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EU Bio-Logo
Allgemeine Kriterien:
- Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
- Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
- Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
- Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
- Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
- Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen * Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
- Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten
Produktspezifische Kriterien:
- Es müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.
- Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.
- Die Verwendung biodynamischer Zubereitungen ist zulässig.
- Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
- Alle verwendeten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
- Die Verhütung von Verlusten durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter hat sich hauptsächlich auf den Schutz durch Nützlinge, geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, Anbauverfahren und thermische Prozesse zu stützen.
- Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
- Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt worden sind und das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
- Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
- Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
- Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
- Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
- Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
- Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
- Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
- Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.
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Kriterienkatalog
Eu Bio-Logo - AllgemeinBio-Siegel
Allgemeine Kriterien:
Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von "Bio-Siegel":
- nicht vorhanden
Produktspezifische Kriterien:
Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von "Bio-Siegel":
- Es müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.
- Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.
- Die Verwendung biodynamischer Zubereitungen ist zulässig.
- Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
- Alle verwendeten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
- Die Verhütung von Verlusten durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter hat sich hauptsächlich auf den Schutz durch Nützlinge, geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, Anbauverfahren und thermische Prozesse zu stützen.
- Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
- Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt worden sind und das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
- Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
- Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
- Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
- Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
- Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
- Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
- Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
- Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.
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Kriterienkatalog
Bio-Siegel - AllgemeinAgriculture Biologique
Critères généraux:
Critères de base:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "AB":
- Considération de critères de protection de la nature lors de la production
- Méthodes de production durables
- Obligation d'un carnet de contrôle annuel par producteur pour garantir le respect des exigences de la production biologique, ainsi que des exigencies sanitaires et de protection des consommateurs
- Respect du bien-être animal
- Les produits ne doivent pas contenir des ingredients d'organismes génétiquement modifiés
- Critères strictes concernant l'utilisation de pesticides synthétiques et fertilisateurs, ainsi que d'antibiotiques
- L'utilisation d'additifs alimentaires, substances auxiliaires ou d'autres substances est très limitée
- Utilisation de ressources propres locaux et de savoir-faire local
Critères spécifiques:
Critères spécifiques du règlement européen:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "AB":
- la production végétale biologique a recours à des pratiques de travail du sol et des pratiques culturales qui préservent ou accroissent la matière organique du sol, améliorent la stabilité du sol et sa biodiversité, et empêchent son tassement et son érosion
- la fertilité et l'activité biologique du sol sont préservées et augmentées par la rotation pluriannuelle des cultures, comprenant les légumineuses et d'autres cultures d'engrais verts et par l'épandage d'effluents d'élevage ou de matières organiques, de préférence compostés, provenant de la production biologique
- l'utilisation de préparations biodynamiques est autorisée
- en outre, les engrais et amendements du sol ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
- l'utilisation d'engrais minéraux azotés est interdite
- toutes les techniques de production végétale utilisées empêchent ou réduisent au minimum toute contribution à la contamination de l'environnement
- la prévention des dégâts causés par les ravageurs, les maladies et les mauvaises herbes repose principalement sur la protection des prédateurs naturels, le choix des espèces et des variétés, la rotation des cultures, les techniques culturales et les procédés thermiques en cas de menace avérée pour une culture, des produits phytopharmaceutiques ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
- pour la production de produits autres que les semences et le matériel de multiplication végétative, seuls les semences et le matériel de reproduction produits selon le mode biologique sont utilisés. À cet effet, la plante-mère, dans le cas des semences, et la plante parentale, dans le cas du matériel de reproduction végétative, ont été produites conformément aux règles établies dans le présent règlement pendant au moins une génération ou, s'il s'agit de cultures pérennes, deux saisons de végétation
- les produits de nettoyage et de désinfection utilisés dans la production végétale ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
- La récolte des végétaux sauvages et de parties de ceux-ci, poussant spontanément dans les zones naturelles, les forêts et les zones agricoles, est assimilée à une méthode de production biologique, à la condition que ces zones n'aient pas été soumises, pendant une période de trois ans au moins avant la récolte, à des traitements à l'aide de produits autres que ceux ayant fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique et que la récolte n'affecte pas la stabilité de l'habitat naturel ou la préservation des espèces dans la zone de récolte.
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Kriterienkatalog
Agriculture biologique - GénéralFairtrade
Allgemeine Kriterien:
- Nur aus Ländern in denen Vereinigungsfreiheit und freie Selbstbestimmung existieren und so die Arbeitnehmerrechte durch einen demokratischen Prozess gesichert werden können
- Regelungen zum Kauf von entkörnter Fairtrade-zertifizierter Baumwolle oder anderen Fasern, die nach einem durch Fairtrade anerkannten Standard produziert wurden
- Kaufverträge zwischen Lieferanten und Käufern und auf Stapellänge basierende Preise in Südasien
- Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit
- Verbot jeglicher Art von Diskriminierung und sexueller Belästigung
- Gleichberechtigung am Arbeitsplatz
- Existenzsichernde Löhne
- Empowerment der und Mitbestimmung durch die Arbeiter
- Sicherheit am Arbeitsplatz (Schutzkleidung, Gebäudesicherheit usw.)
