Demeter
Allgemeine Kriterien:
- Transparenz in Bezug auf Herkunft, Erzeugung, Verarbeitung und Zusammensetzung der Lebensmittel
- Selbstverantwortung und freie Entscheidung des Konsumenten
- bestmögliche Ernährungsqualität
- soziale Lebensräume für die weitere Entwicklung von Pflanzen, Tieren und Menschen
- Jeder Hof wird als individueller Organismus gestaltet, der aus sich selbst heraus lebensfähig ist
- Entwicklung einer lebensgemäßen Ernährungskultur
- Alle an der Wertschöpfung Beteiligten sollen angemessene Preise bekommen, weltweit
- Die im Wettbewerb stehenden Mitglieder beteiligen sich nicht an einem qualitäts-, preis- und markenschädlichen Wettbewerb
- Arbeitsplätze, Arbeitszeiten und Entlohnung gewährleisten eine menschenwürdige Arbeit
Produktspezifische Kriterien:
- Keine Fertigbackmischungen und Vormischungen und Milchtrockenprodukte
- Zucker, Ahornsirup, Dicksäfte, Speisehonig, Malzsirup, Rübensirup und Verzuckerungsprodukte aus Getreide als Süßungsmittel verwendbar
- Backferment, Sauerteig aus betriebseigener Führung, Bio-Backhefe, Trockensauer, Pottasche, weinsteinsaures Backpulver als Lockerungsmittel verwendbar
- Gäralkohole (Bier, Wein und Fruchtwein) können grundsätzlich eingesetzt werden. Spirituosen nur bei Spezialitäten, Saisonware und traditionellen Produkten
- Für Brezellauge und Laugengebäck ist eine vierprozentige Lösung von Natriumhydroxid zugelassen
- Aromaextrakte dürfen nur in der Feinbäckerei als reine ätherische Öle oder reine Extrakte mit Rohstoffidentität verwendet werden. Nur Extrakte und Aromen gewonnen mit Hilfe von Druck, Wasser und Wasserdampf, Essig, Öl, Ethanol und CO2
- Für die Herstellung von Kleingebäck, Baguette, Zwieback und Toast können Getreidekleber und Acerolapulver eingesetzt werden
- Malzmehle und Sojamehle sind zugelassen
- Walzenstuhl, Rotationsmühlen und Schneid-Prall-Mühlen sind zugelassen. Ansonsten sind Mahlwerke aus Naturstein, Kunststein und Stahl zu verwenden
- Unterbrechung der Stückgare bei Kleinbackwaren durch Kühlen und Gefrieren zugelassen
- Kleinbackwaren können zum Fertigbacken angeboten werden. Brote sind davon ausgenommen. Ausgebackenes Brot und Gebäck dürfen nicht eingefroren werden
- Konditorei-Spezialitäten wir Macarons oder Cookies können ausgebacken und tiefgefroren werden
- Das Backen im Hochfrequenz-Infrarot-Backofen ist nicht zugelassen
- Nicht erlaubt ist die Verwendung von Einweg-Backformen aus Aluminiumhartfolie. Verwendung von beschichteten Backblechen oder Backformen nur unter Beachtung einiger Vorschriften
- Das Backen in Folie ist nicht zulässig. Backpapiere und Backfolien sind nur für die Verwendung als Trennpapier bei Spezialbackwaren zugelassen
- Für unverpackte und verpackte Demeter-Brote und -Backwaren ist den Kunden und Wiederverkäufern eine Liste mit allen Zutaten und Zusatzstoffen zugänglich zu machen (Volldeklaration)
- Teigwaren dürfen ausschließlich aus Getreide bzw. Getreidemahlerzeugnissen wie Mehl, Dunst, Grieß sowie Eiern, Kräutern und Gewürzen, Gemüse, Wasser und Salz hergestellt sein. Für gefüllte Teigwaren gelten zusätzlich entsprechende Demeter-Richtlinien anderer Produktgruppen
- Für Tofu und Tofuprodukte sind als Gerinnungsmittel Nigari (Magnesiumchlorid) und Calciumsulfat zugelassen. Natriumbikarbonat (Natron) als Zusatzstoff und Verarbeitungshilfsstoff ist zugelassen
- Für die Herstellung von Sojaerzeugnissen sind Starterkulturen zugelassen
- Bei der Verarbeitung von Sojagetränken sind maximal UHT-Verfahren zugelassen
- Zum Räuchern von Sojaprodukten dürfen nur das ganze Holz, die Späne oder das Mehl von Hartholzarten verwendet werden. Die Verwendung von tropischen Hölzern ist ausgeschlossen. Die Verwendung von Flüssigrauch ist nicht zugelassen.
