine Kriterien:

  • Transparenz in Bezug auf Herkunft, Erzeugung, Verarbeitung und Zusammensetzung der Lebensmittel
  • Selbstverantwortung und freie Entscheidung des Konsumenten
  • bestmögliche Ernährungsqualität
  • soziale Lebensräume für die weitere Entwicklung von Pflanzen, Tieren und Menschen
  • Jeder Hof wird als individueller Organismus gestaltet, der aus sich selbst heraus lebensfähig ist
  • Entwicklung einer lebensgemäßen Ernährungskultur
  • Alle an der Wertschöpfung Beteiligten sollen angemessene Preise bekommen, weltweit
  • Die im Wettbewerb stehenden Mitglieder beteiligen sich nicht an einem qualitäts-, preis- und markenschädlichen Wettbewerb
  • Arbeitsplätze, Arbeitszeiten und Entlohnung gewährleisten eine menschenwürdige Arbeit

Produktspezifische Kriterien:

  • Meersalz, Siedesalz und Steinsalz, vorzugsweise ohne Zusatz von Rieselhilfsstoffen, oder aber ausschließlich mit Calciumcarbonat (E 170) als Rieselhilfsstoff sind zugelassen.
  • Als Zuckerarten sind Rüben- und Rohrzucker, Stärkeverzuckerungsprodukte und Speisehonig zugelassen.
  • Gewürzpräparate, Gewürzextrakte, Fleisch- und Hefeextrakte sowie Geschmacksverstärker sind nicht zugelassen. Der Verarbeiter vergewissert sich, dass die Entkeimung der Gewürze nicht mit ionisierenden Strahlen oder Methylbromid erfolgt ist und lässt sich dies schriftlich bestätigen.
  • Gäralkohle können unbegrenzt eingesetzt werden. Zu beachten ist die zusätzliche Kennzeichnung bei Produkten, wo die alkoholische Zutat nicht Bestandteil der Verkehrsbezeichnung ist.
  • Starterkulturen sind für Rohwürste und Aufgusslaken zugelassen, die Verwendung von Edelschimmelkultur ist erlaubt. Wenn Starterkulturen mit der gewünschten Funktionalität in Bio-Qualität verfügbar sind, werden sie bevorzugt eingesetzt. In beiden Fällen muss die GVO-Freiheit von Seiten des Herstellers schriftlich bestätigt sein.
  • Kunstdarm ist mit entsprechender Deklaration erlaubt. Wird Naturdarm verwendet, ist darauf hinzuarbeiten, dass die Wursthüllen von Demeter-Tieren stammen. Die Därme sind nach gründlicher Reinigung mit Milchsäure oder Essig und Kochsalz zu behandeln.
  • Nicht erlaubt ist die Herstellung von Pökelwaren im engeren Sinn unter Verwendung von Nitritpökelsalz, Salpeter, Ascorbinsäure, Glucono-delta-Lacton (GdL) und Genußsäuren.
  • Zugelassen sind die Verfahren zur Herstellung von Gallerten aus natürlichem Aspik und aus Schwartenbrei. Gallerten aus Aspikpulver in Bio-Qualität sind zugelassen.
  • Erfolgt keine Direktverarbeitung, so erfolgt die Verhinderung der Gerinnung mechanisch. Citrate dürfen nicht zugesetzt werden. Untersagt ist die Verwendung von Trockenblutplasma, Blutplasma und Blutserum als Zusatz zu Wurstwaren.
  • Natriumcitrat (E 331) kann für die Herstellung von Brühwurst verwendet werden, wenn eine Warmfleischverarbeitung nicht möglich ist.
  • Die Verwendung von Milchtrockenprodukten ist ausgeschlossen.
  • Rote Beete Produkte (Saft oder Pulver) als färbende Zutat bis zur gesetzlich zulässigen Konzentration darf in Fleisch- und Wurstwaren eingesetzt werden.
  • Die Reifung des Fleisches erfolgt unter für dieses optimalen Temperaturen und Zeitspannen. Die Verwendung von Fleischzartmachern ist nicht zugelassen.
  • Zugelassen sind stufenweises Abkühlen und Schnellkühlung mit Kaltluft. Das Besprühen der Schlachtkörper mit Genusssäure- oder Kochsalzlösungen ist nicht erlaubt.
  • Als Verfahren sind Trockenpökelung und Nasspökelung zugelassen. Die Pökellake besteht ausschließlich aus allen zugelassenen Salzarten mit oder ohne Gewürzen und Starterkulturen.
  • Das Fleisch für die Brühwurstherstellung wird im Idealfall schlachtwarm verarbeitet. Wenn dies nicht möglich ist, so sind Verfahren zur Erhaltung des Warmfleischeffektes wie Warmschroten, Warmsalzen und Gefrierverfahren zugelassen. Die Verwendung von Milcheiweiß und anderen Kutterhilfsmitteln ist ausgeschlossen.
  • Für die Reifung der Masse bei der Rohwurstherstellung können Fleisch und Speck vorgesalzen oder vorgetrocknet werden. Die Reifung der Rohwurst wird als Langsamreifung um 15°C oder als Reifung bei mittlerer Temperatur zwischen 18°C und 20°C durchgeführt, aus hygienischen Gründen soll eine Reifetemperatur von 20°C nicht überschritten werden. Schnellreifungsverfahren, wie z. B. das GdL-Verfahren sind nicht zugelassen.
  • Zum Räuchern dürfen nur das ganze Holz, die Späne oder das Mehl von Hartholzarten verwendet werden. Der Verarbeiter hat sich zu vergewissern, dass das Holz nicht imprägniert ist und keine Fabrikationsstoffe aus der Holzverarbeitung enthält. Die Verwendung von tropischen Hölzern ist ausgeschlossen.
  • Das Abbrennen des Holzes erfolgt durch offenes Bodenfeuer direkt in der Räucherkammer oder außerhalb des Räucherraumes in den entsprechenden Anlagen. Als Verfahren sind Kalt-, Warm- und Heißräucherung zugelassen.
  • Wurstkonserven sind zugelassen, als Behältnisse dienen Gläser und Weißblechdosen, wobei Glaskonserven bevorzugt eingesetzt werden sollen. Weißblechdosen dürfen nur geschweißt, nicht gelötet sein. Für Vollkonserven sind innen- und außenlackierte Dosen zugelassen.

