Demeter
Allgemeine Kriterien:
- Transparenz in Bezug auf Herkunft, Erzeugung, Verarbeitung und Zusammensetzung der Lebensmittel
- Selbstverantwortung und freie Entscheidung des Konsumenten
- bestmögliche Ernährungsqualität
- soziale Lebensräume für die weitere Entwicklung von Pflanzen, Tieren und Menschen
- Jeder Hof wird als individueller Organismus gestaltet, der aus sich selbst heraus lebensfähig ist
- Entwicklung einer lebensgemäßen Ernährungskultur
- Alle an der Wertschöpfung Beteiligten sollen angemessene Preise bekommen, weltweit
- Die im Wettbewerb stehenden Mitglieder beteiligen sich nicht an einem qualitäts-, preis- und markenschädlichen Wettbewerb
- Arbeitsplätze, Arbeitszeiten und Entlohnung gewährleisten eine menschenwürdige Arbeit
Produktspezifische Kriterien:
- Frischmilch und Verarbeitungsmilch müssen immer zu 100 % aus Biodynamischer Erzeugung stamen, eine Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich.
- Starterkulturen können verwendet werden. Diese sind nach den üblichen Verfahren im Betrieb zu vermehren. Die Anzüchtung und Weitervermehrung muss in Demeter-Milch erfolgen. Mikroorganismenkulturen wie z. B. Brevibacterium linens können verwendet werden.
- Milchpulver aus Stuten- oder Ziegenmilch darf als Demeter-Produkt vermarktet werden. Milchpulver aus Kuhmilch ist nur als Zutat in verarbeiteten Produkten zugelassen.
- Zusatz von Milchpulver in Joghurt zur Erhöhung der Trockenmasse ist erlaubt. Eine Anreicherung mit Milcheiweiß ist nicht erlaubt.
- Zur Dicklegung der Milch können Säurewecker, Kälberlab, mikrobielles Lab, pflanzliche Extrakte und Lab-Pepsin-Mischungen eingesetzt werden. Zur Säurefällung von Milcheiweißen sind Käsereisauer und Obstessig zugelassen. Reine Säuren zur Dicklegung sind nicht zugelassen.
- Calciumchlorid (E509) kann für die Milchgerinnung eingesetzt werden.
- Als Süßungsmittel sind Speisehonig, Zucker sowie Dicksäfte zugelassen. Für diätetische Lebensmittel kann auch Fruktose verwendet werden.
- Zum Würzen von Käse dürfen nur reine Gewürze und Gewürzzubereitungen aus reinen Gewürzen zugesetzt werden. Nicht zulässig sind andere Gewürzzubereitungen, Auszüge oder Destillate aus Gewürzen. Die Verwendung von Laktoflavin und Beta-Carotin zur Anfärbung ist ausgeschlossen.
- Sauermilchkäse darf nur aus Sauermilchquark hergestellt werden. Für die Herstellung von Sauermilchkäse ist Calciumcarbonat (E170) zugelassen. Natriumhydrogencarbonat darf nicht verwendet werden. Die Kochsalzzugabe in den Käseteig ist auf höchstens 2,5 % zu begrenzen. Die Verwendung von Beta-Carotin und Laktoflavin ist ausgeschlossen.
- Als Überzugsmassen für Hartkäse, Schnittkäse und halbfesten Schnittkäse können Bienenwachs, natürliche Hartparaffine und mikrokristalline Wachse oder Mischungen daraus eingesetzt werden. Natürliche Hartparaffine und mikrokristalline Wachse dürfen keine weiteren Zusätze wie Polyethylen, niedermolekulare Polyolefine, Polyisobutylen, Butylkautschuk oder Cyclokautschuk enthalten. Des Weiteren dürfen die Wachse nicht gefärbt sein.
- Kunststoffdispersionen, soweit sie frei sind von Kaliumsorbat, Calciumsorbat und Natamycin, sind allein zur Oberflächenbehandlung von Schnittkäse und halbfestem Schnittkäse vorläufig zugelassen. (Dies gilt nur so lange, bis ein geeigneter Ersatzstoff oder ein geeignetes Verfahren gefunden ist).
- Zum Räuchern von Käse dürfen nur das ganze Holz, die Späne oder das Mehl von Hartholzarten verwendet werden. Der Verarbeiter vergewissert sich, dass das Holz nicht imprägniert ist und keine Fabrikationsstoffe aus der Holzverarbeitung enthält (Klebstoffe, Farbe etc.). Des Weiteren sind Heidekraut, Wacholderzweige, Nadelholzsamenstände und Gewürze zugelassen. Die Verwendung von tropischen Hölzern ist ausgeschlossen.
- Zur Pasteurisierung der Konsummilch dürfen die amtlich zugelassenen Pasteurisationsverfahren angewendet werden. Andere Erhitzungsverfahren wie Sterilisation, Ultrahocherhitzung (UTH) dürfen nicht durchgeführt werden.
