Alimentation

Boissons alcooliques

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Demeter

Allgemeine Kriterien:

  • Transparenz in Bezug auf Herkunft, Erzeugung, Verarbeitung und Zusammensetzung der Lebensmittel
  • Selbstverantwortung und freie Entscheidung des Konsumenten
  • bestmögliche Ernährungsqualität
  • soziale Lebensräume für die weitere Entwicklung von Pflanzen, Tieren und Menschen
  • Jeder Hof wird als individueller Organismus gestaltet, der aus sich selbst heraus lebensfähig ist
  • Entwicklung einer lebensgemäßen Ernährungskultur
  • Alle an der Wertschöpfung Beteiligten sollen angemessene Preise bekommen, weltweit
  • Die im Wettbewerb stehenden Mitglieder beteiligen sich nicht an einem qualitäts-, preis- und markenschädlichen Wettbewerb
  • Arbeitsplätze, Arbeitszeiten und Entlohnung gewährleisten eine menschenwürdige Arbeit

Produktspezifische Kriterien:

  • Grundsätzlich darf nur Demeter-Braugetreide verwendet warden.
  • Als Zutaten dürfen nur Hopfen, Malz, Bierhefe und Brauwasser verwendet werden, die Demeter-Richtlinien entsprechen.
  • Unaufbereiteter Aromahopfen (Naturdoldenhopfen) ist zu bevorzugen. Hopfenpellets Typ 90 dürfen verwendet werden. Hopfenpellets Typ 45 sowie Hopfenextrakte sind ausgeschlossen.
  • Bierwürze-Wasser ist die Basis der Bier-Qualität und wird somit als Zutat berechnet, und nicht als Wasser, in der Anteilsberechnung.
  • Zukauf von Öko-Bierhefe bzw. Zukauf aus Öko-Brauereien ist erlaubt. Konventionelle Bierhefedarf nur zugekauft werden, wenn Hefen mit vergleichbaren Eigenschaften nicht in ökologischer Qualität verfügbar sind. Es ist nur lebende Frischhefe ohne Zusätze zu verwenden. Die Bierhefe ist in der eigenen Brauerei ausschließlich auf Würze aus Demeter-Rohstoffen, wenn nicht verfügbar auf Bio-Rohstoffen, zu vermehren bzw. zu züchten. Die Hefe darf nur mit Wasser in Brauqualität gewaschen werden.
  • Milchsäurebakterien dürfen bei der Herstellung von Demeter-Bierspezialitäten für die Milchsäuregärung zugesetzt werden.
  • Als Verarbeitungshilfsstoffe sind zugelassen: Textile Filter (z. B. Baumwollfilter), Membranen (ohne PVC, PVPP, Asbest und Bentonite), Kieselgur als Filterhilfsmittel, Kalkmilch zur Wasserenthärtung, Braugips, Gärkohlensäure, technisches CO2 nur zum Vorspannen der Fässer und zur Abfüllung und N2
  • Für die Herstellung von Demeter-Bieren ist der Einsatz von Lebensmittel-Zusatzstoffen, Aromen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen nicht zugelassen.
  • Das Getreide ist in Einweichbehältern mit Wasser zu waschen und in Tennen oder Keimkästen zu keimen. Das Einweichwasser muss Brauqualität aufweisen.
  • Das Malz darf nicht geschwefelt werden.
  • Das Darren ist zur Verminderung der Gefahr einer Nitrosaminbildung nur mit einer indirekten Beheizung zulässig.
  • Beim Würzekochen ist eine Wiederverwendung von Hopfentreber unzulässig. Verfahren zur künstlichen Beschleunigung der Vorgänge während des Würzekochens, insbesondere der Einsatz von Kieselsäurepräparaten zur schnelleren Isomerisierung der Hopfeninhaltsstoffe, sind unzulässig.
  • Die Verwendung von Bio-Restbieren zur natürlichen Säuerung von Bieren ist zugelassen.
  • Leichtbierspezialitäten sind mit Hefestämmen herzustellen, die von Natur aus weniger Alkohol bilden.
  • Klärhilfsmittel, insbesondere Holzspäne, pechimprägnierte "Bio-Späne" und Aluminiumfolien sind verboten.
  • Die Korrektur geschmacklicher oder optischer Mängel, z. B. die Entfernung misstöniger Geschmacksstoffe durch Kohlensäurewäsche und Aktivkohlefilter, oder die Einstellung der Farbe durch Färbebier, ist unzulässig.
  • Bei Bieren mit erhöhtem Restzuckeranteil ist eine Pasteurisation zugelassen. Für unfiltrierte Biere: Kurzzeiterhitzung mit anschließender schneller Rückkühlung.
  • Die Anwendung von Mitteln, welche die Haltbarkeit verlängern, wie Kieselsäurepräparate, PVPP, Bentonite, etc. ist unzulässig.
  • Heißabfüllung (in der Flasche) und Entkeimungsfiltration zur Abtötung von Mikroorganismen sind unzulässig.
  • Die Entkeimung der Flaschen mit Sulfit und die Behandlung von Kronkorken mit Formaldehyd sind unzulässig.
  • Schnellgärverfahren, insbesondere die Warmgärung (über 12°C), Druckgärung, Rührgärung oder das Nathanverfahren ist unzulässig.
  • Wasseraufbereitung mit Aktivkohle oder Ionenaustauscher ist unzulässig.
  • Entkeimung von Brauwasser mit UV-Strahlen, Ozon, Hypochlorit oder Chlordioxid und Darren mit direkter Beheizung sind unzulässig.