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Kriterienkatalog

Demeter - Allgemein Demeter - Fleisch und Wurstwaren

Bio Maufel

Allgemeine Kriterien:

  • Förderung der Vielfalt der verschiedenen Tier- und Pflanzenarten.
  • Erhalt der natürlichen Bodenfruchtbarkeit und -aktivität durch eine regelmäßige organische Düngung mit Mist, Gülle, Jauche, Kompost und Pflanzenmaterial vom eigenen Hof sowie eine schonende Bodenbearbeitung.
  • Förderung von traditionellen und von Natur aus widerstandsfähigen Rassen und Sorten mit erhöhter Schädlings- und Krankheitsresistenz.
  • Beachtung tierartspezifischer Bedürfnisse.
  • Vielseitige und ausgewogene Fruchtfolge, d.h. ein abwechselnder Anbau von Kulturen mit unterschiedlichen Nährstoffansprüchen und Wurzeltiefen mit einem hohen Anteil an Leguminosen (verschiedene Kleearten, usw.)
  • Verbot gentechnisch modifizierter Organismen (GMO) und der Einsatzverbot von leicht löslichen Düngemitteln und chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln.
  • Verbot eines routinemäßigen, vorbeugenden Medikamenteneinsatzes sowie hormoneller oder mastfördernder Behandlungen.
  • Ansiedlung von Nützlingen zur Begrenzung der Schädlingspopulationen.
  • Tierbesatz in Relation zur Futterfläche, der weitgehend eine Ernährung mit selbst erzeugten Futtermitteln erlaubt.

Produktspezifische Kriterien:

  • Rinder, Mastschweine, Schafe und Geflügel müssen auf Biomaufel-Mitgliedsbetrieben aufgewachsen und gemästet werden.
  • Mindestverweildauer von 6 Monaten (Rinder), 100 Tagen (Schweine), 70 Tage, bzw. 81 Tage (Geflügel) für die Endmast vor dem Schlachten ist zwingend vorgeschrieben
  • Lämmer dürfen bei der Schlachtung nicht alter als 12 Monate sein.
  • Der Weidegang der Rinder muss während der gesamten Vegetationsperiode, in der Regel vonApril bis November, gewährleistet werden
  • Die Stallhaltung muss mindestens den Anforderungen der Durchführungsbestimmungen der EU-VO Nr. 889/2008 entsprechen. Es müssen ausreichend Tageslicht, natürliche Belüftung und ungehinderter Zugang zu Fress- und Tränkeplätzen für jedes Tier gewährleistet sein
  • Die Fütterung erfolgt durch Weidehaltung und Verwertung des Aufwuchses betriebseigener Grünland- und Kleegrasflächen. Die Futtermittel müssen mindestens zu 60% im eigenen Betrieb oder in Zusammenarbeit mit anderen Biobetrieben oder Futtermittelfirmen aus der Region erzeugt werden
  • Bei Silagen wird empfohlen, ihre Inhalte (RF, PDI, DVE, vRP, VEM, UFL, NEL, Min.) und Konservierung (TS, NH3, pH) zu ermitteln
  • Sonstiges Rau- und Kraftfutter sollte möglichst auf eigenen Ackerflächen erzeugt oder kann von anderen Biobetrieben zugekauft werden. Bei Zufütterung von Kraftfutter aus Getreide und Körnerleguminosen ist deren Einsatz zu dokumentieren. Es dürfen nur Futtermittel aus kontrolliert biologischer Landwirtschaft und europäischer Herkunft eingesetzt werden. Der Zukauf von Soja und anderen Futtermitteln, die außerhalb Europas erzeugt wurden, ist verboten
  • Das Aufladen erfolgt möglichst stresslos, für Mensch und Tier. Der Einsatz von elektrischen Treibhilfen ist untersagt. Die notwendigen Transporte müssen stets das Wohl der Tiere garantieren. Nach Möglichkeit sollten Tiere nicht einzeln transportiert werden. Auf dem Schlachthof ist ebenfalls auf einen tiergerechten Umgang zu achten
  • Die Haltung muss so gestaltet sein, dass eine bestmögliche Gesundheit aller Tiere gewährleistet ist. Vorbeugende Maßnahmen gegen Endoparasiten mit chemisch-synthetischen Medikamenten sind verboten. Durchgeführte Parasitenbekämpfungen gegen interne und externe Parasiten sowie Impfungen sind aufzuzeichnen. Veterinärmedizinische Behandlungen sind der Kontrollstelle. Alle Behandlungen sind nach tierärztlicher Vorschrift zu tätigen
  • Das Kupieren der Schwänze von Schweinen sowie das routinemäßige Abkneifen der Zähne bei den Ferkeln sind verboten
  • Verweilen der Jungrinder bei der Mutterkuh während der Säugeperiode
  • Landwirte die Bio-Jungrinder vermarkten, verpflichten sich, am CONVIS BLQ-Programm teilzunehmen und neben den Bestimmungen des Bio Maufel auch die Bestimmungen des CONVIS BLQ Lastenheftes in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten
  • Jeder Betrieb mit Viehhaltung muss ein Stallbuch mit Bestandsregister und Medikamenteneinsatz führen.
  • Grundsätzlich müssen die Tiere in einem EU-anerkannten Schlachthof geschlachtet werden. Ausnahmen sind nur bei der Direktvermarktung möglich. Der Schlachthof wird im Auftrag der ASTA kontrolliert
  • Der Transport erfolgt durch ein anerkanntes Unternehmen des Schlachthofes und unterliegt den gesetzlichen Anforderungen an Hygiene und Qualität. Angekommen beim Verarbeiter verpflichtet sich dieser, die Fleischhälften, -viertel, und sonstige Zerlegungseinheiten in seinem Kühlraum entsprechend mit Etiketten gut sichtbar und erkennbar zu kennzeichnen.
  • Für den Verkauf an der Theke muss das Fleisch gesondert und unverwechselbar als „BIOMAUFEL gekennzeichnet sein. Beim Verkauf an Wiederverkäufer müssen die Fleischprodukte durch Verpackung und Etikettierung als „BIOMAUFEL“ deutlich gekennzeichnet sein.

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Kriterienkatalog

BioMaufel - Viandes

Bio Lëtzebuerg

Allgemeine Kriterien:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007):

  • Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
  • Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
  • Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
  • Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
  • Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
  • Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen
* Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
  • Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten

Zusätzlich von "Bio-Lëtzebuerg":

  • Eine Umstellung des gesamten Betriebes ist Pflicht (Übergangsregelung im Weinbau ist möglich)
  • Der Einsatz von zugekaufter Gülle und Jauche aus konventioneller Haltung, sowie Gärresten aus konventionellen Biogasanlagen, Fleisch-, Blut- und Knochenmehl, sowie Komposte aus Haushaltsabfällen sind ausgeschlossen. Erlaubt ist der Zukauf von Rinder-, Schafs- und Ziegenmist, sowie Pferdemist von konventionellen Betrieben. Der Mist ist vor der Ausbringung zu kompostieren.
  • Eine ganzjährige ausschließliche Fütterung von Wiederkäuern mit Silage ist ausgeschlossen. Im Sommer muss Grünfutter angeboten werden.