- Die Milch darf einen Homogenisierungsgrad von 30%, gemessen mit der Homogenisierungspipette, nicht überschreiten. Der Hinweis „nicht homogenisiert“ kann nur bis zu einem Homogenisierungsgrad von 10 % verwendet werden.
- Technik, die speziell für die Homogenisierung von Milch vorgesehen ist, darf für die Verarbeitung von Demeter-Milch nicht verwendet werden.
- Alle Verfahren zur Herstellung von ESL-Milch sind ausgeschlossen.
- Bei der Herstellung von Butter darf Zukaufrahm verarbeitet werden. Zur Einstellung der Streichfähigkeit können physikalische Rahmreifungsverfahren wie Kalt-Warm-Kalt-(KWK) bzw. Warm-Kalt-Kalt-(WKK) Verfahren eingesetzt werden.
- Butter kann sowohl als Süßrahmbutter als auch als Sauerrahmbutter gefertigt werden. Salzen mit Speisesalz ist bei entsprechender Kennzeichnung zulässig, nicht dagegen eine Färbung mit Beta-Carotin. Indirekt gesäuerte Butter nach dem NIZO-Verfahren ist ausgeschlossen. Die Frostlagerung von Butter bis zu einem halben Jahr ist erlaubt. Die frostgelagerte Butter darf nicht mit frischer Butter vermischt werden.
- Frischkäse und Quark dürfen nur mit Säuerungskulturen und Labzusatz hergestellt werden. Die Verwertung der Molkenproteine durch Methoden wie Thermoquark-Verfahren und Ultrafiltration ist zugelassen. Ausgeschlossen ist die Verwendung des Centri-Whey-Verfahrens. Die Einstellung des Fettgehaltes ist durch Mischen mit Fettquark oder Magerquark und Rahm möglich.
- Als Erhitzungsverfahren für die Ausgangsmilch bei Sauermilcherzeugnissen, Joghurterzeugnissen, Kefirerzeugnissen und Buttermilcherzeugnissen ist eine Hocherhitzung auf 85 – 95°C für 5 -10 min. zulässig. Die Erhöhung der Trockenmasse kann durch Eindampfen unter Vakuum oder im Fallstromverdampfer/Mehrstufenverdampfer erfolgen.
- Zur Verdickung von Süßmilcherzeugnissen sind Getreidestärke und Agar-Agar erlaubt.
- Schlagsahne darf nicht mit Milcheiweißerzeugnissen zur Erhöhung der Milchtrockenmasse angereichert werden. Homogenisierung und der Einsatz von Dickungsmitteln (z. B. Karrageen) sind nicht zulässig.
- Die Herstellung von Trockenmilcherzeugnissen aus Demeter-Milch und Milchverarbeitungsprodukten ist zulässig. (z. B. Milchpulver, Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkepulver). Das Verfahren für Eindicken und Trocknen hat schonend zu erfolgen und ist bezüglich Druck und Temperatur zu optimieren.
- Bei der Herstellung von Käse erfolgt die Reinigung der Milch über Separatoren oder geeignete Filtrationsverfahren. Keime können mit Hilfe der Bactofugierung entfernt werden. Das Bactofugat darf nicht weiter verwendet werden.
- Eine Reifung von Käse in Folienbeuteln ist möglich.
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Kriterienkatalog
Demeter - Allgemein Demeter - Milch und MilcherzeugnisseBio Lëtzebuerg
Allgemeine Kriterien:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007):
- Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
- Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
- Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
- Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
- Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
- Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen * Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
- Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten
Zusätzlich von "Bio-Lëtzebuerg":
- Eine Umstellung des gesamten Betriebes ist Pflicht (Übergangsregelung im Weinbau ist möglich)
- Der Einsatz von zugekaufter Gülle und Jauche aus konventioneller Haltung, sowie Gärresten aus konventionellen Biogasanlagen, Fleisch-, Blut- und Knochenmehl, sowie Komposte aus Haushaltsabfällen sind ausgeschlossen. Erlaubt ist der Zukauf von Rinder-, Schafs- und Ziegenmist, sowie Pferdemist von konventionellen Betrieben. Der Mist ist vor der Ausbringung zu kompostieren.
- Eine ganzjährige ausschließliche Fütterung von Wiederkäuern mit Silage ist ausgeschlossen. Im Sommer muss Grünfutter angeboten werden.
Produktspezifische Kriterien:
Laut EU-Bio-Verordnung:
- Die Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein oder bestimmten Umstellungszeiträumen unterliegen. Gleiches gilt für von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
- Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz besitzen und die Haltungspraktiken müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
- Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
- Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.
- Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Das Weiden unterliegt ebenfalls bestimmten restriktiven Bedingungen.
- Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird.
- Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
- Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.
- Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig.
- Die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden.
- Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt.
- Es sind geeignete Rassen auszuwählen. Die Wahl geeigneter Rassen trägt auch zur Vermeidung von Leiden und Verstümmelung der Tiere bei.
- Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen.
- Die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Die Futterration kann teilweise Futtermittel enthalten, die aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau befinden.
- Mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben.
- Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie für eine ökologische/biologische Produktion zugelassen wurden.
- Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
- Junge Säugetiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere, gefüttert werden.
- Die Krankheitsvorsorge muss auf der Wahl geeigneter Rassen und Linien, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen beruhen.
- Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.
- Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.
- Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.
- Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Gebäuden und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
- Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
- Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
- Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
- Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
- Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
- Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
- Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.
Und zusätzlich von Bio-Lëtzebuerg:
- Ein Einzelprodukt (hier Milch) muss zu 100% von einem oder mehreren lizenzierten Bio LËTZEBUERG Betrieben stammen, damit es mit dem Logo ausgezeichnet werden kann.
- Ein Mischprodukt (z.B. Joghurt, Eis, Käse und andere Milchprodukte) muss 55% Bio LËTZEBUERG zertifizierte Zutaten beinhalten.
Biogarantie
Critères généraux:
Critères de base:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "Biogarantie":
- Les entreprises s’engagent socialement, économiquement et écologiquement en signant une ‘charte’. Cette charte est annexée au cahier des charges Biogarantie® qui est soumis à un contrôle indépendant.
- Selon la règlementation européenne, les produits non emballés tels que les légumes biologiques en vrac dans des boîtes, ne sont pas tenus d’afficher le label bio européen. Cependant, le label Biogarantie® doit être appliqué sur la caisse, et porter la mention « Belgique » comme origine.
- Un fabricant de biscuits, par exemple, doit lors de ses achats donner la préférence à des ingrédients locaux. Quand un fabricant importe des ingrédients de pays offrant une protection sociale insuffisante (dont la liste de pays est reprise au cahier des charges), il doit opter pour des ingrédients certifiés Fairtrade.
- Les sels nitrités sont totalement interdits. Seule la gélatine issue de poissons sauvages est autorisée.
- Les nanotechnologies sont interdites à tous les stades de la transformation des produits.
- Le préparateur Biogarantie achète de préférence des ingrédients locaux, et si l’importation est nécessaire, il recherche d’abord des produits certifiés du commerce équitable.
- Dans une perspective de fermeture du cycle, il est fortement recommandé aux transformateurs de valoriser leur flux de co-produits vers l’agriculture comme matière première pour l’alimentation animale ou amendements des terres.
Critères spécifiques:
Critères spécifiques du règlement européen:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "Biogarantie":
- les animaux d'élevage biologique naissent et sont élevés dans des exploitations biologiques
- à des fins de reproduction, des animaux d'élevage non biologique peuvent être introduits dans une exploitation dans des conditions particulières. Ces animaux ainsi que les produits qui en sont issus peuvent être considérés comme biologiques dès lors qu’une période de conversion a été respectée
- les animaux détenus dans l'exploitation au début de la période de conversion ainsi que les produits qui en sont dérivés peuvent être considérés comme biologiques dès lors qu’une période de conversion a été respectée
- le personnel chargé des animaux possède les connaissances et les compétences élémentaires nécessaires en matière de santé et de bien-être des animaux
- les pratiques d'élevage, y compris sa densité, et les conditions de logement permettent de répondre aux besoins de développement ainsi qu'aux besoins physiologiques et éthologiques des animaux
- les animaux d'élevage bénéficient d'un accès permanent à des espaces de plein air, de préférence à des pâturages, chaque fois que les conditions climatiques et l'état du sol le permettent, sauf si des restrictions et des obligations relatives à la protection de la santé humaine et animale sont imposées en vertu de la législation communautaire
- le nombre d'animaux d'élevage est limité en vue de réduire au minimum le surpâturage, le tassement du sol, l'érosion ou la pollution causée par les animaux ou par l'épandage de leurs effluents d'élevage
- les animaux d'élevage biologique et les autres animaux d'élevage sont détenus séparément. Toutefois, les animaux d'élevage biologique peuvent paître sur des terres domaniales ou communales et les animaux d'élevage non biologique peuvent paître sur des terres biologiques, dans certaines conditions restrictives
- l'attache ou l'isolement des animaux d'élevage sont interdits, à moins que ces mesures concernent des animaux individuels pendant une durée limitée et pour autant qu'elles soient justifiées par des raisons de sécurité, de bien-être ou vétérinaires
- la durée du transport des animaux d'élevage est réduite au minimum