- Für die Herstellung von Getreidestärke sind Stickstoff, Kohlendioxid und Natronlauge als Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen.
- Eine Unterbindung der natürlichen Säuerung bei der Stärkeherstellung mittels Antibiotika ist nicht erlaubt, der Einsatz von isolierten Enzymen ausgeschlossen
- Die Herstellung oder Anwendung von chemisch oder enzymatisch modifizierter Stärke ist ausgeschlossen.
- Die Herstellung von extrudierten bzw. gepufften Erzeugnissen aus Demeter-Getreide ist nicht erlaubt.
- Extrudierte Zutaten in Mischprodukten (z. B. Müsli), auch wenn sie aus Demeter-Getreide hergestellt wurden, werden in einem Demeter-Produkt hinsichtlich der Kennzeichnung wie eine Bio-Zutat gewertet.
- Die Herstellung von Demeter-Sojaerzeugnissen mit Hilfe von Extrusionstechnologien ist nicht erlaubt.
- Die Herstellung von Parboiled-Reis aus Demeter-Reis ist zulässig
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung
Kriterienkatalog
Demeter - Allgemein Demeter - Brot und Backwaren Demeter - Getreide und SojaerzeugnisseBio Lëtzebuerg
Allgemeine Kriterien:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007):
- Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
- Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
- Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
- Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
- Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
- Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen * Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
- Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten
Zusätzlich von "Bio-Lëtzebuerg":
- Eine Umstellung des gesamten Betriebes ist Pflicht (Übergangsregelung im Weinbau ist möglich)
- Der Einsatz von zugekaufter Gülle und Jauche aus konventioneller Haltung, sowie Gärresten aus konventionellen Biogasanlagen, Fleisch-, Blut- und Knochenmehl, sowie Komposte aus Haushaltsabfällen sind ausgeschlossen. Erlaubt ist der Zukauf von Rinder-, Schafs- und Ziegenmist, sowie Pferdemist von konventionellen Betrieben. Der Mist ist vor der Ausbringung zu kompostieren.
- Eine ganzjährige ausschließliche Fütterung von Wiederkäuern mit Silage ist ausgeschlossen. Im Sommer muss Grünfutter angeboten werden.
Produktspezifische Kriterien:
Laut EU-Bio-Verordnung:
- Es müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.
- Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.
- Die Verwendung biodynamischer Zubereitungen ist zulässig.
- Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
- Alle verwendeten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
- Die Verhütung von Verlusten durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter hat sich hauptsächlich auf den Schutz durch Nützlinge, geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, Anbauverfahren und thermische Prozesse zu stützen.
- Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
- Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt worden sind und das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
Und zusätzlich von Bio-Lëtzebuerg:
- Ein Mischprodukt wie Brot muss 55% Bio LËTZEBUERG zertifizierte Zutaten beinhalten.
- Ein Einzelprodukt muss zu 100% von einem oder mehreren lizenzierten Bio LËTZEBUERG Betrieben stammen, Ausnahmen sind bei Mehl möglich. Aber nur wenn nicht ausreichend Bio LËTZEBUERG-Weizen auf dem Markt verfügbar ist. Hier muss der Anteil an Bio LËTZEBUERG zertifiziertem Weizen dann mindestens 55% betragen.
- Gebäck und Feingebäck, müssen 33% Bio LËTZEBUERG zertifizierte Zutaten beinhalten. Diese Regelung ist dadurch entstanden, dass zurzeit keine Bio LËTZEBUERG-Butter auf dem Markt verfügbar ist und somit auf andere Butter ausgewichen werden muss.
Biogarantie
Critères généraux:
Critères de base:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "Biogarantie":
- Les entreprises s’engagent socialement, économiquement et écologiquement en signant une ‘charte’. Cette charte est annexée au cahier des charges Biogarantie® qui est soumis à un contrôle indépendant.
- Selon la règlementation européenne, les produits non emballés tels que les légumes biologiques en vrac dans des boîtes, ne sont pas tenus d’afficher le label bio européen. Cependant, le label Biogarantie® doit être appliqué sur la caisse, et porter la mention « Belgique » comme origine.
- Un fabricant de biscuits, par exemple, doit lors de ses achats donner la préférence à des ingrédients locaux. Quand un fabricant importe des ingrédients de pays offrant une protection sociale insuffisante (dont la liste de pays est reprise au cahier des charges), il doit opter pour des ingrédients certifiés Fairtrade.
- Les sels nitrités sont totalement interdits. Seule la gélatine issue de poissons sauvages est autorisée.