  • Wiederverwendung von Hopfentreber und Hefepressbieren sowie die künstliche Beschleunigung der Würzeherstellung, z. B. durch Kieselsäurepräparate sind unzulässig.
  • Verfahren zur künstlichen Verminderung des Alkoholgehaltes ist unzulässig.
  • Messen der Füllhöhe mittels Röntgendetektion ist unzulässig.
  • Alle Geräte und Hilfsstoffe, die bei der Verarbeitung verwendet werden, einschließlich Behälter für die Gärung und Lagerung, dürfen in keiner Weise die Qualität beeinträchtigen oder das Risiko einer Kontaminierung des Saftes oder Weines darstellen. Dies wird durch Verwendung von Stoffen und Geräten in Lebensmittelqualität hinreichend gewährleistet.
  • Ziel ist eine Ernte per Handlese, Maschinenernte ist aber erlaubt. Trester geht, wenn möglich, zurück in den Weingarten.
  • Prozesse, die einen großen Einsatz von Energie oder Rohmaterial verlangen, sind zu vermeiden.
  • Hilfs- und Zusatzstoffe, die Umwelt- oder Gesundheitsfragen aufwerfen, sei es aus Sicht der Herkunft, ihres Einsatzes oder ihrer Entsorgung, sind zu vermeiden.
  • Physikalische Methoden sind chemischen vorzuziehen.
  • Mit allen Nebenprodukten des Prozesses, wie organischen Rückständen oder Schmutzwasser, ist so umzugehen, dass negative Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.
  • Kaliumhexacyanoferrat, Ascorbinsäure, Sorbinsäure, PVPP (Polyvinylpolypyrrolidon), Hausenblase (Stör-Gallenblase), Blut und Gelatine, Diammoniumphosphat (DAP) und Tannine sind nicht zugelassen.
  • Es sind ausschließlich Trauben aus anerkannt Biologisch-dynamischer Erzeugung zu verwenden.
  • Zusatz von Zucker zur Erhöhung des Alkoholgehaltes ist erlaubt bei max. 1,5 Vol.-% Erhöhung des Alkoholgehaltes. Demeter-Traubensaftkonzentrat, Bio-Traubensaftkonzentrat oder Demeter- Zucker sind zulässig.
  • Es dürfen nur traubeneigene Hefen oder Pied de Cuve (Demeter oder Bio) eingesetzt werden; Reinzuchthefen sind nur Zulässig bei Gärstockungen bzw. für die zweite Gärung zur Herstellung von Sekt bzw. Schaumwein.
  • Als Hefenährstoff sind Demeter- oder Bio-Heferindenzubereitung (GVO-frei) und Thiamin (B1) zugelassen.
  • Milchsäurebakterien (GVO-frei) können zum Säureabbau zugegeben werden.
  • Kaltstabilisierung erfolgt mit natürlichem Tartrat aus biodynamischer Weinbereitung oder Bio-Weinbereitung; Kaliumbitartrat ist ebenfalls zugelassen.
  • Die Schönung erfolgt,mit Kasein sowie Weizen- und Erbsenprotein. Für die anorganische Schönung kann Bentonit, Aktivkohle, Kieselgur und Sauerstoff (inkl. Micro-OX) eingesetzt werden.
  • Die Filtration erfolgt organisch mit Filtern aus Cellulose oder Textilien (ungebleicht und chlorfrei) oder anorganisch mit Kieselgur, Bentonit oder Perlit (Analysen bezüglich Dioxin- oder Arsenbelastung können nötig sein). Schwefeldioxid ist so wenig wie möglich zu verwenden. Die Schwefelung kann erfolgen durch reines Schwefeldioxid (gasförmig oder in Lösung), Kaliumsulfit oder Kaliummetabisulfit. Sprudelnde Schwefeltabletten sind nicht zugelassen.
  • Zum Zweck der Säureregulation können Kaliumbicarbonat(KHCO3), Calciumcarbonat (CaCO3) und Weinsäure (E334) eingesetzt werden, soweit gesetzlich zulässig, Zugabebis max. 1,5 g/L.
  • Bei der Abfüllung können CO2, N2 eingesetzt werden.
  • Pumpen, die große Zentrifugalkräfte entwickeln wie z.B. Zentrifugenpumpen oder Kreiselpumpen sind für die Anschaffungen (neu oder gebraucht) nicht mehr zulässig.
  • Gärbehalter und Tanks aus Beton-, Holz-, Porzellan-, Edelstahl-, Steinzeug- und Tonbehälter sind zulässig. Plastikgefäße dienen nur zur Zwischenlagerung, nicht zur andauernden Aufbewahrung von Wein.
  • Eine Erwärmung der Rotweinmaische bis max. 35° C ist zulässig; Pasteurisierung ist nicht zugelassen. Einsatz von Kälte und Wärme zur Gärungssteuerung ist zulässig.
  • Konzentration des gesamten Mostes einer Charge ist nicht erlaubt. Technische Alkoholabsenkung ist nicht zulässig.
  • Verschlüsse können aus Glas oder Kork bestehen. Schraubverschlüsse, Kronkorken und Kunststoffstopfen sind ebenfalls zulässig. Als Erstöffnungsgarantie können Nirosta-, Kunsstoffoder Zinnkapseln, Polcap, Siegellack oder Wachs eingesetzt werden.
  • Die Reinigung der Verarbeitungsgeräte und –räume erfolgt mit Wasser, Dampf, Schwefel, Schmierseife, Natronlauge, Ozon, Peressigsäure, Essigsäure, Wasserstoffperoxid oder Zitronensäure; gefolgt von einer Spülung mit Trinkwasser.