- toute souffrance, y compris la mutilation, est réduite au minimum pendant toute la durée de vie de l'animal, y compris lors de l'abattage
- la reproduction recourt à des méthodes naturelles. Toutefois, l'insémination artificielle est autorisée
- la reproduction ne fait pas appel à des traitements à base d'hormones ou de substances analogues, sauf dans le cadre d'un traitement vétérinaire appliqué à un animal individuel
- d'autres formes de reproduction artificielle telles que le clonage et le transfert d'embryons sont interdites
- des races appropriées sont choisies. Le choix des races contribue également à prévenir toute souffrance et à éviter de devoir mutiler les animaux
- se procurer principalement des aliments pour animaux provenant de l'exploitation dans laquelle les animaux sont détenus ou d'autres exploitations biologiques de la même région
- les animaux d'élevage sont nourris avec des aliments biologiques répondant à leurs besoins nutritifs aux différents stades de leur développement. Une partie de la ration peut contenir des aliments provenant d'exploitations en conversion vers l'agriculture biologique
- les animaux d'élevage, à l'exception des abeilles, bénéficient d'un accès permanent à des pâturages ou à des fourrages grossiers
- les matières premières pour aliments des animaux non biologiques d'origine végétale, les matières premières pour aliments des animaux d'origine animale et minérale, les additifs pour l'alimentation animale, certains produits utilisés dans les aliments des animaux et les auxiliaires technologiques ne sont utilisés que s'ils ont fait l'objet d'uneautorisation d'utilisation dans la production biologique
- l'utilisation de facteurs de croissance et d'acides aminés de synthèse est interdite
- les mammifères non sevrés sont nourris avec du lait naturel, de préférence du lait maternel
- la prévention des maladies est fondée sur la sélection des races et des souches, les pratiques de gestion des élevages, la qualité élevée des aliments pour animaux et l'exercice, une densité d'élevage adéquate et un logement adapté offrant de bonnes conditions d'hygiène
- les maladies sont traitées immédiatement pour éviter toute souffrance à l'animal
- lorsque le recours à des produits phytothérapeutiques, homéopathiques ou autres est inapproprié, des médicaments vétérinaires allopathiques chimiques de synthèse, notamment des antibiotiques, peuvent être utilisés si nécessaire, et dans des conditions strictes; en particulier, les restrictions relatives aux traitements et au temps d'attente doivent être définies
- l'utilisation de médicaments vétérinaires immunologiques est autorisée
- les traitements liés à la protection de la santé humaine et de la santé des animaux qui sont imposés en vertu de la législation communautaire sont autorisés
- en ce qui concerne le nettoyage et la désinfection, les produits employés à cet effet dans les bâtiments et installations destinés à l'élevage ne sont utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
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Kriterienkatalog
Biogarantie - GénéralD'fair Mëllech
Allgemeine Kriterien:
- Minimierung aller Nährstoffverluste
- Maximierung der Netto-Einbindung von Sonnenenergie in der Milch durch die Photosynthese
- Erhalt bzw. Förderung der Bodenfruchtbarkeit
- Drosselung der Treibhausgasemissionen und Förderung der C-Senken
- Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit durch ein individuelles Qualitätsmanagementsystem zusätzlich zu den gestezlichen Auflagen.
- Absicherung der Milchproduktion durch ein wirtschaftlich korrektes/gerechtes, sprich « faires » Entgelten der Produktionskosten mit allen implizierten Haupt- und Nebenleistungen der Milchbauern an. Dies ist Aufgabe der FKL bzw. des LDB
Produktspezifische Kriterien:
- Zur Darstellung der Produktionsprozesse sind alle stoffliche Bewegungen qualitativ und quantitativ in speziellen, schriftlichen oder elektronischen Karteien/Unterlagen einzutragen und aufzubewahren. Finanzielle Daten sind hiervon ausgenommen.
- Herkunft, Qualität und Quantität der Tiere, der Futter- und Düngemittel und aller anderen Betriebsmittel – ob selbst gezüchtet, aufgezogen, erzeugt oder zugekauft – müssen bekannt sein sowie ggfls. gekennzeichnet und nachvollziehbar archiviert werden.
- Die Rückführung von Gülle, Jauche und Mist wird optimiert und ihr Ausbringen unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Die Rückführung anderer organischer Stoffe wie das Ausbringen von Klärschlamm und industriellem Kompost ist erlaubt, wenn eine zeitnahe und profunde Analyse aller potentiellen Schadstoffe mit negativem Befund vorliegt.
- Fütterung und Düngung müssen im Sinne der nachhaltigen Steigerung der biologischen Effizienz aller implizierten Produktionsprozesse erfolgen
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Kriterienkatalog
D'Fair Mëllech - MilchEU Bio-Logo
Allgemeine Kriterien:
- Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
- Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
- Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
- Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
- Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
- Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen * Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
- Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten
Produktspezifische Kriterien:
- Die Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein oder bestimmten Umstellungszeiträumen unterliegen. Gleiches gilt für von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
- Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz besitzen und die Haltungspraktiken müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
- Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
- Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.
- Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Das Weiden unterliegt ebenfalls bestimmten restriktiven Bedingungen.
- Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird.
- Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
- Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.
- Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig.
- Die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden.
- Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt.
- Es sind geeignete Rassen auszuwählen. Die Wahl geeigneter Rassen trägt auch zur Vermeidung von Leiden und Verstümmelung der Tiere bei.
- Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen.
- Die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Die Futterration kann teilweise Futtermittel enthalten, die aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau befinden.
- Mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben.
- Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie für eine ökologische/biologische Produktion zugelassen wurden.
- Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
- Junge Säugetiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere, gefüttert werden.
- Die Krankheitsvorsorge muss auf der Wahl geeigneter Rassen und Linien, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen beruhen.
- Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.
- Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.
- Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.
- Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Gebäuden und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
- Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
- Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
- Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
- Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
- Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
- Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
- Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.
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Kriterienkatalog
EU Bio-Logo - AllgemeinBio-Siegel
Allgemeine Kriterien:
Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von "Bio-Siegel":
- nicht vorhanden
Produktspezifische Kriterien:
Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von "Bio-Siegel":
- Die Tiere müssen in ökologischen/biologischen Betrieben geboren und aufgezogen worden sein oder bestimmten Umstellungszeiträumen unterliegen. Gleiches gilt für von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.
- Die Tierhalter müssen die nötigen Grundkenntnisse und -fähigkeiten in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz besitzen und die Haltungspraktiken müssen den entwicklungsbedingten, physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere gerecht werden.
- Die Tiere müssen ständigen Zugang zu Freigelände, vorzugsweise zu Weideland, haben, wann immer die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies erlauben, es sei denn, es gelten mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Einschränkungen und Pflichten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
- Der Tierbesatz muss so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder Umweltbelastung verursacht durch die Tiere oder die Ausbringung des von ihnen stammenden Wirtschaftsdüngers möglichst gering gehalten werden.
- Ökologische/biologische Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Das Weiden unterliegt ebenfalls bestimmten restriktiven Bedingungen.
- Anbindung oder Isolierung der Tiere ist untersagt, außer wenn dies bei einzelnen Tieren aus Sicherheits-, Tierschutz- oder tierärztlichen Gründen gerechtfertigt ist und zeitlich begrenzt wird.
- Die Dauer von Tiertransporten muss möglichst kurz gehalten werden.
- Ein Leiden der Tiere, einschließlich Verstümmelung, ist während der gesamten Lebensdauer der Tiere sowie bei der Schlachtung so gering wie möglich zu halten.
- Die Fortpflanzung hat auf natürlichem Wege zu erfolgen. Künstliche Befruchtung ist jedoch zulässig.
- Die Fortpflanzung darf außer im Rahmen einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres nicht durch die Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Stoffen eingeleitet werden.
- Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung, wie zum Beispiel Klonen und Embryonentransfer, sind untersagt.
- Es sind geeignete Rassen auszuwählen. Die Wahl geeigneter Rassen trägt auch zur Vermeidung von Leiden und Verstümmelung der Tiere bei.
- Die Futtermittel für die Tierhaltung sind hauptsächlich in dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden, oder in anderen ökologischen/biologischen Betrieben im gleichen Gebiet zu erzeugen.
- Die Tiere sind mit ökologischen/biologischen Futtermitteln zu füttern, die dem ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien entsprechen. Die Futterration kann teilweise Futtermittel enthalten, die aus Produktionseinheiten stammen, die sich in der Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau befinden.
- Mit der Ausnahme von Bienen müssen die Tiere ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter haben.
- Nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie für eine ökologische/biologische Produktion zugelassen wurden.
- Die Verwendung von Wachstumsförderern und synthetischen Aminosäuren ist untersagt.
- Junge Säugetiere müssen während der Säugeperiode mit natürlicher Milch, vorzugsweise mit der Milch der Muttertiere, gefüttert werden.
- Die Krankheitsvorsorge muss auf der Wahl geeigneter Rassen und Linien, Tierhaltungsmanagementmethoden, hochwertigen Futtermitteln und Auslauf, angemessener Besatzdichte und einer geeigneten und angemessenen Unterbringung unter hygienischen Bedingungen beruhen.
- Krankheiten sind unverzüglich zu behandeln, um ein Leiden der Tiere zu vermeiden; chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika dürfen erforderlichenfalls unter strengen Bedingungen verwendet werden, wenn die Behandlung mit phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Erzeugnissen ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der Behandlungen und Bestimmungen über die Wartezeiten festzulegen.
- Die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ist gestattet.
- Nach dem Gemeinschaftsrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorgeschriebene Behandlungen sind zulässig.
- Zur Reinigung und Desinfektion dürfen in Gebäuden und Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, lediglich Reinigungs- und Desinfektionsmittel verwendet werden, die für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
- Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
- Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
- Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
- Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
- Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
- Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
- Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.