- Les nanotechnologies sont interdites à tous les stades de la transformation des produits.
- Le préparateur Biogarantie achète de préférence des ingrédients locaux, et si l’importation est nécessaire, il recherche d’abord des produits certifiés du commerce équitable.
- Dans une perspective de fermeture du cycle, il est fortement recommandé aux transformateurs de valoriser leur flux de co-produits vers l’agriculture comme matière première pour l’alimentation animale ou amendements des terres.
Critères spécifiques:
Critères spécifiques du règlement européen:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "Biogarantie":
- la production végétale biologique a recours à des pratiques de travail du sol et des pratiques culturales qui préservent ou accroissent la matière organique du sol, améliorent la stabilité du sol et sa biodiversité, et empêchent son tassement et son érosion
- la fertilité et l'activité biologique du sol sont préservées et augmentées par la rotation pluriannuelle des cultures, comprenant les légumineuses et d'autres cultures d'engrais verts et par l'épandage d'effluents d'élevage ou de matières organiques, de préférence compostés, provenant de la production biologique
- l'utilisation de préparations biodynamiques est autorisée
- en outre, les engrais et amendements du sol ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
- l'utilisation d'engrais minéraux azotés est interdite
- toutes les techniques de production végétale utilisées empêchent ou réduisent au minimum toute contribution à la contamination de l'environnement
- la prévention des dégâts causés par les ravageurs, les maladies et les mauvaises herbes repose principalement sur la protection des prédateurs naturels, le choix des espèces et des variétés, la rotation des cultures, les techniques culturales et les procédés thermiques en cas de menace avérée pour une culture, des produits phytopharmaceutiques ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
- pour la production de produits autres que les semences et le matériel de multiplication végétative, seuls les semences et le matériel de reproduction produits selon le mode biologique sont utilisés. À cet effet, la plante-mère, dans le cas des semences, et la plante parentale, dans le cas du matériel de reproduction végétative, ont été produites conformément aux règles établies dans le présent règlement pendant au moins une génération ou, s'il s'agit de cultures pérennes, deux saisons de végétation
- les produits de nettoyage et de désinfection utilisés dans la production végétale ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
- La récolte des végétaux sauvages et de parties de ceux-ci, poussant spontanément dans les zones naturelles, les forêts et les zones agricoles, est assimilée à une méthode de production biologique, à la condition que ces zones n'aient pas été soumises, pendant une période de trois ans au moins avant la récolte, à des traitements à l'aide de produits autres que ceux ayant fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique et que la récolte n'affecte pas la stabilité de l'habitat naturel ou la préservation des espèces dans la zone de récolte.
EU Bio-Logo
Allgemeine Kriterien:
- Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
- Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
- Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
- Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
- Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
- Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen * Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
- Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten
Produktspezifische Kriterien:
- Es müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.
- Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.
- Die Verwendung biodynamischer Zubereitungen ist zulässig.
- Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
- Alle verwendeten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
- Die Verhütung von Verlusten durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter hat sich hauptsächlich auf den Schutz durch Nützlinge, geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, Anbauverfahren und thermische Prozesse zu stützen.
- Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
- Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt worden sind und das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung
Kriterienkatalog
EU Bio-Logo - AllgemeinBio-Siegel
Allgemeine Kriterien:
Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von "Bio-Siegel":
- nicht vorhanden
Produktspezifische Kriterien:
Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von "Bio-Siegel":
- Es müssen Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren angewendet werden, die die organische Bodensubstanz erhalten oder vermehren, die Bodenstabilität und die biologische Vielfalt im Boden verbessern und Bodenverdichtung und Bodenerosion verhindern.
- Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens müssen durch mehrjährige Fruchtfolge, die Leguminosen und andere Gründüngungspflanzen einschließt, und durch Einsatz von aus ökologischer/biologischer Produktion stammenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft oder organischen Substanzen, die vorzugsweise kompostiert sind, erhalten und gesteigert werden.
- Die Verwendung biodynamischer Zubereitungen ist zulässig.
- Zusätzliche Düngemittel und Bodenverbesserer dürfen lediglich eingesetzt werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden. Mineralische Stickstoffdünger dürfen nicht verwendet werden.
- Alle verwendeten Anbauverfahren müssen dazu beitragen, Belastungen der Umwelt zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
- Die Verhütung von Verlusten durch Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter hat sich hauptsächlich auf den Schutz durch Nützlinge, geeignete Arten- und Sortenwahl, Fruchtfolge, Anbauverfahren und thermische Prozesse zu stützen.