Produktspezifische Kriterien:

Laut EU-Bio-Verordnung:

  • Die Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein oder bestimmten Umstellungszeiträumen unterliegen. Gleiches gilt für von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
  • Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz besitzen und die Haltungspraktiken müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
  • Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
  • Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.
  • Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Das Weiden unterliegt ebenfalls bestimmten restriktiven Bedingungen.
  • Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird.
  • Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
  • Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.
  • Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig.
  • Die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden.
  • Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt.
  • Es sind geeignete Rassen auszuwählen. Die Wahl geeigneter Rassen trägt auch zur Vermeidung von Leiden und Verstümmelung der Tiere bei.
  • Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen.
  • Die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Die Futterration kann teilweise Futtermittel enthalten, die aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau befinden.
  • Mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben.
  • Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie für eine ökologische/biologische Produktion zugelassen wurden.
  • Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
  • Junge Säugetiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere, gefüttert werden.
  • Die Krankheitsvorsorge muss auf der Wahl geeigneter Rassen und Linien, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen beruhen.
  • Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.
  • Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.
  • Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.
  • Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Gebäuden und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
  • Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
  • Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
  • Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
  • Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
  • Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
  • Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
  • Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
  • Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

Und zusätzlich von Bio-Lëtzebuerg:

  • Ein Einzelprodukt (hier zerlegtes Fleisch) muss zu 100% von einem oder mehreren lizenzierten Bio LËTZEBUERG Betrieben stammen, damit es mit dem Logo ausgezeichnet werden kann.
  • Ein Mischprodukt (z.B. Wurst) muss 55% Bio LËTZEBUERG zertifizierte Zutaten beinhalten.

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Biogarantie

Critères généraux:

Critères de base:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "Biogarantie":

  • Les entreprises s’engagent socialement, économiquement et écologiquement en signant une ‘charte’. Cette charte est annexée au cahier des charges Biogarantie® qui est soumis à un contrôle indépendant.
  • Selon la règlementation européenne, les produits non emballés tels que les légumes biologiques en vrac dans des boîtes, ne sont pas tenus d’afficher le label bio européen. Cependant, le label Biogarantie® doit être appliqué sur la caisse, et porter la mention « Belgique » comme origine.
  • Un fabricant de biscuits, par exemple, doit lors de ses achats donner la préférence à des ingrédients locaux. Quand un fabricant importe des ingrédients de pays offrant une protection sociale insuffisante (dont la liste de pays est reprise au cahier des charges), il doit opter pour des ingrédients certifiés Fairtrade.
  • Les sels nitrités sont totalement interdits. Seule la gélatine issue de poissons sauvages est autorisée.
  • Les nanotechnologies sont interdites à tous les stades de la transformation des produits.
  • Le préparateur Biogarantie achète de préférence des ingrédients locaux, et si l’importation est nécessaire, il recherche d’abord des produits certifiés du commerce équitable.
  • Dans une perspective de fermeture du cycle, il est fortement recommandé aux transformateurs de valoriser leur flux de co-produits vers l’agriculture comme matière première pour l’alimentation animale ou amendements des terres.

Critères spécifiques:

Critères spécifiques du règlement européen:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "Biogarantie":

  • les animaux d'élevage biologique naissent et sont élevés dans des exploitations biologiques
  • à des fins de reproduction, des animaux d'élevage non biologique peuvent être introduits dans une exploitation dans des conditions particulières. Ces animaux ainsi que les produits qui en sont issus peuvent être considérés comme biologiques dès lors qu’une période de conversion a été respectée
  • les animaux détenus dans l'exploitation au début de la période de conversion ainsi que les produits qui en sont dérivés peuvent être considérés comme biologiques dès lors qu’une période de conversion a été respectée
  • le personnel chargé des animaux possède les connaissances et les compétences élémentaires nécessaires en matière de santé et de bien-être des animaux
  • les pratiques d'élevage, y compris sa densité, et les conditions de logement permettent de répondre aux besoins de développement ainsi qu'aux besoins physiologiques et éthologiques des animaux
  • les animaux d'élevage bénéficient d'un accès permanent à des espaces de plein air, de préférence à des pâturages, chaque fois que les conditions climatiques et l'état du sol le permettent, sauf si des restrictions et des obligations relatives à la protection de la santé humaine et animale sont imposées en vertu de la législation communautaire
  • le nombre d'animaux d'élevage est limité en vue de réduire au minimum le surpâturage, le tassement du sol, l'érosion ou la pollution causée par les animaux ou par l'épandage de leurs effluents d'élevage
  • les animaux d'élevage biologique et les autres animaux d'élevage sont détenus séparément. Toutefois, les animaux d'élevage biologique peuvent paître sur des terres domaniales ou communales et les animaux d'élevage non biologique peuvent paître sur des terres biologiques, dans certaines conditions restrictives
  • l'attache ou l'isolement des animaux d'élevage sont interdits, à moins que ces mesures concernent des animaux individuels pendant une durée limitée et pour autant qu'elles soient justifiées par des raisons de sécurité, de bien-être ou vétérinaires
  • la durée du transport des animaux d'élevage est réduite au minimum
  • toute souffrance, y compris la mutilation, est réduite au minimum pendant toute la durée de vie de l'animal, y compris lors de l'abattage
  • la reproduction recourt à des méthodes naturelles. Toutefois, l'insémination artificielle est autorisée
  • la reproduction ne fait pas appel à des traitements à base d'hormones ou de substances analogues, sauf dans le cadre d'un traitement vétérinaire appliqué à un animal individuel
  • d'autres formes de reproduction artificielle telles que le clonage et le transfert d'embryons sont interdites
  • des races appropriées sont choisies. Le choix des races contribue également à prévenir toute souffrance et à éviter de devoir mutiler les animaux
  • se procurer principalement des aliments pour animaux provenant de l'exploitation dans laquelle les animaux sont détenus ou d'autres exploitations biologiques de la même région
  • les animaux d'élevage sont nourris avec des aliments biologiques répondant à leurs besoins nutritifs aux différents stades de leur développement. Une partie de la ration peut contenir des aliments provenant d'exploitations en conversion vers l'agriculture biologique
  • les animaux d'élevage, à l'exception des abeilles, bénéficient d'un accès permanent à des pâturages ou à des fourrages grossiers
  • les matières premières pour aliments des animaux non biologiques d'origine végétale, les matières premières pour aliments des animaux d'origine animale et minérale, les additifs pour l'alimentation animale, certains produits utilisés dans les aliments des animaux et les auxiliaires technologiques ne sont utilisés que s'ils ont fait l'objet d'uneautorisation d'utilisation dans la production biologique
  • l'utilisation de facteurs de croissance et d'acides aminés de synthèse est interdite
  • les mammifères non sevrés sont nourris avec du lait naturel, de préférence du lait maternel
  • la prévention des maladies est fondée sur la sélection des races et des souches, les pratiques de gestion des élevages, la qualité élevée des aliments pour animaux et l'exercice, une densité d'élevage adéquate et un logement adapté offrant de bonnes conditions d'hygiène
  • les maladies sont traitées immédiatement pour éviter toute souffrance à l'animal
  • lorsque le recours à des produits phytothérapeutiques, homéopathiques ou autres est inapproprié, des médicaments vétérinaires allopathiques chimiques de synthèse, notamment des antibiotiques, peuvent être utilisés si nécessaire, et dans des conditions strictes; en particulier, les restrictions relatives aux traitements et au temps d'attente doivent être définies
  • l'utilisation de médicaments vétérinaires immunologiques est autorisée
  • les traitements liés à la protection de la santé humaine et de la santé des animaux qui sont imposés en vertu de la législation communautaire sont autorisés
  • en ce qui concerne le nettoyage et la désinfection, les produits employés à cet effet dans les bâtiments et installations destinés à l'élevage ne sont utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique

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Kriterienkatalog

Biogarantie - Général

EU Bio-Logo

Allgemeine Kriterien:

  • Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
  • Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
  • Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
  • Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
  • Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
  • Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen
* Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
  • Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten

Produktspezifische Kriterien:

  • Die Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein oder bestimmten Umstellungszeiträumen unterliegen. Gleiches gilt für von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
  • Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz besitzen und die Haltungspraktiken müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
  • Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
  • Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.
  • Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Das Weiden unterliegt ebenfalls bestimmten restriktiven Bedingungen.
  • Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird.
  • Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
  • Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.
  • Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig.
  • Die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden.
  • Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt.
  • Es sind geeignete Rassen auszuwählen. Die Wahl geeigneter Rassen trägt auch zur Vermeidung von Leiden und Verstümmelung der Tiere bei.
  • Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen.
  • Die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Die Futterration kann teilweise Futtermittel enthalten, die aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau befinden.
  • Mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben.
  • Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie für eine ökologische/biologische Produktion zugelassen wurden.
  • Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
  • Junge Säugetiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere, gefüttert werden.
  • Die Krankheitsvorsorge muss auf der Wahl geeigneter Rassen und Linien, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen beruhen.
  • Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.
  • Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.
  • Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.
  • Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Gebäuden und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

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Kriterienkatalog

Eu Bio-Logo - Allgemein

Bio-Siegel

Allgemeine Kriterien:

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Siegel":

  • nicht vorhanden

Produktspezifische Kriterien:

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Siegel":

  • Die Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein oder bestimmten Umstellungszeiträumen unterliegen. Gleiches gilt für von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
  • Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz besitzen und die Haltungspraktiken müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
  • Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
  • Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.
  • Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Das Weiden unterliegt ebenfalls bestimmten restriktiven Bedingungen.
  • Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird.
  • Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
  • Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.
  • Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig.
  • Die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden.
  • Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt.
  • Es sind geeignete Rassen auszuwählen. Die Wahl geeigneter Rassen trägt auch zur Vermeidung von Leiden und Verstümmelung der Tiere bei.
  • Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen.
  • Die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Die Futterration kann teilweise Futtermittel enthalten, die aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau befinden.
  • Mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben.
  • Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie für eine ökologische/biologische Produktion zugelassen wurden.
  • Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
  • Junge Säugetiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere, gefüttert werden.
  • Die Krankheitsvorsorge muss auf der Wahl geeigneter Rassen und Linien, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen beruhen.
  • Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.
  • Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.
  • Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.
  • Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Gebäuden und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

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Kriterienkatalog

Bio-Siegel - Allgemein

Agriculture Biologique

Critères généraux:

Critères de base:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "AB":

  • Considération de critères de protection de la nature lors de la production
  • Méthodes de production durables
  • Obligation d'un carnet de contrôle annuel par producteur pour garantir le respect des exigences de la production biologique, ainsi que des exigencies sanitaires et de protection des consommateurs
  • Respect du bien-être animal
  • Les produits ne doivent pas contenir des ingredients d'organismes génétiquement modifiés
  • Critères strictes concernant l'utilisation de pesticides synthétiques et fertilisateurs, ainsi que d'antibiotiques
  • L'utilisation d'additifs alimentaires, substances auxiliaires ou d'autres substances est très limitée
  • Utilisation de ressources propres locaux et de savoir-faire local

Critères spécifiques:

Critères spécifiques du règlement européen:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "AB":