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Kriterienkatalog
Bio-Siegel - AllgemeinAgriculture Biologique
Critères généraux:
Critères de base:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "AB":
- Considération de critères de protection de la nature lors de la production
- Méthodes de production durables
- Obligation d'un carnet de contrôle annuel par producteur pour garantir le respect des exigences de la production biologique, ainsi que des exigencies sanitaires et de protection des consommateurs
- Respect du bien-être animal
- Les produits ne doivent pas contenir des ingredients d'organismes génétiquement modifiés
- Critères strictes concernant l'utilisation de pesticides synthétiques et fertilisateurs, ainsi que d'antibiotiques
- L'utilisation d'additifs alimentaires, substances auxiliaires ou d'autres substances est très limitée
- Utilisation de ressources propres locaux et de savoir-faire local
Critères spécifiques:
Critères spécifiques du règlement européen:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "AB":
- les animaux d'élevage biologique naissent et sont élevés dans des exploitations biologiques
- à des fins de reproduction, des animaux d'élevage non biologique peuvent être introduits dans une exploitation dans des conditions particulières. Ces animaux ainsi que les produits qui en sont issus peuvent être considérés comme biologiques dès lors qu’une période de conversion a été respectée
- les animaux détenus dans l'exploitation au début de la période de conversion ainsi que les produits qui en sont dérivés peuvent être considérés comme biologiques dès lors qu’une période de conversion a été respectée
- le personnel chargé des animaux possède les connaissances et les compétences élémentaires nécessaires en matière de santé et de bien-être des animaux
- les pratiques d'élevage, y compris sa densité, et les conditions de logement permettent de répondre aux besoins de développement ainsi qu'aux besoins physiologiques et éthologiques des animaux
- les animaux d'élevage bénéficient d'un accès permanent à des espaces de plein air, de préférence à des pâturages, chaque fois que les conditions climatiques et l'état du sol le permettent, sauf si des restrictions et des obligations relatives à la protection de la santé humaine et animale sont imposées en vertu de la législation communautaire
- le nombre d'animaux d'élevage est limité en vue de réduire au minimum le surpâturage, le tassement du sol, l'érosion ou la pollution causée par les animaux ou par l'épandage de leurs effluents d'élevage
- les animaux d'élevage biologique et les autres animaux d'élevage sont détenus séparément. Toutefois, les animaux d'élevage biologique peuvent paître sur des terres domaniales ou communales et les animaux d'élevage non biologique peuvent paître sur des terres biologiques, dans certaines conditions restrictives
- l'attache ou l'isolement des animaux d'élevage sont interdits, à moins que ces mesures concernent des animaux individuels pendant une durée limitée et pour autant qu'elles soient justifiées par des raisons de sécurité, de bien-être ou vétérinaires
- la durée du transport des animaux d'élevage est réduite au minimum
- toute souffrance, y compris la mutilation, est réduite au minimum pendant toute la durée de vie de l'animal, y compris lors de l'abattage
- la reproduction recourt à des méthodes naturelles. Toutefois, l'insémination artificielle est autorisée
- la reproduction ne fait pas appel à des traitements à base d'hormones ou de substances analogues, sauf dans le cadre d'un traitement vétérinaire appliqué à un animal individuel
- d'autres formes de reproduction artificielle telles que le clonage et le transfert d'embryons sont interdites
- des races appropriées sont choisies. Le choix des races contribue également à prévenir toute souffrance et à éviter de devoir mutiler les animaux
- se procurer principalement des aliments pour animaux provenant de l'exploitation dans laquelle les animaux sont détenus ou d'autres exploitations biologiques de la même région
- les animaux d'élevage sont nourris avec des aliments biologiques répondant à leurs besoins nutritifs aux différents stades de leur développement. Une partie de la ration peut contenir des aliments provenant d'exploitations en conversion vers l'agriculture biologique
- les animaux d'élevage, à l'exception des abeilles, bénéficient d'un accès permanent à des pâturages ou à des fourrages grossiers
- les matières premières pour aliments des animaux non biologiques d'origine végétale, les matières premières pour aliments des animaux d'origine animale et minérale, les additifs pour l'alimentation animale, certains produits utilisés dans les aliments des animaux et les auxiliaires technologiques ne sont utilisés que s'ils ont fait l'objet d'uneautorisation d'utilisation dans la production biologique
- l'utilisation de facteurs de croissance et d'acides aminés de synthèse est interdite
- les mammifères non sevrés sont nourris avec du lait naturel, de préférence du lait maternel
- la prévention des maladies est fondée sur la sélection des races et des souches, les pratiques de gestion des élevages, la qualité élevée des aliments pour animaux et l'exercice, une densité d'élevage adéquate et un logement adapté offrant de bonnes conditions d'hygiène
- les maladies sont traitées immédiatement pour éviter toute souffrance à l'animal
- lorsque le recours à des produits phytothérapeutiques, homéopathiques ou autres est inapproprié, des médicaments vétérinaires allopathiques chimiques de synthèse, notamment des antibiotiques, peuvent être utilisés si nécessaire, et dans des conditions strictes; en particulier, les restrictions relatives aux traitements et au temps d'attente doivent être définies
- l'utilisation de médicaments vétérinaires immunologiques est autorisée
- les traitements liés à la protection de la santé humaine et de la santé des animaux qui sont imposés en vertu de la législation communautaire sont autorisés
- en ce qui concerne le nettoyage et la désinfection, les produits employés à cet effet dans les bâtiments et installations destinés à l'élevage ne sont utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
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Kriterienkatalog
Agriculture biologique - GénéralMade in Luxembourg
critères généraux:
- Les marchandises doivent être obtenues au Grand-Duché de Luxembourg ou la dernière transformation ou ouvraison substantielle doit être, économiquement justifiée, effectuée par un prestataire luxembourgeois équipé à cet effet et ayant abouti à la production d'un produit nouveau ou représentant un stade de fabrication important a eu lieu au Grand-Duché de Luxembourg
- Les prestations de services doivent être effectuées par un prestataire régulièrement établi au Grand-Duché de Luxembourg, disposant d'un lieu d'exploitation fixe.