- Bei einer festgestellten Bedrohung der Kulturen dürfen lediglich solche Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial verwendet werden. Zu diesem Zweck muss die Mutterpflanze bei Saatgut bzw. die Elternpflanze bei vegetativem Vermehrungsmaterial mindestens während einer Generation oder bei mehrjährigen Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt worden sein.
- Bei der pflanzlichen Erzeugung dürfen nur solche Reinigungs- und Desinfektionsmittel eingesetzt werden, die in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen wurden.
- Das Sammeln von Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlich vorkommen, gilt als ökologische/biologische Produktion, sofern diese Flächen vor dem Sammeln der Pflanzen mindestens drei Jahre nicht mit unzulässigen Mitteln behandelt worden sind und das Sammeln die Stabilität des natürlichen Lebensraums und die Erhaltung der Arten in dem Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung
Kriterienkatalog
Bio-Siegel - AllgemeinAgriculture Biologique
Critères généraux:
Critères de base:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "AB":
- Considération de critères de protection de la nature lors de la production
- Méthodes de production durables
- Obligation d'un carnet de contrôle annuel par producteur pour garantir le respect des exigences de la production biologique, ainsi que des exigencies sanitaires et de protection des consommateurs
- Respect du bien-être animal
- Les produits ne doivent pas contenir des ingredients d'organismes génétiquement modifiés
- Critères strictes concernant l'utilisation de pesticides synthétiques et fertilisateurs, ainsi que d'antibiotiques
- L'utilisation d'additifs alimentaires, substances auxiliaires ou d'autres substances est très limitée
- Utilisation de ressources propres locaux et de savoir-faire local
Critères spécifiques:
Critères spécifiques du règlement européen:
réglement européen production bio (CE/834/2007)
Critères supplémentaires "AB":
- la production végétale biologique a recours à des pratiques de travail du sol et des pratiques culturales qui préservent ou accroissent la matière organique du sol, améliorent la stabilité du sol et sa biodiversité, et empêchent son tassement et son érosion
- la fertilité et l'activité biologique du sol sont préservées et augmentées par la rotation pluriannuelle des cultures, comprenant les légumineuses et d'autres cultures d'engrais verts et par l'épandage d'effluents d'élevage ou de matières organiques, de préférence compostés, provenant de la production biologique
- l'utilisation de préparations biodynamiques est autorisée
- en outre, les engrais et amendements du sol ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
- l'utilisation d'engrais minéraux azotés est interdite
- toutes les techniques de production végétale utilisées empêchent ou réduisent au minimum toute contribution à la contamination de l'environnement
- la prévention des dégâts causés par les ravageurs, les maladies et les mauvaises herbes repose principalement sur la protection des prédateurs naturels, le choix des espèces et des variétés, la rotation des cultures, les techniques culturales et les procédés thermiques en cas de menace avérée pour une culture, des produits phytopharmaceutiques ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
- pour la production de produits autres que les semences et le matériel de multiplication végétative, seuls les semences et le matériel de reproduction produits selon le mode biologique sont utilisés. À cet effet, la plante-mère, dans le cas des semences, et la plante parentale, dans le cas du matériel de reproduction végétative, ont été produites conformément aux règles établies dans le présent règlement pendant au moins une génération ou, s'il s'agit de cultures pérennes, deux saisons de végétation
- les produits de nettoyage et de désinfection utilisés dans la production végétale ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
- La récolte des végétaux sauvages et de parties de ceux-ci, poussant spontanément dans les zones naturelles, les forêts et les zones agricoles, est assimilée à une méthode de production biologique, à la condition que ces zones n'aient pas été soumises, pendant une période de trois ans au moins avant la récolte, à des traitements à l'aide de produits autres que ceux ayant fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique et que la récolte n'affecte pas la stabilité de l'habitat naturel ou la préservation des espèces dans la zone de récolte.
Retour à la description générale du label
Kriterienkatalog
Agriculture biologique - GénéralFairtrade
Allgemeine Kriterien:
- Nur aus Ländern in denen Vereinigungsfreiheit und freie Selbstbestimmung existieren und so die Arbeitnehmerrechte durch einen demokratischen Prozess gesichert werden können
- Regelungen zum Kauf von entkörnter Fairtrade-zertifizierter Baumwolle oder anderen Fasern, die nach einem durch Fairtrade anerkannten Standard produziert wurden
- Kaufverträge zwischen Lieferanten und Käufern und auf Stapellänge basierende Preise in Südasien
- Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit
- Verbot jeglicher Art von Diskriminierung und sexueller Belästigung
- Gleichberechtigung am Arbeitsplatz
- Existenzsichernde Löhne
- Empowerment der und Mitbestimmung durch die Arbeiter
- Sicherheit am Arbeitsplatz (Schutzkleidung, Gebäudesicherheit usw.)