  • les animaux d'élevage biologique naissent et sont élevés dans des exploitations biologiques
  • à des fins de reproduction, des animaux d'élevage non biologique peuvent être introduits dans une exploitation dans des conditions particulières. Ces animaux ainsi que les produits qui en sont issus peuvent être considérés comme biologiques dès lors qu’une période de conversion a été respectée
  • les animaux détenus dans l'exploitation au début de la période de conversion ainsi que les produits qui en sont dérivés peuvent être considérés comme biologiques dès lors qu’une période de conversion a été respectée
  • le personnel chargé des animaux possède les connaissances et les compétences élémentaires nécessaires en matière de santé et de bien-être des animaux
  • les pratiques d'élevage, y compris sa densité, et les conditions de logement permettent de répondre aux besoins de développement ainsi qu'aux besoins physiologiques et éthologiques des animaux
  • les animaux d'élevage bénéficient d'un accès permanent à des espaces de plein air, de préférence à des pâturages, chaque fois que les conditions climatiques et l'état du sol le permettent, sauf si des restrictions et des obligations relatives à la protection de la santé humaine et animale sont imposées en vertu de la législation communautaire
  • le nombre d'animaux d'élevage est limité en vue de réduire au minimum le surpâturage, le tassement du sol, l'érosion ou la pollution causée par les animaux ou par l'épandage de leurs effluents d'élevage
  • les animaux d'élevage biologique et les autres animaux d'élevage sont détenus séparément. Toutefois, les animaux d'élevage biologique peuvent paître sur des terres domaniales ou communales et les animaux d'élevage non biologique peuvent paître sur des terres biologiques, dans certaines conditions restrictives
  • l'attache ou l'isolement des animaux d'élevage sont interdits, à moins que ces mesures concernent des animaux individuels pendant une durée limitée et pour autant qu'elles soient justifiées par des raisons de sécurité, de bien-être ou vétérinaires
  • la durée du transport des animaux d'élevage est réduite au minimum
  • toute souffrance, y compris la mutilation, est réduite au minimum pendant toute la durée de vie de l'animal, y compris lors de l'abattage
  • la reproduction recourt à des méthodes naturelles. Toutefois, l'insémination artificielle est autorisée
  • la reproduction ne fait pas appel à des traitements à base d'hormones ou de substances analogues, sauf dans le cadre d'un traitement vétérinaire appliqué à un animal individuel
  • d'autres formes de reproduction artificielle telles que le clonage et le transfert d'embryons sont interdites
  • des races appropriées sont choisies. Le choix des races contribue également à prévenir toute souffrance et à éviter de devoir mutiler les animaux
  • se procurer principalement des aliments pour animaux provenant de l'exploitation dans laquelle les animaux sont détenus ou d'autres exploitations biologiques de la même région
  • les animaux d'élevage sont nourris avec des aliments biologiques répondant à leurs besoins nutritifs aux différents stades de leur développement. Une partie de la ration peut contenir des aliments provenant d'exploitations en conversion vers l'agriculture biologique
  • les animaux d'élevage, à l'exception des abeilles, bénéficient d'un accès permanent à des pâturages ou à des fourrages grossiers
  • les matières premières pour aliments des animaux non biologiques d'origine végétale, les matières premières pour aliments des animaux d'origine animale et minérale, les additifs pour l'alimentation animale, certains produits utilisés dans les aliments des animaux et les auxiliaires technologiques ne sont utilisés que s'ils ont fait l'objet d'uneautorisation d'utilisation dans la production biologique
  • l'utilisation de facteurs de croissance et d'acides aminés de synthèse est interdite
  • les mammifères non sevrés sont nourris avec du lait naturel, de préférence du lait maternel
  • la prévention des maladies est fondée sur la sélection des races et des souches, les pratiques de gestion des élevages, la qualité élevée des aliments pour animaux et l'exercice, une densité d'élevage adéquate et un logement adapté offrant de bonnes conditions d'hygiène
  • les maladies sont traitées immédiatement pour éviter toute souffrance à l'animal
  • lorsque le recours à des produits phytothérapeutiques, homéopathiques ou autres est inapproprié, des médicaments vétérinaires allopathiques chimiques de synthèse, notamment des antibiotiques, peuvent être utilisés si nécessaire, et dans des conditions strictes; en particulier, les restrictions relatives aux traitements et au temps d'attente doivent être définies
  • l'utilisation de médicaments vétérinaires immunologiques est autorisée
  • les traitements liés à la protection de la santé humaine et de la santé des animaux qui sont imposés en vertu de la législation communautaire sont autorisés
  • en ce qui concerne le nettoyage et la désinfection, les produits employés à cet effet dans les bâtiments et installations destinés à l'élevage ne sont utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique

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Kriterienkatalog

Agriculture biologique - Général

Made in Luxembourg

critères généraux:

  • Les marchandises doivent être obtenues au Grand-Duché de Luxembourg ou la dernière transformation ou ouvraison substantielle doit être, économiquement justifiée, effectuée par un prestataire luxembourgeois équipé à cet effet et ayant abouti à la production d'un produit nouveau ou représentant un stade de fabrication important a eu lieu au Grand-Duché de Luxembourg
  • Les prestations de services doivent être effectuées par un prestataire régulièrement établi au Grand-Duché de Luxembourg, disposant d'un lieu d'exploitation fixe.
  • Si la prestation de service se limite à l'assemblage ou au montage de produits importés, à la conception et au développement d'un produit ainsi qu'à la fourniture de conseils, le prestataire doit justifier un savoir-faire particulier, ou le respect de règles professionnelles qui sont propres au Grand-Duché de Luxembourg, et qui constituent une des caractéristiques particulières de ladite prestation de service.

critères spécifiques:

  • Comme il s'agit exclusivement d'un label d'origine géographique, des critères spécifiques sur les produits ne sont pas exigés.

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Bioland

Allgemeine Kriterien:

  • Nachhaltiges Wirtschaften
  • Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
  • Nichtverwendung von Nanomaterialien
  • Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
  • Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
  • Reinigungs- und Hygienekriterien
  • Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
  • Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
  • Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Reguläre Arbeitsverhältnisse

Produktspezifische Kriterien:

  • Der Transport von Schlachtkörpern ist gegenüber dem Transport von lebenden Tieren vorzuziehen
  • Stress, Schmerz und Leid und insbesondere Angst der Schlachttiere sind zu minimieren
  • Die Verwendung von elektrischen Treibhilfen, Schlaginstrumenten oder ähnlichen Treibmitteln ist nicht zulässig
  • Die Transportzeit darf max. 4 Stunden und die Transportentfernung max. 200 km betragen
  • Den klimatischen Verhältnissen ist beim Transport Rechnung zu tragen
  • Vor dem Verladen sind die Tiere ausreichend zu tränken. Bei der Fütterung muss der Schlachtzeitpunkt berücksichtigt werden
  • Die Tiere dürfen vor dem oder während des Transports nicht mit synthetischen Beruhigungsmitteln oder synthetischen Stimulantien behandelt werden
  • Besonderheiten für die einzelnen Tierarten sind beim Transport, Unterbringung zu beachten
  • Die Tiere sind nach ihrer Ankunft im Schlachthof möglichst sofort zu entladen und in ihre Ruheräumlichkeiten zu treiben
  • Bei Schlachtbetrieben, die gleichzeitig konventionell und ökologisch erzeugte Tiere schlachten, ist unbedingt auf die räumliche oder zeitliche Trennung zu achten
  • Der Übergang zur Schlachtstätte sollte in kleinen Gruppen erfolgen und die Tiere sind behutsam zu treiben. Zulässige Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden
  • Die Wartezeiten im Schlachthof sind auf ein Minimum zu begrenzen
  • Den Tieren müssen genügend Buchten mit ausreichendem Wetterschutz, trittsicheren Böden, möglichst mit Einstreu, und Belüftung zur Verfügung stehen
  • Strikte Trennung der Bioland-Schlachtkörper bzw. des Bioland-Fleisches von anderen Schlachtkörpern zu gewährleisten
  • Alle Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen weder unter Verwendung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und/oder deren Derivaten hergestellt noch mit Mikrowellen, ionisierenden Strahlen oder mikrobioziden Gasen behandelt worden sein
  • Tierisches Fett, pflanzliche Öle und Fette, Blut, Innereien, Wursthüllen und Hüllen für Fleischerzeugnisse, Speisegelatine aus Schweineschwarten, Milch, Milcherzeugnisse und Käse, Eier und Eiprodukte, Getreide und Getreideerzeugnisse, Gemüse und Obst sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, Kräuter, Gewürze, Gewürzmischungen, Wein, Spirituosen, Speisehonig, Produkte aus Zuckerrohr, Produkte aus Zuckerrüben, Getreide- und Stärkeverzuckerungsprodukte sind für die Herstellung von Fleisch und Fleischerzeugnissen zugelassen
  • Der Einsatz von Enzymen ist für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nicht zulässig
  • Kohlendioxid, Stickstoff, Tauchmassen, Sauerstoff, Natriumlactat, Natriumcitrat und Rauch aus naturbelassenen einheimischen Hölzern und Zweigen sind zugelassen
  • Keine Gewinnung von Separatorenfleisch, keine Herstellung von Formfleischerzeugnissen und keine Druck- bzw. Hochdruckbehandlung von Fleisch und Fleischerzeugnissen mit Sauerstoff
  • Auf klare Kennzeichnungen und Etikettierungen ist bei Lagerung und Transport von Schlachtkörpern sowie Halb- und Fertigerzeugnissen zu achten
  • Wursthüllen, Naturdärme, Kunstdärme aus regenerierten Naturprodukten, synthetische Kunstdärme, Konserven, Folien, Beutel oder Becher aus weichmacherfreien Kunststoffen, Pergamentpapier und Verpackungsschalen aus Holzschliff sind als Verpackungen, Packmittel und Packstoffe zulässig
  • Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Anwendung von Pestiziden und Desinfektionsmitteln, die gesundheitsgefährdende Wirk- bzw. Inhaltsstoffe, insbesondere persistente oder karzinogene Stoffe, enthalten