- Si la prestation de service se limite à l'assemblage ou au montage de produits importés, à la conception et au développement d'un produit ainsi qu'à la fourniture de conseils, le prestataire doit justifier un savoir-faire particulier, ou le respect de règles professionnelles qui sont propres au Grand-Duché de Luxembourg, et qui constituent une des caractéristiques particulières de ladite prestation de service.
critères spécifiques:
- Comme il s'agit exclusivement d'un label d'origine géographique, des critères spécifiques sur les produits ne sont pas exigés.
Naturland
Allgemeine Kriterien:
- Nachhaltiges Wirtschaften
- Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
- Nichtverwendung von Nanomaterialien
- Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
- Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
- Reinigungs- und Hygienekriterien
- Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
- Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
- Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Reguläre Arbeitsverhältnisse
Produktspezifische Kriterien:
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Kriterienkatalog
Naturland - Soziale Verantwortung Naturland - Fairtrade Naturland - Milch und MilchprodukteBioland
Allgemeine Kriterien:
- Nachhaltiges Wirtschaften
- Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
- Nichtverwendung von Nanomaterialien
- Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
- Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
- Reinigungs- und Hygienekriterien
- Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
- Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
- Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Reguläre Arbeitsverhältnisse
Produktspezifische Kriterien:
- Rohmilch, pasteurisierte Milch, hoch- und ultrahocherhitzte Milch, Trockenmilcherzeugnisse, Fleisch und Fleischerzeugnisse, Eier und Eiprodukte, Getreide und Getreideerzeugnisse, native Stärke, physikalisch modifizierte Stärke, Gemüse und Obst, Kräuter, Gewürze und Gewürzmischungen, Naturvanille, Frucht-, Gemüse-, Gewürz- und Nusszubereitungen, Speisefette und –öle, Inulin als Ballaststoff, färbende Lebensmittel, verschiedene Süßungsmittel, Karob, Kaffee, Kakao, Schokolade, Kuvertüre, Carobüberzugsmasse und Spirituosen sind für die Herstellung von Bioland-Milch, -Milcherzeugnisse, -Butter, -Käse und –Speiseeis zulässig
- Aromaextrakte, Extrakte aus der namengebenden Frucht, ätherische Öle und natürliche Aromastoffe sind zulässig
- Die Verwendung von Aromen zur Imitierung von Rohstoffen oder zur Behebung von Qualitätsmängeln ist nicht zulässig.
- Natürliche Aromastoffe müssen aus pflanzlichen Lebensmitteln, vorzugsweise ausschließlich oder fast ausschließlich aus der namengebenden Frucht, physikalisch bzw. durch Extraktion mittels geeigneter Lebensmittel (z.B. Öl, Ethanol), Wasser oder Kohlendioxid gewonnen sein.
- Lab und Labaustauschstoffe und Laktase ist zulässig. Der Einsatz weiterer Enzyme ist nicht zulässig.
- Pflanzenkohle, Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenbeständen, Kohlendioxid, Stickstoff, Sauerstoff, Trinatriumcitrat, Natriumhydrogencarbonat oder Calciumcarbonat, Lecithin, Agar-Agar, Johannisbrotkernmehl, Guarkernmehl, und nicht amidiertes Pektin sind zulässig
- Zertifizierte Überzugsmassen, pflanzliche Öle, Essig, Bienenwachs, natürliche Hartparaffine, mikrokristalline Wachse sind zulässig
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Kriterienkatalog
Bioland - Allgemein Biland - MilchNatur genéissen
Allgemeine Kriterien:
- Regionalität: Tiere und Futtermittel müssen vorwiegend vom eigenen Betrieb in Luxemburg stammen und Zukäufe aus regionalen Betrieben (vorwiegend auch aus Luxemburg). Gleiches gilt für Verarbeitung und Verpackung.