- Regelungen zu Überstunden, Arbeitszeit, Arbeitsverträgen und Zeitarbeit
- Unterstützendes Beschwerdeverfahren für die Arbeiter
- Fort- und Weiterbildung der Belegschaft und speziell für Frauen
- Ausbildungs- und Lehrlingsangebote für junge Arbeitnehmer und Fördern der Anstellung junger Arbeitnehmer
- Regelungen zu Kontrollen und Audits (Frequenz, Transparenz, Nachverfolgbarkeit, usw.)
Produktspezifische Kriterien:
- keine zusätzlichen produktspezifischen Kriterien vorhanden
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung
Kriterienkatalog
Fairtrade - Allgemein Händlerstandard (DE) Fairtrade - Allgemein Standard für Kleinbauernorganisationen (DE) Fairtrade - Céréales (FR)Made in Luxembourg
critères généraux:
- Les marchandises doivent être obtenues au Grand-Duché de Luxembourg ou la dernière transformation ou ouvraison substantielle doit être, économiquement justifiée, effectuée par un prestataire luxembourgeois équipé à cet effet et ayant abouti à la production d'un produit nouveau ou représentant un stade de fabrication important a eu lieu au Grand-Duché de Luxembourg
- Les prestations de services doivent être effectuées par un prestataire régulièrement établi au Grand-Duché de Luxembourg, disposant d'un lieu d'exploitation fixe.
- Si la prestation de service se limite à l'assemblage ou au montage de produits importés, à la conception et au développement d'un produit ainsi qu'à la fourniture de conseils, le prestataire doit justifier un savoir-faire particulier, ou le respect de règles professionnelles qui sont propres au Grand-Duché de Luxembourg, et qui constituent une des caractéristiques particulières de ladite prestation de service.
critères spécifiques:
- Comme il s'agit exclusivement d'un label d'origine géographique, des critères spécifiques sur les produits ne sont pas exigés.
Retour à la description générale du label
Kriterienkatalog
Catalogue des critères Made in LuxembourgNaturland
Allgemeine Kriterien:
- Nachhaltiges Wirtschaften
- Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
- Nichtverwendung von Nanomaterialien
- Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
- Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
- Reinigungs- und Hygienekriterien
- Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
- Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
- Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Reguläre Arbeitsverhältnisse
Produktspezifische Kriterien:
- Bestimmungen zum Verwenden von Düngemitteln
- Bestimmungen bei der Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern
- Bestimmungen zum Saat- und Pflanzgut, inkl. Vegetatives Vermehrungsmaterial
- Bestimmungen zu Reinigungs- und Desinfektionsmittel für den Pflanzenbau
- Bestimmungen zur Bodenbearbeitung
- Bestimmungen zum Erhalt oder gegebenenfalls zum Neuaufbau von Strukturelementen in der Landschaft
- Bestimmungen zum Schutz des Bodens und der Gewässer
- Bestimmungen zur allgemein biologischen Anbauweise
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung
Kriterienkatalog
Naturland - Soziale Verantwortung Naturland - Fairtrade Naturland - Getreide und BackwarenBioland
Allgemeine Kriterien:
- Nachhaltiges Wirtschaften
- Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
- Nichtverwendung von Nanomaterialien
- Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
- Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
- Reinigungs- und Hygienekriterien
- Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
- Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
- Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
- Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Reguläre Arbeitsverhältnisse
Produktspezifische Kriterien:
- Gereinigtes, entspelztes Getreide, Vollkornmehl, -schrot und –flocken, Grieß, Weizenmehl ab Type 550, Roggenmehl ab Type 997, Dinkelmehl ab Type 630, Kleie, Weizengluten, native Stärke und physikalisch modifizierte Stärke sind zur Herstellung von Brot- und Brotwaren zulässig
- Gereinigtes, entspelztes Getreide, schonend thermisch behandeltes Getreide, Vollkornmehl, -schrot und –flocken, Weizenmehl ab Type 550, Roggenmehl ab Type 997, Dinkelmehl ab Type 630, Quellmehle, Kleie, Keime, Grieß, Graupen, Grütze, Malz, Malzextrakt, Malzmehl, Gluten, Paniermehl, native Stärke und physikalisch modifizierte Stärke, Milcherzeugnisse, Gemüse, Obst, Hülsenfrüchte, Kräuter, Gewürze und Gewürzmischungen, Nüsse, Saaten, Speiseöle und -fette und verschiedene Süßungsmittel sind für die Herstellung von Getreideerzeugnissen zulässig