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Kriterienkatalog

Catalogue des critères Demeter Demeter - Allgemein Demeter - Bier und Wein

EU Bio-Logo

Allgemeine Kriterien:

  • Keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier (Ausnahme Tierarzneimitteln)
  • Die Verwendung ionisierender Strahlung zur Behandlung ökologischer/biologischer Lebens- oder Futtermittel oder der in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln verwendeten Ausgangsstoffe ist verboten
  • Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb ist nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. Im Einklang mit besonderen Bestimmungen […] kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten […] wirtschaften.
  • Erhaltung und Förderung des Bodenlebens und der natürlichen Fruchtbarkeit des Bodens, der Bodenstabilität und der biologischen Vielfalt des Bodens
  • Minimierung der Verwendung von nicht erneuerbaren Ressourcen und von außerbetrieblichen Produktionsmitteln und Wiederverwertung von Abfallstoffen und Nebenerzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs
  • Berücksichtigung des örtlichen oder regionalen ökologischen Gleichgewichts bei den Produktionsentscheidungen
* Erhaltung der Tiergesundheit durch Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte der Tiere und Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung tierartspezifischer Bedürfnisse
  • Erhaltung der Pflanzengesundheit durch vorbeugende Maßnahmen wie Auswahl geeigneter Arten und Sorten

Produktspezifische Kriterien:

  • Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
  • Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
  • Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
  • Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
  • Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
  • Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
  • Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
  • Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

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Kriterienkatalog

EU Bio-Logo - Allgemein

Bio-Siegel

Allgemeine Kriterien:

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Siegel":

  • nicht vorhanden

Produktspezifische Kriterien:

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von "Bio-Siegel":

  • Die Aufbereitung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittel erfolgen.
  • Für die Zusammensetzung verarbeiteter ökologischer/biologischer Lebensmittel gilt Folgendes
  • Das Erzeugnis wird überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt; bei der Bestimmung, ob ein Erzeugnis überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist, werden hinzugefügtes Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt.
  • Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwendet werden, sofern diese in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind.
  • Nichtökologische/nichtbiologische landwirtschaftliche Zutaten dürfen nur verwendet werden, wenn sie in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen worden sind oder von einem Mitgliedstaat vorläufig zugelassen wurden.
  • Eine ökologische/biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nichtökologischen/nichtbiologischen oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
  • Lebensmittel aus während der Umstellung erzeugten Pflanzen dürfen nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten.
  • Stoffe und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Lebensmittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten, dürfen nicht verwendet werden.