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Kriterienkatalog

Bioland - Allgemein Bioland - Fleisch und Fleischerzeugnisse

Natur genéissen

Allgemeine Kriterien:

  • Regionalität: Tiere und Futtermittel müssen vorwiegend vom eigenen Betrieb in Luxemburg stammen und Zukäufe aus regionalen Betrieben (vorwiegend auch aus Luxemburg). Gleiches gilt für Verarbeitung und Verpackung.
  • Saisonalität: Vermehrt saisonale Produkte einsetzen, um so die Transportwege zu verkürzen und CO₂ einzusparen.
  • Einhaltung von Betriebskriterien (kein Umbruch von naturschutzfachlich wertvollem Grünland, nachhaltige Pflanzenschutzstrategie, Erhlatung und Neuschaffung von Biotopen).
  • Einhaltung von Produktkriterien
  • Kommunikation & Weiterbildung

Prodkutspezifische Kriterien:

  • Die Rinder, Schweine und Hühner sollen auf luxemburgischen Betrieben geboren, gemästet/gehalten und in Luxemburg geschlachtet und zerlegt worden sein
  • Einstreu und Grundfutter wird möglichst im Betrieb selbst erzeugt. Bei Zukauf wird der lokalen Herkunft der Vorzug gegeben
  • Mindestens 50 % des Futtereiweißes stammt vom eigenen Betrieb (Eiweißautarkie mind. 50 %)
  • Der Betrieb achtet auf eine wiederkäuergerechte, strukturreiche Fütterung
  • Kein Einsatz von gentechnisch veränderten Futtermitteln
  • Es soll den Rindern Weidegang gewährt werden. Mindestens 3 Monate/Tier und Lebensjahr, insbesondere bei zugekauften Tieren muss dies durch den Betrieb z. B. mittels einer entsprechenden Bestätigung des Erzeugerbetriebes, nachgewiesen werden. Dies bedeutet Stallmast ist ausgeschlossen
  • Es muss den Schweinen Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stehen (1 Element / 12 Tiere). Anerkannt sind Langstroh, Beschäftigungs-automaten, aufgehängte Weichholzbalken, Hebelbalken aus Weichholz.
  • Die Buchten müssen mindestens teilweise eingestreut sein. Vollspaltenhaltung ist nicht möglich.
  • Die Mastdauer von Masthänhchen muss mindestens 51 Tage betragen
  • Suppenhühner müssen die Legehennen/Eier-Kriterien erfüllen
  • Masthähnchen sind als Eintagsküken zu beziehen und verbleiben bis zur Schlachtreife im Betrieb.
  • Keine Vollspaltenhaltung. Liegeboxen und Teilspalten sind zugelassen
  • Kein Einsatz von antibiotischen Leistungsförderern.
  • Vorzugsweise Einsatz von Naturheilverfahren zwecks Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes

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Kriterienkatalog

Natur genéissen - Allgemein

Naturschutz Fleesch

Critères généraux:

  • Les entreprises agricoles doivent s’engager contractuellement à long terme auprès de l’ANF à mettre en œuvre un projet de pâturage extensif permanent dans le cadre de mesures de protection de la nature (convention – généralement 15 ans).
  • Les boucheries doivent attirer l’attention toute l’année sur l’offre « Naturschutz Fleesch » dans le magasin et, si nécessaire, identifier l’offre avec « sur commande » ou « selon les disponibilités de la viande « Naturschutz Fleesch ».
  • Pour les restaurants, la présence sur le menu durant toute l’année d’au moins 2 plats préparés à partir de produits « Naturschutz Fleesch » est obligatoire. Un de ces plats au moins doit se composer de pièces de viande « non nobles » (c’est-à-dire pas de filet, d’entrecôte, de rosbif, de romsteck). Si nécessaire, identifier les plats avec « selon les disponibilités de la viande Naturschutz Fleesch ».
  • Critère concernant l’abattage et la production de viande (temps et conditions de transport et d’abattage, âge minimal des animaux, durée minimale de suspension de la carcasse, etc.).
  • Critères spécifiques d’aménagement des locaux d’abattage, de suspension et de stockage.
  • Critères d’identification, d’étiquetage et de documentation tout au long de la chaine d’élevage, de production, de transformation et de distribution).
  • Critères de distribution et de vente (informations transparente des clients, Présentation par l’identification claire des offres correspondantes sur le menu des restaurants, présentation et identification clairement différentes des autres offres de viande dans les comptoirs et rayons des points de vente, etc.).

Critères spécifiques:

  • Toutes les terres utilisées pour le système d’élevage doivent se trouver au Grand-Duché de Luxembourg
  • Critères concernant les conditions d’élevage (choix des races et provenance, registre de pâturage, stabulation en hiver, densité de cheptel à max. 0,8 UGB/ha, affourragement, accouplage, lutte contre les parasites ou autres maladies, castration, écornage, vêlage, etc.)
  • Critères sur les pâturages (situation géographique, drainages, broyage des résidus, égalisage sur les surfaces exclusivement pâturées, réensemencement ou semis de complément des surfaces vertes, engrais, fumier, chaulage, boues d’épuration, lutte contre les herbes sauvages, etc.)

