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EU Bio-Logo

Allgemeine Kriterien:

  • Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
  • Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
  • Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
  • Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
  • Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
  • Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen
* Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
  • Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten

Produktspezifische Kriterien:

  • Die ökologische/biologische Aquakultur beruht auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Brutbeständen und ökologischen/biologischen Betrieben stammt. Sind keine Jungbestände aus ökologischen/biologischen Brutbeständen oder Betrieben erhältlich, so können unter bestimmten Bedingungen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere in einen Betrieb eingebracht werden.
  • Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und Tierschutz besitzen und die Haltungspraktiken, einschließlich Fütterung, Bauweise der Anlagen, Besatzdichte und Wasserqualität müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und verhaltensmäßigen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
  • Durch die Haltungspraktiken müssen negative Auswirkungen des Betriebs auf die Umwelt, einschließlich des Entweichens von Beständen, so gering wie möglich gehalten werden.
  • Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Aquakulturtieren getrennt gehalten werden.
  • Beim Transport ist sicherzustellen, dass der Tierschutz erhalten bleibt.
  • Ein Leiden der Tiere, einschließlich bei der Schlachtung, ist so gering wie möglich zu halten.
  • Künstliche Polyploidie-Induktion, künstliche Hybridisierung, das Klonen und die Erzeugung von gleichgeschlechtlichen Linien, mit Ausnahme einer manuellen Sortierung, ist untersagt.
  • Es sind geeignete Linien auszuwählen.
  • Es sind artenspezifische Bedingungen für die Bewirtschaftung der Brutbestände, für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen festzulegen.
  • Die Tiere sind mit Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen.
  • Der pflanzliche Anteil der Futtermittel muss aus ökologischer/biologischer Produktion stammen; der aus Wassertieren gewonnene Anteil der Futtermittel muss aus der nachhaltigen Nutzung der Fischerei stammen.
  • Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
  • Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
  • Für Muscheln (oder andere Arten, die sich von Plankton ernähren) gilt: Diese Tiere, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren, müssen ihren ernährungsphysiologischen Bedarf in der Natur decken; dies gilt nicht für Jungtiere, die in Brutanlagen und Aufzuchtbecken gehalten werden.
  • Die betreffenden Gewässer müssen von hoher ökologischer Qualität sein.
  • Die Krankheitsvorsorge muss auf einer Haltung der Tiere unter optimalen Bedingungen durch eine angemessene Standortwahl, eine optimale Gestaltung des Betriebs, die Anwendung guter Haltungs- und Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich regelmäßiger Reinigung und Desinfektion der Anlagen, hochwertige Futtermittel, eine angemessene Besatzdichte und die Wahl geeigneter Rassen und Linien beruhen.
  • Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.
  • Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.
  • Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.
  • Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Teichen, Käfigen, Gebäuden und Anlagen lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.

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Kriterienkatalog

EU Bio-Logo - Allgemein

MSC

Allgemeine Kriterien:

  • Schutz der Fischbestände. Die Fischerei stellt sicher, dass ausreichend Fisch für die Zukunft da ist. Sie sorgt also dafür, dass Alters- und genetische Struktur sowie die Geschlechterverteilung der Bestände aufrechterhalten werden.
  • Minimale Auswirkungen auf das Ökosystem. Die Fischerei minimiert ihre Auswirkungen auf das Ökosystem und nimmt auf andere Fischarten, Meeressäuger und Wasservögel Rücksicht. Hier werden die Auswirkungen des Fanggerätes auf den Meeresboden oder der Beifang, also das unbeabsichtigte Fangen anderer Arten, betrachtet.
  • Verantwortungsvolles und effektives Management. Die Fischerei wird so geführt, dass sie angemessen und schnell auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren kann. Sie hält relevante lokale und nationale Gesetze ein und hält sich an internationale Vereinbarungen.

Produktspezifische Kriterien:

  • keine zusätzlichen spezifischen Kriterien vorhanden

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Naturland Wildfisch

Naturland entwickelte 2007 erstmals Richtlinien für anerkannt nachhaltige Fischerei und das Naturland Wildfisch Siegel erschien 2008 erstmals auf einem Produkt.

Allgemeine Kriterien:

  • Nachhaltiges Wirtschaften
  • Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
  • Nichtverwendung von Nanomaterialien
  • Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
  • Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
  • Reinigungs- und Hygienekriterien
  • Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
  • Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
  • Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Reguläre Arbeitsverhältnisse

Produktspezifische Kriterien:

  • Das Projekt übt die Fischerei auf eine Weise aus, die sowohl die Bestände der wirtschaftlich relevanten Spezies in ihrem Bestand, als auch die anderen Komponenten des Ökosystems in ihrer Integrität langfristig erhält.
  • Beurteilt wird dabei jeweils der geografische Einzugsbereich des betreffenden Projektes.
  • Auch wenn dem Fischereiprojekt beispielhaft nachhaltige Bewirtschaftung bestätigt werden kann, behält sich Naturland vor, die Zertifizierung nicht durchzuführen bzw. auszusetzen, wenn der Gesamtbestand einer Spezies durch andere Faktoren in kritischer Weise gefährdet sein sollte.
  • Nicht zulässig sind Praktiken, die in ökologischer Hinsicht generell als schädlich bzw. kritisch ein- gestuft werden
  • Zusätzlich geregelt werden Mindestgrößen und Höchstmengen sowie Eingesetzte Techniken usw.