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Kriterienkatalog

Bio-Siegel - Allgemein

Agriculture Biologique

Critères généraux:

Critères de base:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "AB":

  • Considération de critères de protection de la nature lors de la production
  • Méthodes de production durables
  • Obligation d'un carnet de contrôle annuel par producteur pour garantir le respect des exigences de la production biologique, ainsi que des exigencies sanitaires et de protection des consommateurs
  • Respect du bien-être animal
  • Les produits ne doivent pas contenir des ingredients d'organismes génétiquement modifiés
  • Critères strictes concernant l'utilisation de pesticides synthétiques et fertilisateurs, ainsi que d'antibiotiques
  • L'utilisation d'additifs alimentaires, substances auxiliaires ou d'autres substances est très limitée
  • Utilisation de ressources propres locaux et de savoir-faire local

Critères spécifiques:

Critères spécifiques du règlement européen:

réglement européen production bio (CE/834/2007)

Critères supplémentaires "AB":

  • la production végétale biologique a recours à des pratiques de travail du sol et des pratiques culturales qui préservent ou accroissent la matière organique du sol, améliorent la stabilité du sol et sa biodiversité, et empêchent son tassement et son érosion
  • la fertilité et l'activité biologique du sol sont préservées et augmentées par la rotation pluriannuelle des cultures, comprenant les légumineuses et d'autres cultures d'engrais verts et par l'épandage d'effluents d'élevage ou de matières organiques, de préférence compostés, provenant de la production biologique
  • l'utilisation de préparations biodynamiques est autorisée
  • en outre, les engrais et amendements du sol ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
  • l'utilisation d'engrais minéraux azotés est interdite
  • toutes les techniques de production végétale utilisées empêchent ou réduisent au minimum toute contribution à la contamination de l'environnement
  • la prévention des dégâts causés par les ravageurs, les maladies et les mauvaises herbes repose principalement sur la protection des prédateurs naturels, le choix des espèces et des variétés, la rotation des cultures, les techniques culturales et les procédés thermiques en cas de menace avérée pour une culture, des produits phytopharmaceutiques ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
  • pour la production de produits autres que les semences et le matériel de multiplication végétative, seuls les semences et le matériel de reproduction produits selon le mode biologique sont utilisés. À cet effet, la plante-mère, dans le cas des semences, et la plante parentale, dans le cas du matériel de reproduction végétative, ont été produites conformément aux règles établies dans le présent règlement pendant au moins une génération ou, s'il s'agit de cultures pérennes, deux saisons de végétation
  • les produits de nettoyage et de désinfection utilisés dans la production végétale ne peuvent être utilisés que s'ils ont fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique
  • La récolte des végétaux sauvages et de parties de ceux-ci, poussant spontanément dans les zones naturelles, les forêts et les zones agricoles, est assimilée à une méthode de production biologique, à la condition que ces zones n'aient pas été soumises, pendant une période de trois ans au moins avant la récolte, à des traitements à l'aide de produits autres que ceux ayant fait l'objet d'une autorisation d'utilisation dans la production biologique et que la récolte n'affecte pas la stabilité de l'habitat naturel ou la préservation des espèces dans la zone de récolte.

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Kriterienkatalog

Agriculture biologique - Général

Fairtrade

Allgemeine Kriterien:

  • Nur aus Ländern in denen Vereinigungsfreiheit und freie Selbstbestimmung existieren und so die Arbeitnehmerrechte durch einen demokratischen Prozess gesichert werden können
  • Regelungen zum Kauf von entkörnter Fairtrade-zertifizierter Baumwolle oder anderen Fasern, die nach einem durch Fairtrade anerkannten Standard produziert wurden
  • Kaufverträge zwischen Lieferanten und Käufern und auf Stapellänge basierende Preise in Südasien
  • Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit
  • Verbot jeglicher Art von Diskriminierung und sexueller Belästigung
  • Gleichberechtigung am Arbeitsplatz
  • Existenzsichernde Löhne
  • Empowerment der und Mitbestimmung durch die Arbeiter
  • Sicherheit am Arbeitsplatz (Schutzkleidung, Gebäudesicherheit usw.)
  • Regelungen zu Überstunden, Arbeitszeit, Arbeitsverträgen und Zeitarbeit
  • Unterstützendes Beschwerdeverfahren für die Arbeiter
  • Fort- und Weiterbildung der Belegschaft und speziell für Frauen
  • Ausbildungs- und Lehrlingsangebote für junge Arbeitnehmer und Fördern der Anstellung junger Arbeitnehmer
  • Regelungen zu Kontrollen und Audits (Frequenz, Transparenz, Nachverfolgbarkeit, usw.)

