Alimentation

Sucre / Édulcorants / Épices

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Demeter

Allgemeine Kriterien:

  • Transparenz in Bezug auf Herkunft, Erzeugung, Verarbeitung und Zusammensetzung der Lebensmittel
  • Selbstverantwortung und freie Entscheidung des Konsumenten
  • bestmögliche Ernährungsqualität
  • soziale Lebensräume für die weitere Entwicklung von Pflanzen, Tieren und Menschen
  • Jeder Hof wird als individueller Organismus gestaltet, der aus sich selbst heraus lebensfähig ist
  • Entwicklung einer lebensgemäßen Ernährungskultur
  • Alle an der Wertschöpfung Beteiligten sollen angemessene Preise bekommen, weltweit
  • Die im Wettbewerb stehenden Mitglieder beteiligen sich nicht an einem qualitäts-, preis- und markenschädlichen Wettbewerb
  • Arbeitsplätze, Arbeitszeiten und Entlohnung gewährleisten eine menschenwürdige Arbeit

Produktspezifische Kriterien:

  • Kalkmilch (zur Entfernung unerwünschter Begleitstoffe), Kohlensäure (zur Ausfällung überschüssigen Kalkes als Calciumcarbonatschlamm), Öle zur Schaumverhütung, Gerbsäure natürlichen Ursprungs, Bio-Saccharose-Ester, Zitronensäure (für die Stärkehydrolyse), Natriumcarbonat, Calciumhydroxid, Natronlauge und Schwefelsäure (zur pH-Kontrolle) sind zugelassene Verarbeitungshilfsstoffe für Zucker
  • Textile Filtermaterialien, Papier- und Cellulosefilter, Kieselgur, Perlite, Bentonit, Gerbsäure natürlichen Ursprungs, Bio-Saccharose-Ester, Öle zur Schaumverhütung, Aktivkohle, Kalkmilch und Kohlensäure sind zugelassene Hilfsstoffe für Süßungsmittel
  • Koji (Starterkulturen, aus mit Aspergillus oryzae beimpften und bebrütetem Reis hergestellt) sind zugelassen.
  • Zur Dicksaftherstellung sind Alpha-Amylase, Glucoamylase, Alpha-Arabino-Furonisodase, Katalase, Cellulase, Endo-1.4(4)-beta-D-Glucanase, Glucoseoxidase, Inulinase, Protease, Tannase und Endo-1.3-beat-D-Xylanase zugelassen
  • Für die Getreide-/Stärkeverzuckerung sind Alpha-Amylase, Cellulase, Glucoamylase zugelassen.
  • Für die Invertierung bei der Getreide-/Stärkeverzuckerung ist Xyllos (Glucose) Isomerase zugelassen.
  • Alle Demeter-Produkte, einschließlich Aroma-Extrakte, können bei der Herstellung von Eiscreme, Sorbets und gefrorenem Joghurt verwendet werden.
  • Zugelassene Verdickungsmittel sind Johannisbrotkernmehl, Pektin, Guarkernmehl und Agar-Agar.
  • Stärkeverzuckerungsprodukte und natürliche Stärken/Quellstärken sind als Zutaten zugelassen. Inulin und andere Oligosaccharide organischen Ursprungs sind erlaubt.
  • Bei der Herstellung von Schokolade können Lecithin in biologischer Qualität und Gummi Arabicum eingesetzt werden.

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Kriterienkatalog

Demeter - Allgemein Demeter - Zucker und Süßungsmittel

EU Bio-Logo

Allgemeine Kriterien:

  • Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
  • Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
  • Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
  • Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
  • Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
  • Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen
* Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
  • Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten

Produktspezifische Kriterien:

  • Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
  • Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
  • Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
  • Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
  • Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
  • Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
  • Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
  • Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

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Kriterienkatalog

EU Bio-Logo - Allgemein

Bio-Siegel

Allgemeine Kriterien:

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Siegel":

  • nicht vorhanden

Produktspezifische Kriterien:

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Siegel":

  • Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
  • Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
  • Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
  • Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
  • Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
  • Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
  • Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
  • Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

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Kriterienkatalog

Bio-Siegel - Allgemein

Agriculture Biologique

Critères généraux:

Critères de base:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "AB":

  • Considération de critères de protection de la nature lors de la production
  • Méthodes de production durables
  • Obligation d'un carnet de contrôle annuel par producteur pour garantir le respect des exigences de la production biologique, ainsi que des exigencies sanitaires et de protection des consommateurs
  • Respect du bien-être animal
  • Les produits ne doivent pas contenir des ingredients d'organismes génétiquement modifiés
  • Critères strictes concernant l'utilisation de pesticides synthétiques et fertilisateurs, ainsi que d'antibiotiques
  • L'utilisation d'additifs alimentaires, substances auxiliaires ou d'autres substances est très limitée
  • Utilisation de ressources propres locaux et de savoir-faire local