- Regelungen zu Überstunden, Arbeitszeit, Arbeitsverträgen und Zeitarbeit
- Unterstützendes Beschwerdeverfahren für die Arbeiter
- Fort- und Weiterbildung der Belegschaft und speziell für Frauen
- Ausbildungs- und Lehrlingsangebote für junge Arbeitnehmer und Fördern der Anstellung junger Arbeitnehmer
- Regelungen zu Kontrollen und Audits (Frequenz, Transparenz, Nachverfolgbarkeit, usw.)
Produktspezifische Kriterien:
- keine zusätzlichen produktspezifischen Kriterien vorhanden
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Kriterienkatalog
Fairtrade - Allgemein Händlerstandard (DE) Fairtrade - Allgemein Standard für Kleinbauernorganisationen (DE) Fairtrade - Thé (FR) Fairtrade - Café (FR) Fairtrade - Cacao (FR)GEPA
Allgemeine Kriterien:
- Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen - besonders in den sog. Entwicklungsländern
- Förderung der Geschlechter-Gerechtigkeit
- Unterstützung von Weiterbildung
- Bevorzugung von Produzenten, die zu unterdrückten und unterprivilegierten Schichten gehören
- gerechte Entlohnung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen
- Anpassung an den Klimawandel und Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels
- Bevorzugung von Produkten, die sozial und umweltverträglich hergestellt sind
- Förderung der kulturellen Werte des Landes
- Verarbeitung und Verpackung möglichst im Herkunftsland
- Stärkung des Wirtschaftskreislaufs
- Der Handel der GEPA soll zeichenhaft weiterwirken, indem er auch den kommerziellen Handel herausfordert
- Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Partner und vergleichbare Produzentengruppen in den betreffenden Ländern
- Zusammenarbeit mit starken Dachorganisationen
- Stärkung von demokratischen Strukturen, Partizipation und Transparenz
Produktspezifische Kriterien:
- Die GEPA ist ein Unternehmen und lässt die Einhaltung der Kriterien des fairen Handels durch externe Siegel zertifizieren. In diesem Sinne hat die GEPA keine eigenen produktspezifischen Kriterien entwickelt.
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Kriterienkatalog
GEPA - AllgemeinTéi vum Séi
Allgemeine Kriterien:
- Nachhaltig erzeugt, unter Schonung der natürlichen Ressourcen, insbesondere des Trinkwassers.
- Basieren auf typischen Rohstoffen der Obersauerregion.
- Handwerklich sorgfältig verarbeitet, um eine möglichst hohe Qualität zu erreichen und die spezifischen Eigenschaften der Rohstoffe zu erhalten.
- Nachvollziehbar und transparent erzeugt und verarbeitet.
- Im kooperativen und fairen Austausch mit unterschiedlichen Partnern innerhalb und außerhalb der Naturparkregion hergestellt.
- Im Bemühen hergestellt, den Naturpark Obersauer als gentechnikfreie Region zu entwickeln.
Produktspezifische Kriterien:
- Alle Anbauflächen innerhalb der luxemburger Naturparke (überwiegend Obersauer) mit Mindestabstand von 50m zu Hauptverkehrsstraßen.
- Verarbeitung hauptsächlich in der „Teefabrik“ der Genossenschaft. Technisch nicht durchführbare Teilarbeiten können an bio-zertifizierte Betriebe ausgelagert werden (nach Absprache mit Naturpark).
- Erzeugte Produkte überwiegenden aus selbst angebauten Rohstoffen, Zukäufe nur aus kontrolliert biologischem Anbau und nur nach Abstimmung mit Naturpark.
- An die standörtlichen Bedingungen (Klima, Boden) im Naturpark angepasste Pflanzen, keine fremdartigen Nutzkräuter. Zukäufe nur aus biologischem Anbau und nur nach schriftlicher Zustimmung des Naturparks.
- Die eingesetzten Arten und Sorten müssen den botanischen Merkmalen der jeweiligen Pflanze entsprechen. Keine Gentechnisch veränderten Pflanzen bzw. Saatgutmischungen.
- Verpflichtende Bodenuntersuchung und Einhaltung von Kriterien zu den Anbauflächen und deren Vorbereitung (keine Herbizide). Anlehnung an die Vorgaben des ökologischen Landbaus.
- Einhaltung von Kriterien zur Ernte, Lagerung und Trocknung der Pflanzen.
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