Produktspezifische Kriterien:

  • keine zusätzlichen produktspezifischen Kriterien

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Kriterienkatalog

Fairtrade - Allgemein Händlerstandard (DE) Fairtrade - Allgemein Standard für Kleinbauernorganisationen (DE)

Naturland

Allgemeine Kriterien:

  • Nachhaltiges Wirtschaften
  • Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
  • Nichtverwendung von Nanomaterialien
  • Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
  • Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
  • Reinigungs- und Hygienekriterien
  • Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
  • Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
  • Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Reguläre Arbeitsverhältnisse

Produktspezifische Kriterien:

  • Die Weinberge sind grundsätzlich zu begrünen. Für Pflegemaßnahmen, Lockerung, Einsaaten, bei Sommertrockenheit und in Jungfeldern, darf die Begrünung ganzflächig für max. 3 Monate unterbrochen werden. Ist jede 2. Zeile durchgehend begrünt, kann, nach Rücksprache mit der Beratung, die andere Zeile (im Zeitraum 01.01. bis 01.09.) max. 6 Monate offengehalten werden.
  • Eine Weinbergsbrache wird empfohlen. Brachflächen sind zu begrünen.
  • Bei Einsaaten müssen Artengemenge gesät werden, gebietstypische Pflanzen und Leguminosen sind zu bevorzugen.
  • Begrünungen sind bevorzugt durch Mähen oder Walzen, sowie durch Mulchen zu pflegen. Die Pflege soll alternierend erfolgen, blühende Pflanzen sind erwünscht.
  • Die Humusbilanz muss im Rahmen einer vielseitigen Fruchtfolge mindestens ausgeglichen gestaltet sein. In Dauerkulturen muss dies durch geeignete Maßnahmen wie z.B. Untersaaten, Zwischenfrüchte und Dauerbegrünung gewährleistet werden.
  • Biologisch abbaubares Material mikrobiellen, pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bildet die Grundlage der Düngung.
  • Aufgrund der Bedeutung eines ausgeglichenen Kalkhaushaltes für die Krümelstabilität, die Struktur und damit die Fruchtbarkeit des Bodens sowie wegen des Säureeintrages durch die Niederschläge, ist auf eine standortgerechte Kalkversorgung besonderer Wert zu legen.
  • Der Einsatz von Ergänzungsdüngern (P, K, Mg) ist mit der Beratung abzusprechen und stützt sich auf entsprechende Bodenanalysen.
  • Der Stickstoffbedarf der Reben soll durch Leguminoseneinsaaten gedeckt werden. Bei Zufuhr von organischen Düngern dürfen in drei Jahren max. 150 kg Gesamt-N/ha gegeben werden, wovon im Jahr der Düngung maximal 70 kg pflanzenverfügbar sein dürfen. Chemisch-synthetischer Stickstoffdünger und andere leicht lösliche Dünger, Klärschlämme und Müllklärschlammkomposte (MKK) sind verboten.
  • Bei einer Lockerung ist die natürliche Schichtung möglichst zu erhalten, dies ist speziell bei der Vorbereitung von Neuanpflanzungen zu beachten. Gerodete Weinberge sind mit Struktur stabilisierenden Einsaaten zu begrünen.
  • Zur Unterstützung der Selbstregulation und Widerstandskraft gegen Schädlinge, wie Pilze und Insekten, können Hemmstoffe, Stärkungs- und Pflegemittel eingesetzt werden.
  • Bei überbetrieblichen Pflanzenschutzmaßnahmen aus der Luft, die außerhalb des Einflussbereiches des Betriebsleiters liegen (z.B. Hubschrauber) oder in Gemeinschaftsanlagen, unterliegen die übrigen Bewirtschaftungsmaßnahmen den Richtlinien. Produkte aus betroffenen Anlagen (chemisch-synthetischer Mitteleinsatz) dürfen nicht mit dem Hinweis auf die ökologische Erzeugung, auf Naturland oder mit dem Naturland Zeichen vermarktet werden.
  • Nach Flurbereinigungsverfahren muss der Boden mindestens 1 Jahr mit einem vielfältigen Brache-gemisch begrünt werden.
  • Die Bewuchsregulierung im Unterstockbereich kann mechanisch oder thermisch erfolgen.