- Frischgemüse und -obst, milchsaures Gemüse, ungeschwefeltes Trockengemüse und –obst, Fruchtsaftkonzentrat (z.B. Acerolakirschsaftpulver), Apfelfaser, Tiefkühlgemüse und -obst, Gemüse- und Obstkonserven, Fruchtzubereitungen sind zulässig
- Hülsenfrüchte und daraus hergestellte Produkte, alle Sorten von Nussmusen, Marzipan, Persipan, Nougatmasse, Speiseöle, Margarine, Milch, Milcherzeugnisse, Butter und Käse sind zulässig
- Fleisch und Fleischerzeugnisse, Speisegelatine aus Schweineschwarten, Eier und Eiprodukte, Kräuter, Gewürze und Gewürzmischungen, Naturvanille, Malz und Malzextrakt, Speisehonig und Süßungsmittel, Frucht- und Gemüsedicksäfte, Ahornsirup und Getreide- und Stärkeverzuckerungsprodukte sind zulässig
- Produkte aus Zuckerrohr, Produkte aus Zuckerrüben, sonstige Süßungsmittel aus anderen Pflanzen, Karob, Kakao, Kakaobutter, Kaffee, Kuvertüre, Carobüberzugsmasse sind zulässig
- Spirituosen, Wein, Bier sind zulässig
- Ökologisch zertifizierte ätherische Öle und Aromaextrakte, Sauerteig aus betriebseigener Führung, getrockneter Sauerteig als Zukaufware, Backferment auf der Basis von Getreide, Leguminosenmehl und Honig, ökologisch zertifizierte Hefe und Hefeerzeugnisse sind zulässig
- Enzyme sind für die Verarbeitung bzw. Herstellung von Brot und Backwaren nicht zulässig
- Natives, nicht modifiziertes, ökologisch zertifiziertes Lecithin, weinsteinsaures Backpulver, Natriumhydrogencarbonat, Natriumtartrat, und Kaliumtartrat, Pottasche, Hirschhornsalz, Ammoniumcarbonat, Agar-Agar, Johannisbrotkernmehl, Guarkernmehl, Pektin, Natriumhydroxid, Kohlendioxid, Stickstoff und Sauerstoff sind zulässig
- Die Transportwege und Lagerungszeiten sind möglichst kurz zu halten
- Unverwechselbare Kennzeichnungen bei Lagerung, Verarbeitung und Transport
- Nicht zugelassen ist die Anwendung von gentechnischen Verfahren, Mikrowellen, ionisierenden Strahlen und mikrobioziden Gasen.
- Beim Mahlvorgang sollten Schrot bzw. Mehl nicht über 40° C erhitzt werden. Bei Anschaffung einer Mühle zur Eigenvermahlung ist auf eine technische Ausstattung zu achten, die gewährleistet, dass auch bei intensiver Nutzung die Mahltemperatur unter 40° C
- Papier- und Kartonverpackungen, auch ein- oder beidseitig beschichtet, Pergamin, Polyethylen, Polypropylen, Polyamid, Polyethylenterephthalat, Folien möglichst als Monomaterial und Weißblech sind als Verpackungen, Packmittel und Packstoffe zulässig
- Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Anwendung von Pestiziden und Desinfektionsmitteln, die gesundheitsgefährdende Wirk- bzw. Inhaltsstoffe, insbesondere persistente oder karzinogene Stoffe, enthalten.
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung
Kriterienkatalog
Bioland - Allgemein Bioland - Brot und Backwaren Bioland - Getreide und Getreideerzeugnisse Bioland - Hefe und Hefeerzeugnisse Bioland - TeigwarenGEPA
Allgemeine Kriterien:
- Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen - besonders in den sog. Entwicklungsländern
- Förderung der Geschlechter-Gerechtigkeit
- Unterstützung von Weiterbildung
- Bevorzugung von Produzenten, die zu unterdrückten und unterprivilegierten Schichten gehören
- gerechte Entlohnung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen
- Anpassung an den Klimawandel und Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels
- Bevorzugung von Produkten, die sozial und umweltverträglich hergestellt sind
- Förderung der kulturellen Werte des Landes
- Verarbeitung und Verpackung möglichst im Herkunftsland
- Stärkung des Wirtschaftskreislaufs
- Der Handel der GEPA soll zeichenhaft weiterwirken, indem er auch den kommerziellen Handel herausfordert
- Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Partner und vergleichbare Produzentengruppen in den betreffenden Ländern
- Zusammenarbeit mit starken Dachorganisationen
- Stärkung von demokratischen Strukturen, Partizipation und Transparenz
Produktspezifische Kriterien:
- Die GEPA ist ein Unternehmen und lässt die Einhaltung der Kriterien des fairen Handels durch externe Siegel zertifizieren. In diesem Sinne hat die GEPA keine eigenen produktspezifischen Kriterien entwickelt.