- Saisonalität: Vermehrt saisonale Produkte einsetzen, um so die Transportwege zu verkürzen und CO₂ einzusparen.
- Einhaltung von Betriebskriterien (kein Umbruch von naturschutzfachlich wertvollem Grünland, nachhaltige Pflanzenschutzstrategie, Erhlatung und Neuschaffung von Biotopen).
- Einhaltung von Produktkriterien
- Kommunikation & Weiterbildung
Produktspezifische Kriterien:
- Einstreu und Grundfutter wird möglichst im Betrieb selbst erzeugt. Bei Zukauf wird der lokalen Herkunft der Vorzug gegeben
- Mindestens 50 % des Futtereiweißes stammt vom eigenen Betrieb (Eiweißautarkie mind. 50 %)
- Der Betrieb achtet auf eine wiederkäuergerechte, strukturreiche Fütterung
- Keine Vollspaltenhaltung
- Den Tieren muss Weidegang gewährt werden
- Kein Einsatz von gentechnisch veränderten Futtermitteln
- Vorzugsweise Einsatz von Naturheilverfahren zwecks Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes
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Kriterienkatalog
Natur genéissen - AllgemeinMarque nationale - Produits laitiers
critères généraux:
- Garantie de qualité du produit
- Production et transformation faites au Luxembourg
- Transparence et traçabilité
- Assurance du bien-être des animaux
- Contribution à une alimentation équilibrée et naturelle
- Assurance de la durabilité des modes de production
critères spécifiques
- pas de critères spécifiques supplémentaires
Biokreis
Allgemeine Kriterien
Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von Biokreis:
- Biokreis-Betriebe sollen naturnahe Lebensräume als ökologische Ausgleichsflächen erhalten, ergänzen, neu anlegen und pflegen.
- Ein Teil des Grünlandes sollte aus wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Wiesen und/oder Weiden, Waldweiden oder Streuflächen bestehen. Entlang von Wegen und Hauptverkehrsstraßen sollten Vegetationsstreifen von mindestens 0,50 m Breite belassen werden, die nur einmal jährlich gemäht werden.
- Entlang von Oberflächengewässern, Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen sollten Wiesenstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein. Auf diese sollen keine Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.
- Die praktischen Landschaftspflegearbeiten (insbesondere Mähen, Grabengrundräumung, Gehölzschnitt u.a.) sollen wegen möglicher schwerwiegender Beeinträchtigungen von typischen Organismen nicht in der Frühjahrszeit durchgeführt werden und sich an Aspekten von Nützlingsförderung und Biotopschutz orientieren.
- Extensiv bewirtschaftete Wiesen und Weiden sollen nicht mehr nach Brutbeginn abgeschleppt oder gewalzt werden. Bei der Ernte bzw. Mahd sollen sogenannte Wildretter zum Einsatz kommen. Der Mähzeitpunkt sollte, bezogen auf die Tageszeit, außerhalb des Insektenfluges liegen und, bezogen auf die Vegetation, vielen Pflanzen eine Blühphase ermöglichen.
- Ökologisch besonders wertvolle Randstrukturen (Schlaggrenzen, Wege, Gräben, Heckenpflanzungen, Obstbaumreihen, Gehölzinseln, asw.) und Raine, aber auch gezielt angelegte Blühstreifen sollten mindestens 3 m breit sein und dürfen maximal einmal im Jahr möglichst spät gemäht werden.
- Die Kulturlandschaft soll in überschaubaren Strukturen erhalten und gefördert werden. Das regional typische Landschaftsbild ist zu berücksichtigen.
- Es ist auf ein vorbildliches äußeres Erscheinungsbild des Betriebes achten.
- Einhaltung der sozialen und arbeitsrechtlichen Gesetze.
Produktspezifische Kriterien
Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von Biokreis:
- Der Einsatz von natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten muss beim Biokreis beantragt werden.
- Der Einsatz von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen ist nicht zulässig.
- Ultrahocherhitzen, Sterilisieren und indirekte Säuerung (z.B. Nizo-Verfahren bei Butter) sind unzulässige Verarbeitungsverfahren.
- Alle Zutaten, auch die in Fruchtzubereitungen (z.B. Zucker und Aromen), sind vollständig zu deklarieren. Die Verwendung von jodiertem Speisesalz ist deutlich zu kennzeichnen. Schafskäse und Ziegenkäse müssen zu 100 Prozent aus Schafs- bzw. Ziegenmilch hergestellt worden sein.
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