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Kriterienkatalog

Naturschutzfleesch - Viandes

Véi vum Séi

Allgemeine Kriterien:

  • Nachhaltig erzeugt, unter Schonung der natürlichen Ressourcen, insbesondere des Trinkwassers.
  • Basierend auf typischen Rohstoffen der Obersauerregion.
  • Handwerklich sorgfältig verarbeitet, um eine möglichst hohe Qualität zu erreichen und die spezifischen Eigenschaften der Rohstoffe zu erhalten.
  • Nachvollziehbar und transparent erzeugt und verarbeitet.
  • Im kooperativen und fairen Austausch mit unterschiedlichen Partnern innerhalb und außerhalb der Naturparkregion hergestellt.
  • Im Bemühen hergestellt, den Naturpark Obersauer als gentechnikfreie Region zu entwickeln.

Produktspezifische Kriterien:

  • Die Tiere müssen geboren und aufgewachsen sein bei einem der teilnehmenden Betriebe aus der Region des Naturparks Obersauer
  • Viehzucht und Haltung müssen artgerecht sein (natürliche Beleuchtung, keine Gitterstallungen, Minimalfläche pro Tier muss eingehalten werden, usw.)
  • Keine präventive Antibiotikabehandlung, keine Medikamente in den Futtermitteln

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Vum Séi - Allgemein Vum Séi - Charta

Produits du terroir - viande de boeuf

Allgemeine Kriterien:

  • Die Produkte stammen aus luxemburgischer Produktion

Produktspezifische Kriterien:

  • Die Tiere sind auf luxemburgischen Familienbetrieben geboren und aufgewachsen und wurden in luxemburgischen Schlachthöfen geschlachtet
  • Die einzelnen Produktions- und Transformationsprozesse warden "von der Fursche bis zur Gabel" überwacht und dokumentiert, um die Lebensmittelsicherheit und die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
  • Die Futtermittel stammen zum Großteil vom eigenen Betrieb, durch Beweidung im Sommer und Futter in der Silage, Heu und Getreide im Winter.
  • Die Landwirte verpflichten sich zu einer artgerechten Tierhaltung und -zucht
  • Die Schlatung erfolgt ausschließlich in Luxemburg, was die Transportdauer und somit den Stress für die Tiere beträchtlich reduziert
  • Die Kontrolle der Schlachtbedingungen wird durch Veterinärinstanzen sichergestellt, um höchste Hygienevorschriften einzuhalten und eine maximale Lebensmittelsicherheit zu garantieren. Um Zartheit und Geschmack des Fleisches zu maximieren, unterliegt der Reifeprozess bei den Metzgern einer natürlichen Reifung, angepasst an das entsprechende Stück Fleisch

Für das zusätzliche Label Qualité gourmet:

  • Nur noble Rassen, die für ihre hervorragende Fleischqualität bekannt sind
  • Nur Fleisch von Färsen, jungen Kühen oder jungen Rindern
  • Das Alter der Schlachttiere muss zwischen 24 und 48 Monaten betragen
  • Fleisch mit einer längeren Reifezeit von mindestens 21 Tagen

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Marque nationale - viande de porc

critères généraux:

  • Garantie de qualité du produit
  • Production et transformation faites au Luxembourg
  • Transparence et traçabilité
  • Assurance du bien-être des animaux
  • Contribution à une alimentation équilibrée et naturelle
  • Assurance de la durabilité des modes de production

critères spécifiques:

  • pas de critères spécifiques supplémentaires disponibles

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Marque national - Viande de porc

Biokreis

Allgemeine Kriterien

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Biokreis-Betriebe sollen naturnahe Lebensräume als ökologische Ausgleichsflächen erhalten, ergänzen, neu anlegen und pflegen.
  • Ein Teil des Grünlandes sollte aus wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Wiesen und/oder Weiden, Waldweiden oder Streuflächen bestehen. Entlang von Wegen und Hauptverkehrsstraßen sollten Vegetationsstreifen von mindestens 0,50 m Breite belassen werden, die nur einmal jährlich gemäht werden.
  • Entlang von Oberflächengewässern, Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen sollten Wiesenstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein. Auf diese sollen keine Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.
  • Die praktischen Landschaftspflegearbeiten (insbesondere Mähen, Grabengrundräumung, Gehölzschnitt u.a.) sollen wegen möglicher schwerwiegender Beeinträchtigungen von typischen Organismen nicht in der Frühjahrszeit durchgeführt werden und sich an Aspekten von Nützlingsförderung und Biotopschutz orientieren.
  • Extensiv bewirtschaftete Wiesen und Weiden sollen nicht mehr nach Brutbeginn abgeschleppt oder gewalzt werden. Bei der Ernte bzw. Mahd sollen sogenannte Wildretter zum Einsatz kommen. Der Mähzeitpunkt sollte, bezogen auf die Tageszeit, außerhalb des Insektenfluges liegen und, bezogen auf die Vegetation, vielen Pflanzen eine Blühphase ermöglichen.
  • Ökologisch besonders wertvolle Randstrukturen (Schlaggrenzen, Wege, Gräben, Heckenpflanzungen, Obstbaumreihen, Gehölzinseln, asw.) und Raine, aber auch gezielt angelegte Blühstreifen sollten mindestens 3 m breit sein und dürfen maximal einmal im Jahr möglichst spät gemäht werden.
  • Die Kulturlandschaft soll in überschaubaren Strukturen erhalten und gefördert werden. Das regional typische Landschaftsbild ist zu berücksichtigen.
  • Es ist auf ein vorbildliches äußeres Erscheinungsbild des Betriebes achten.
  • Einhaltung der sozialen und arbeitsrechtlichen Gesetze.