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung
Kriterienkatalog
GEPA - AllgemeinGebäck vum Séi
Allgemeine Kriterien:
- Nachhaltig erzeugt, unter Schonung der natürlichen Ressourcen, insbesondere des Trinkwassers.
- Basieren auf typischen Rohstoffen der Obersauerregion.
- Handwerklich sorgfältig verarbeitet, um eine möglichst hohe Qualität zu erreichen und die spezifischen Eigenschaften der Rohstoffe zu erhalten.
- Nachvollziehbar und transparent erzeugt und verarbeitet.
- Im kooperativen und fairen Austausch mit unterschiedlichen Partnern innerhalb und außerhalb der Naturparkregion hergestellt.
- Im Bemühen hergestellt, den Naturpark Obersauer als gentechnikfreie Region zu entwickeln.
Produktspezifische Kriterien:
- keine weiteren spezifische Kriterien
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung
Kriterienkatalog
Vum Séi - Allgemein Gebäck vum Séi - ChartaSpelz vum Séi
Allgemeine Kriterien:
- Nachhaltig erzeugt, unter Schonung der natürlichen Ressourcen, insbesondere des Trinkwassers.
- Basieren auf typischen Rohstoffen der Obersauerregion.
- Handwerklich sorgfältig verarbeitet, um eine möglichst hohe Qualität zu erreichen und die spezifischen Eigenschaften der Rohstoffe zu erhalten.
- Nachvollziehbar und transparent erzeugt und verarbeitet.
- Im kooperativen und fairen Austausch mit unterschiedlichen Partnern innerhalb und außerhalb der Naturparkregion hergestellt.
- Im Bemühen hergestellt, den Naturpark Obersauer als gentechnikfreie Region zu entwickeln.
Produktspezifische Kriterien:
/
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung
Kriterienkatalog
Vum Séi - Allgemein Spelz vum Séi - ChartaProduit du terroir - blé, farine, pain
Allgemeine Kriterien:
- Die Produkte müssen aus luxemburgischer Produktion stammen
Produktspezifische Kriterien:
- Die Liste der zugelassenen Sorten wird jährlich neu definiert um ein absolut hochwertiges Ausgangsprodukt gewährleisten zu können. In Frage kommen dabei nur Sorten der höchsten Qualitätsstufe (E-Weizen).
- Neben den ackerbaulichen Eigenschaften (Krankheitsresitenz, Ertragspotential, Lageranfälligkeit) sind die Backeigenschaften der einzelnen Sorten entscheidend.
- Zusätzlich zum Anbauvertrag mit einem Abnehmer (Landhandel, Mühle) unterzeichnet der Landwirt jedes Jahr eine Konvention mit der Landwirtschaftskammer. Das Lastenheft sieht u.a. den Verzicht auf Klärschlamm auf der gesamten Betriebsfläche vor sowie eine Aufzeichnungspflicht für sämtliche Bewirtschaftungsmassnahmen (Düngung, Pflanzenschutz) in einer Ackerschlagkartei.
- Die am Programm beteiligten Mühlen (Moulins de Kleinbettingen, Moulins Dieschbourg) verpflichten sich dazu, nur Mehl unter dem Label Produit du Terroir zu produzieren, das zu 100 % aus Labelweizen bzw. -roggen stammt.
- Die teilnehmenden Bäckereien sind ebenfalls über eine Konvention mit der Landwirtschaftskammer dazu verpflichtet ausschließlich "Produit du Terroir - Lëtzebuerger Miel" zu verarbeiten. Am jährlich ausgestellten offiziellen Teilnahmezertifikat erkennt der Verbraucher "Produit du terroir"-Bäckereien.
- Jährlich werden 10% der Flächen kontrolliert. Nach der Ernte werden an den Annahmestellen entscheiden erste Qualitätsanalysen (z.B. Eiweissgehalt, Fallzahl) ob das Getreide die für die Mehlproduktion notwendigen Qualitätsmerkmale erfüllt. Sämtliche Mitglieder der Produktionskette unterliegen einer offiziellen Kontrolle.
Biokreis
Allgemeine Kriterien:
Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von Biokreis:
- Biokreis-Betriebe sollen naturnahe Lebensräume als ökologische Ausgleichsflächen erhalten, ergänzen, neu anlegen und pflegen.