Critères spécifiques:

Critères spécifiques du règlement européen:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "AB":

  • la production végétale biologique a recours à des pratiques de travail du sol et des pratiques culturales qui préservent ou accroissent la matière organique du sol, améliorent la stabilité du sol et sa biodiversité, et empêchent son tassement et son érosion
  • la fertilité et l'activité biologique du sol sont préservées et augmentées par la rotation pluriannuelle des cultures, comprenant les légumineuses et d'autres cultures d'engrais verts et par l'épandage d'effluents d'élevage ou de matières organiques, de préférence compostés, provenant de la production biologique
  • l'utilisation de préparations biodynamiques est autorisée
  • en outre, les engrais et amendements du sol ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
  • l'utilisation d'engrais minéraux azotés est interdite
  • toutes les techniques de production végétale utilisées empêchent ou réduisent au minimum toute contribution à la contamination de l'environnement
  • la prévention des dégâts causés par les ravageurs, les maladies et les mauvaises herbes repose principalement sur la protection des prédateurs naturels, le choix des espèces et des variétés, la rotation des cultures, les techniques culturales et les procédés thermiques en cas de menace avérée pour une culture, des produits phytopharmaceutiques ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
  • pour la production de produits autres que les semences et le matériel de multiplication végétative, seuls les semences et le matériel de reproduction produits selon le mode biologique sont utilisés. À cet effet, la plante-mère, dans le cas des semences, et la plante parentale, dans le cas du matériel de reproduction végétative, ont été produites conformément aux règles établies dans le présent règlement pendant au moins une génération ou, s'il s'agit de cultures pérennes, deux saisons de végétation
  • les produits de nettoyage et de désinfection utilisés dans la production végétale ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
  • La récolte des végétaux sauvages et de parties de ceux-ci, poussant spontanément dans les zones naturelles, les forêts et les zones agricoles, est assimilée à une méthode de production biologique, à la condition que ces zones n'aient pas été soumises, pendant une période de trois ans au moins avant la récolte, à des traitements à l'aide de produits autres que ceux ayant fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique et que la récolte n'affecte pas la stabilité de l'habitat naturel ou la préservation des espèces dans la zone de récolte.

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Kriterienkatalog

Agriculture biologique - Général

Fairtrade

Allgemeine Kriterien:

  • Nur aus Ländern in denen Vereinigungsfreiheit und freie Selbstbestimmung existieren und so die Arbeitnehmerrechte durch einen demokratischen Prozess gesichert werden können
  • Regelungen zum Kauf von entkörnter Fairtrade-zertifizierter Baumwolle oder anderen Fasern, die nach einem durch Fairtrade anerkannten Standard produziert wurden
  • Kaufverträge zwischen Lieferanten und Käufern und auf Stapellänge basierende Preise in Südasien
  • Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit
  • Verbot jeglicher Art von Diskriminierung und sexueller Belästigung
  • Gleichberechtigung am Arbeitsplatz
  • Existenzsichernde Löhne
  • Empowerment der und Mitbestimmung durch die Arbeiter
  • Sicherheit am Arbeitsplatz (Schutzkleidung, Gebäudesicherheit usw.)
  • Regelungen zu Überstunden, Arbeitszeit, Arbeitsverträgen und Zeitarbeit
  • Unterstützendes Beschwerdeverfahren für die Arbeiter
  • Fort- und Weiterbildung der Belegschaft und speziell für Frauen
  • Ausbildungs- und Lehrlingsangebote für junge Arbeitnehmer und Fördern der Anstellung junger Arbeitnehmer
  • Regelungen zu Kontrollen und Audits (Frequenz, Transparenz, Nachverfolgbarkeit, usw.)

Produktspezifische Kriterien:

  • keine zusätzlichen produktspezifischen Kriterien vorhanden

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Kriterienkatalog

Fairtrade - Allgemein Händlerstandard (DE) Fairtrade - Allgemein Standard für Kleinbauernorganisationen (DE) Fairtrade - Sucre (FR) Fairtrade - Épices (FR)

Bioland

Allgemeine Kriterien:

  • Nachhaltiges Wirtschaften
  • Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
  • Nichtverwendung von Nanomaterialien
  • Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
  • Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
  • Reinigungs- und Hygienekriterien
  • Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
  • Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
  • Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Reguläre Arbeitsverhältnisse

Produktspezifische Kriterien:

  • Getreide und Getreideerzeugnisse, Gemüse und Obst sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, Zuckerrüben, Topinambur und andere stärkeliefernde Pflanzen sind für die Herstellung von Bioland-Süßungsmittel zugelassen
  • Der Einsatz von Aromen ist nicht zugelassen
  • Der Einsatz von Kulturen von Mikroorganismen ist nicht zugelassen
  • Enzyme sind zugelassen für die Herstellung von Dicksäften und Getreide- und Stärkeverzuckerungsprodukten
  • Der Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen ist nicht zugelassen
  • Kohlendioxid, Stickstoff und Sauerstoff sind zugelassen
  • Pflanzliche Öle aus ökologischer Erzeugung zur Schaumverhütung, Citronensäure (Stärkehydrolyse), Natriumcarbonat, Calcium- und Natriumhydroxid, Schwefelsäure (zur Regulierung des pH-Wertes von Wasser bei der Zuckerherstellung) sind zugelassen
  • Filtermaterialien wie Papier- und Cellulosefilter sowie Kieselgur, Perlite, Bentonite und Gelatine als Filterhilfsmittel sind zugelassen

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Kriterienkatalog

Bioland - Allgemein Bioland - Süßungsmittel

GEPA

Allgemeine Kriterien:

  • Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen - besonders in den sog. Entwicklungsländern
  • Förderung der Geschlechter-Gerechtigkeit
  • Unterstützung von Weiterbildung
  • Bevorzugung von Produzenten, die zu unterdrückten und unterprivilegierten Schichten gehören
  • gerechte Entlohnung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen
  • Anpassung an den Klimawandel und Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels
  • Bevorzugung von Produkten, die sozial und umweltverträglich hergestellt sind
  • Förderung der kulturellen Werte des Landes
  • Verarbeitung und Verpackung möglichst im Herkunftsland
  • Stärkung des Wirtschaftskreislaufs
  • Der Handel der GEPA soll zeichenhaft weiterwirken, indem er auch den kommerziellen Handel herausfordert
  • Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Partner und vergleichbare Produzentengruppen in den betreffenden Ländern
  • Zusammenarbeit mit starken Dachorganisationen
  • Stärkung von demokratischen Strukturen, Partizipation und Transparenz

Produktspezifische Kriterien:

  • Die GEPA ist ein Unternehmen und lässt die Einhaltung der Kriterien des fairen Handels durch externe Siegel zertifizieren. In diesem Sinne hat die GEPA keine eigenen produktspezifischen Kriterien entwickelt.

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Kriterienkatalog

GEPA - Allgemein

Biokreis

Allgemeine Kriterien

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Biokreis-Betriebe sollen naturnahe Lebensräume als ökologische Ausgleichsflächen erhalten, ergänzen, neu anlegen und pflegen.
  • Ein Teil des Grünlandes sollte aus wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Wiesen und/oder Weiden, Waldweiden oder Streuflächen bestehen. Entlang von Wegen und Hauptverkehrsstraßen sollten Vegetationsstreifen von mindestens 0,50 m Breite belassen werden, die nur einmal jährlich gemäht werden.
  • Entlang von Oberflächengewässern, Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen sollten Wiesenstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein. Auf diese sollen keine Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.
  • Die praktischen Landschaftspflegearbeiten (insbesondere Mähen, Grabengrundräumung, Gehölzschnitt u.a.) sollen wegen möglicher schwerwiegender Beeinträchtigungen von typischen Organismen nicht in der Frühjahrszeit durchgeführt werden und sich an Aspekten von Nützlingsförderung und Biotopschutz orientieren.
  • Extensiv bewirtschaftete Wiesen und Weiden sollen nicht mehr nach Brutbeginn abgeschleppt oder gewalzt werden. Bei der Ernte bzw. Mahd sollen sogenannte Wildretter zum Einsatz kommen. Der Mähzeitpunkt sollte, bezogen auf die Tageszeit, außerhalb des Insektenfluges liegen und, bezogen auf die Vegetation, vielen Pflanzen eine Blühphase ermöglichen.
  • Ökologisch besonders wertvolle Randstrukturen (Schlaggrenzen, Wege, Gräben, Heckenpflanzungen, Obstbaumreihen, Gehölzinseln, asw.) und Raine, aber auch gezielt angelegte Blühstreifen sollten mindestens 3 m breit sein und dürfen maximal einmal im Jahr möglichst spät gemäht werden.
  • Die Kulturlandschaft soll in überschaubaren Strukturen erhalten und gefördert werden. Das regional typische Landschaftsbild ist zu berücksichtigen.
  • Es ist auf ein vorbildliches äußeres Erscheinungsbild des Betriebes achten.
  • Einhaltung der sozialen und arbeitsrechtlichen Gesetze.

Produktspezifische Kriterien

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Süßungsmitteln werden keine Aromen zugesetzt.
  • Der Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen ist nicht zulässig.
  • Der Einsatz von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen ist nicht zulässig.
  • Die Bezeichnungen „Vollrohrzucker“ und „Rohrohrzucker“ sind entsprechend den im Geltungsbereich aufgeführten Definitionen zu verwenden.

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