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Kriterienkatalog

Naturland - Poissons

SAFE

Allgemeine Kriterien:

  • kein Jagen oder Umkreisen von Delfinen mit Netzen
  • kein Einsatz von Treibnetzen
  • keine Tötung und keine ernsthafte Verletzung von Delfinen während des Setzen von Netzen
  • kein Vermischen von delfinfreundlich und delfintödlich gefangenem Fisch auf Fangschiffen oder bei der Verarbeitung.
  • Überprüfung der Einhaltung der Safe-Kriterien durch einen unabhängigen Beobachter an Bord bei Fangfahrten im tropischen Ostpazifik (bei Fangschiffe mit mehr als 400 Bruttoregistertonnen)

Produktspezifische Kriterien:

  • keine zusätzlichen spezifischen Kriterien vorhanden

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Biokreis

Allgemeine Kriterien:

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Biokreis-Betriebe sollen naturnahe Lebensräume als ökologische Ausgleichsflächen erhalten, ergänzen, neu anlegen und pflegen.
  • Ein Teil des Grünlandes sollte aus wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Wiesen und/oder Weiden, Waldweiden oder Streuflächen bestehen. Entlang von Wegen und Hauptverkehrsstraßen sollten Vegetationsstreifen von mindestens 0,50 m Breite belassen werden, die nur einmal jährlich gemäht werden.
  • Entlang von Oberflächengewässern, Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen sollten Wiesenstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein. Auf diese sollen keine Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.
  • Die praktischen Landschaftspflegearbeiten (insbesondere Mähen, Grabengrundräumung, Gehölzschnitt u.a.) sollen wegen möglicher schwerwiegender Beeinträchtigungen von typischen Organismen nicht in der Frühjahrszeit durchgeführt werden und sich an Aspekten von Nützlingsförderung und Biotopschutz orientieren.
  • Extensiv bewirtschaftete Wiesen und Weiden sollen nicht mehr nach Brutbeginn abgeschleppt oder gewalzt werden. Bei der Ernte bzw. Mahd sollen sogenannte Wildretter zum Einsatz kommen. Der Mähzeitpunkt sollte, bezogen auf die Tageszeit, außerhalb des Insektenfluges liegen und, bezogen auf die Vegetation, vielen Pflanzen eine Blühphase ermöglichen.
  • Ökologisch besonders wertvolle Randstrukturen (Schlaggrenzen, Wege, Gräben, Heckenpflanzungen, Obstbaumreihen, Gehölzinseln, asw.) und Raine, aber auch gezielt angelegte Blühstreifen sollten mindestens 3 m breit sein und dürfen maximal einmal im Jahr möglichst spät gemäht werden.
  • Die Kulturlandschaft soll in überschaubaren Strukturen erhalten und gefördert werden. Das regional typische Landschaftsbild ist zu berücksichtigen.
  • Es ist auf ein vorbildliches äußeres Erscheinungsbild des Betriebes achten.
  • Einhaltung der sozialen und arbeitsrechtlichen Gesetze.

Prodkutspezifische Kriterien:

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Der Teichwirt ist verpflichtet, ein Teichbuch zu führen.
  • Der Betrieb ist verpflichtet im Teich Biotop-Strukturen, Rückzugsmöglichkeiten und Unterstände für Flora und Fauna zu belassen. Im Durchschnitt (des Betriebes) muss mind. 30% der Uferlinie eine mind. 2 m breite Verlandungs – und Röhrichtzone und/oder überhängende Bäume etc. aufweisen. Dämme und Ufer werden (vorzugsweise) nach dem 1. September gemäht.
  • Die Teiche sind nach Möglichkeit im Winter trockenzulegen und anschließend bis März/April wieder zu bespannen. Bei kritischen Wettersituationen (z.B. Gefahr von Kiemenfäule) bzw. zur Egelbekämpfung darf Branntkalk ausgebracht werden, soweit der Bedarf schriftlich über den Veterinär bzw. den Fischgesundheitsdienst nachgewiesen werden kann.
  • Spezielle Anforderungen an die Karpfen- und Forellenteichwirtschaft

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Kriterienkatalog

Biokreis - Erzeugerrichtlininen allgemein Biokreis - Vêrarbeitungsrichtlinine allgemein Biokreis - Fische