Produktspezifische Kriterien

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Die Erzeugnisse […] müssen ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder GVO-Derivaten hergestellt werden.
  • Grundsätzlich sind vom Verladen der Schlachttiere bis zur Schlachtung alle Maßnahmen zu ergreifen, die Stress, Schmerz und Leid der Tiere minimieren.
  • Bei Schlachtbetrieben, bei denen gleichzeitig konventionell und ökologisch gehaltene Tiere geschlachtet werden, ist darauf hinzuwirken, dass die Tiere von ökologischen Betrieben zuerst geschlachtet werden.
  • Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere und nur kurz verwendet werden. Auf den Einsatz von elektrischen Treibhilfen ist zu verzichten. Es ist verboten, die Tiere auf empfindliche Stellen zu schlagen, ihren Schwanz zu quetschen, oder ihnen Hiebe oder Fußtritte zu versetzen.
  • Zur Herstellung von Blut- und Leberwurst sind Blut und Leber von Tieren aus ökologischer Erzeugung getrennt aufzufangen. Das getrennte Auffangen muss jederzeit nachvollziehbar und kontrollierbar sein.
  • Der Einsatz von Aromastoffen oder Aromaextrakten ist nicht zulässig.
  • Der Einsatz von Enzymen ist nicht zulässig
  • Herstellen von Formfleisch, Schwarzräuchern (Heißräuchern), Behandlung mit ionisierenden Strahlen, Verwendung und Gewinnung von Separatorenfleisch und Druck- bzw. Hochdruckbehandlung von Fleisch und Fleischerzeugnissen mit Sauerstoff sind unzulässige Verarbeitungsverfahren
  • Die Verwendung von Nitritpökelsalz, jodiertem Speisesalz, Alkohol und Gelatine ist deutlich zu kennzeichnen. Im Metzgereifachgeschäft oder in der Frischetheke loses verkauftes Fleisch und Fleischwaren sind für den Kunden deutlich und detailliert zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass sich der Kunde über alle verwendeten Zutaten und Verarbeitungsweisen informieren kann.
  • Dam- und Rotwild muss ganzjährig auf der Weide gehalten werden. Eine Mindestrudelgröße von 5 weiblichen Tieren mit Hirsch ist vorgeschrieben. Das Verhältnis 1 Hirsch zu 25 weiblichen Tieren sollte nicht überschritten werden. Der maximale Tierbesatz pro Hektar Gehegefläche beträgt 7 PED bzw. 3,5 PER.
  • Die empfohlene Gehegegröße beträgt für Damwild mindestens 3 ha und für Rotwild mindestens 5 ha. Eine Koppelhaltung ist möglich. Dabei ist darauf zu achten, dass jede Koppel ausreichend groß ist.
  • Um das Gehege ist ein ausreichend hoher (1,80 m), ausbruchsicherer Zaun zu installieren.
  • Im Gehege müssen Versteckplätze für Kälber und ausreichend Witterungsschutz (z.B. Hecken und Bäume) vorhanden sein. Um dem natürlichen Schutz- und Ruhebedürfnis entgegenzukommen, sollen Einstandmöglichkeiten vorhanden sein bzw. geschaffen werden.
  • Der Schalenabrieb muss durch geeignete Bodenbeläge […] sichergestellt werden. Auf ausreichend artgerechte Fegemöglichkeiten für männliches Wild ist zu achten. Für Rotwild muss eine Suhle verfügbar sein.
  • Sollte ein Einzel- bzw. Mischgehege mit Schwarzwild angestrebt werden, so ist der Biokreis zu informieren.
  • Zugekaufte Eicheln und Kastanien sollten, soweit verfügbar, aus Wäldern stammen, die nach den Biokreis-Richtlinien Wald oder anderen anerkannten ökologischen Waldrichtlinien bewirtschaftet werden.
  • Es sind maximal 10 % nicht-ökologische Futtermittel an der Trockenmasse des Jahresdurchschnitts der Ration zugelassen.
  • Die Wälder dürfen nicht chemisch behandelt werden. Dafür muss eine Bescheinigung des Waldbewirtschafters vorliegen und eine Rückmeldung beim Biokreis erfolgen.
  • Die Abnahme des Hirschgeweihs (z. B. bei Verletzungen des Geweihs) ist nur im Einzelfall möglich und darf nur nach tierärztlicher Indikation erfolgen. Der prophylaktische Einsatz von Medikamenten ist untersagt. Maximal einmal im Jahr ist eine Parasitenbehandlung zulässig.
  • Dam- und Rotwild sind nach den Vorgaben des Tierschutzrechtes durch Büchsenschuss zu töten.
  • Die Tiere sind im Stall und Auslauf so zu halten, dass ein arteigenes Verhalten möglich ist. In jedem Fall sind die Tiere (außer in der Säugezeit der Zibben) in Gruppen zu halten. Die maximale Gruppengröße beträgt im Stall 40 Mastkaninchen und 5 reproduzierende Zibben.
  • Im Stall dürfen maximal 10 kg Lebendgewicht pro Quadratmeter gehalten werden. Im Freiland gilt diese Einschränkung bzgl. Gruppengröße nicht, solange 7,5 kg Lebendgewicht pro Quadratmeter Weidefläche im Mittel nicht überschritten wird.
  • Die Stallhöhe soll mindestens 80 cm betragen, die Grundfläche auf denen die Tiere sich bewegen, kann in unterschiedlichen Ebenen gestaltet sein – eine unterschiedliche Bodenbeschaffung ist zu bevorzugen. In jedem Fall sind Ruhebereiche und Rückzugsmöglichkeiten anzubieten. Jeder Zibbe ist ein eigenes Nest zur Versorgung des Wurfes anzubieten.
  • Bei Weidehaltung kann auf einen befestigten Außenklimabereich verzichtet werden. In jedem Fall ist hier der Wechsel der Weiden je nach Jahreszeit und Besatzdichte vorgeschrieben. Empfehlenswert ist der tägliche Wechsel der Weide mit ausreichender Vegetationsruhezeit. Im Winter sollte ein Zugang zum Freigelände (z. B. Außenklimabereich) möglich sein.
  • Bei Stallhaltung besteht die Möglichkeit eines teilüberdachten Außenklimabereichs. Der Außenklimabereich muss mindestens 50% der Gesamtbewegungsfläche abdecken. Die höchstzulässige Summe in Stall und Außenklimabereich beträgt 10 kg Lebendgewicht pro Quadratmeter.
  • Kaninchen sind aus ökologischer Zucht zuzukaufen.
  • Bei Nichtverfügbarkeit bzw. zur Erneuerung des Bestandes dürfen nichtökologische männliche und weibliche Tiere zugekauft werden. Die Nichtverfügbarkeit muss dokumentiert werden. Die Tiere müssen nachdem sie auf dem Betrieb eingetroffen sind, umgestellt und nach den oben genannten Produktionsvorschriften gehalten werden. Der Zukauf an nicht-ökologischen weiblichen Tieren ist pro Jahr auf maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Tieren begrenzt.
  • In genehmigungspflichtigen Sonderfällen kann der oben genannte Prozentsatz auf 40 % angehoben werden. Die Sonderfälle sind bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung, bei Rasseumstellung oder wenn die Rasse vom Aussterben bedroht und auf der roten Liste der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH) vermerkt ist, gegeben. Die Genehmigung ist beim Biokreis e.V. zu stellen.

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Kriterienkatalog

Biokreis - Erzeugerrichtlinien allgemein Biokreis - Verarbeitungsrichtlinien allgemein Biokreis - Fleisch Biokreis - Damwild & Rotwild Biokreis - Kaninchen