- Ein Teil des Grünlandes sollte aus wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Wiesen und/oder Weiden, Waldweiden oder Streuflächen bestehen. Entlang von Wegen und Hauptverkehrsstraßen sollten Vegetationsstreifen von mindestens 0,50 m Breite belassen werden, die nur einmal jährlich gemäht werden.
- Entlang von Oberflächengewässern, Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen sollten Wiesenstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein. Auf diese sollen keine Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.
- Die praktischen Landschaftspflegearbeiten (insbesondere Mähen, Grabengrundräumung, Gehölzschnitt u.a.) sollen wegen möglicher schwerwiegender Beeinträchtigungen von typischen Organismen nicht in der Frühjahrszeit durchgeführt werden und sich an Aspekten von Nützlingsförderung und Biotopschutz orientieren.
- Extensiv bewirtschaftete Wiesen und Weiden sollen nicht mehr nach Brutbeginn abgeschleppt oder gewalzt werden. Bei der Ernte bzw. Mahd sollen sogenannte Wildretter zum Einsatz kommen. Der Mähzeitpunkt sollte, bezogen auf die Tageszeit, außerhalb des Insektenfluges liegen und, bezogen auf die Vegetation, vielen Pflanzen eine Blühphase ermöglichen.
- Ökologisch besonders wertvolle Randstrukturen (Schlaggrenzen, Wege, Gräben, Heckenpflanzungen, Obstbaumreihen, Gehölzinseln, asw.) und Raine, aber auch gezielt angelegte Blühstreifen sollten mindestens 3 m breit sein und dürfen maximal einmal im Jahr möglichst spät gemäht werden.
- Die Kulturlandschaft soll in überschaubaren Strukturen erhalten und gefördert werden. Das regional typische Landschaftsbild ist zu berücksichtigen.
- Es ist auf ein vorbildliches äußeres Erscheinungsbild des Betriebes achten.
- Einhaltung der sozialen und arbeitsrechtlichen Gesetze.
Produktspezifische Kriterien:
Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:
Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)
Zusätzlich von Biokreis:
- Die Erzeugnisse […] müssen ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder GVO-Derivaten hergestellt werden. Ein GVO-Derivat ist jeder Stoff, der aus oder durch GVO erzeugt wird, jedoch keine GVO enthält.
- Zutaten aus konventionellem Anbau dürfen nur nach Genehmigung des Biokreis e. V. zugekauft werden und nur bis zu einem Anteil von max. 5 % (ohne Einberechnung von Wasser und Salz) des Endproduktes eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Zutat zum entsprechenden Zeitpunkt nicht in ökologischer Qualität und/oder Quantität verfügbar ist und die konventionellen Zukäufe NICHT gentechnisch verändert wurden. Die Genehmigung muss vorab schriftlich beantragt werden.
- Natürliche Aromastoffe oder natürlich Aromaextrakte sind zulässig, sofern deren aromatisierende Bestandteile ausschließlich aus den betreffenden namensgebenden Lebensmitteln oder Aromaträgern gewonnen wurden und eine Deklaration mit Angabe des Lebensmittels oder Aromaträgers (z.B. natürliches Orangenaroma) erfolgt. Wenn möglich sind Aromastoffe aus ökologischer Erzeugung zu verwenden.
- Der Einsatz von Enzymen ist nicht zulässig.
- Der Einsatz von Lebensmittelzusatzstoffen ist bei Getreide nicht zulässig.
- Der Einsatz von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen ist nicht zulässig.
- Herstellung von chemisch und enzymatisch modifizierter Stärke
- Die Verwendung von jodiertem Speisesalz ist deutlich zu kennzeichnen. Als „eifrei“ bzw. „ohne Ei“ dürfen nur solche Teigwaren deklariert werden, die vollständig ohne Eier bzw. deren Trockenprodukte hergestellt wurden. Bei Eier-Teigwaren soll gekennzeichnet werden, ob Vollei, Eigelb oder Eiweiß verwendet wurde.
- Die Bezeichnung „Vollkorn“ darf nur für Produkte verwendet werden, die 100 % Vollkornanteil enthalten. Brot und Backwaren, die unverpackt in den Fachgeschäften verkauft werden, müssen für den Kunden deutlich lesbar und exakt gekennzeichnet sein. Bei loser Ware ist sicher zu stellen, dass sich der Kunde vor Ort über die alle verwendeten Zutaten (Rezepturen) Informationen einholen kann.
- Um einen hohen ernährungsphysiologischen Qualitätsstandard zu gewährleisten, wird empfohlen, Brot und Backwaren aus Mehlen mit hohem Ausmahlungsgrad (hohe Typenzahl) herzustellen.
Zurück zur allgemeinen Labelbeschreibung