  • Chemisch-synthetische Insektizide, Akarizide, Nematizide, Fungizide und Herbizide sowie Wachstumsregulatoren sind verboten.
  • Holz als Unterstützungsmaterial soll aus regionalen Herkünften und heimischen Baumarten stammen. Bei der Imprägnierung ist der Umweltverträglichkeit hoher Stellenwert einzuräumen. Tropische und subtropische Hölzer sind in gemäßigten Klimaten nicht zulässig.
  • Zur Herstellung von Wein, Perlwein, Schaumwein, Fruchtwein, Weinessig, Rektifizierten Trauben-mostkonzentrat/Süßreserve, Likörwein und Edelbränden sind nur Früchte zulässig, die den Zertifizie-rungsansprüchen der Naturland Prioritätenliste entsprechen
  • Rohstoff- und energieintensive Verfahren sind zu vermeiden.
  • Schweflige Säure ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen.
  • Alle Behandlungsstoffe sind zu vermeiden, die in ihrer Herstellung, Anwendung oder Entsorgung bedenklich für die Umwelt und Gesundheit sind.
  • Alle in der Verarbeitung anfallenden organischen Reststoffe sind so aufzubereiten und zu behandeln, dass sie zu keiner Belastung der Umwelt führen. Trester, Hefe und Schönungstrub sind als organische Dünger in den Betriebskreislauf zurückzuführen.
  • Alle chlorhaltigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind verboten.
  • Bei Reinigung und Desinfektion ist auf Umweltverträglichkeit besonders zu achten.
  • Zulässig ist Hopfen gemäß Prioritätenliste als Doldenhopfen sowie Pellethopfen. Unzulässig sind Hopfenextrakte und andere Hopfenprodukte.
  • Zulässig sind Malz und Röstmalz gemäß Prioritätenliste.
  • Die nach den Naturland Richtlinien arbeitenden Brauereien, sollten über ein eigenes Wasservor-kommen (Brunnenwasser) verfügen.
  • Das Wasser muss der Trinkwasserverordnung genügen, sowie - ggf. nach zulässiger Behandlung - nitratarm sein (Höchstwert 25 mg/l) und den Orientierungswerten für Belastungsstoffe in natür-lichen Mineralwässern (Anlage 1a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung und Nutzungsgenehmigung von natürlichem Mineralwasser) genügen.
  • Bei der Öko-Kontrolle ist eine aktuelle Wasseranalyse (max. 12 Monate alt), die die Konformität der Anforderungen bescheinigt, vorzulegen. Bei einwandfreien Werten kann die Vorlage der Folgeanalytik auf Antrag von Naturland auf größere Zeiträume ausgedehnt werden.
  • Zulässige Aufbereitungsverfahren: Filtrationsverfahren ohne chemische Umsetzung, UV-Bestrahlung, Aktivkohlefiltration, Umkehrosmose, Sandfilter zur Entfernung von Eisen und Man-gan, sowie der Einsatz von Kalkmilch, ggf. in Kombination mit Gips.
  • Unzulässige Verfahren zur Brau- und Mälzwasseraufbereitung: Ozon, Chlor, Chlordioxid, Was-serstoffperoxid, Vollentsalzung (Anionenaustausch).
  • Bierhefe ohne Zusätze sowie Milchsäurebakterien müssen aus eigener Reinzucht auf Biowürze aus eigenen Bio-Rohstoffen stammen. Die eigene Reinzucht ist dem Zukauf aus anderen Öko-Brauereien vorzuziehen.
  • Der Einsatz von garantiert gentechnikfreien Bierhefen und Milchsäurebakterien aus konventio-nellen Brauereien ist nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig. Im Bedarfsfall muss bei Natur-land ein begründeter Antrag gestellt werden.

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Kriterienkatalog

Naturland - Soziale Verantwortung Naturland - Fair Richtlinien Naturland - Erzeugung

Bioland

Allgemeine Kriterien:

  • Nachhaltiges Wirtschaften
  • Nichtverwendung von GVO und GVO-Derivaten
  • Nichtverwendung von Nanomaterialien
  • Dokumentation aller Verarbeitungsschritte
  • Kriterien zu Verpackung, Lagerung, Abfüllung und Transport
  • Reinigungs- und Hygienekriterien
  • Einschränkungen in der Schädlingsbekämpfung
  • Wahrung der Menschen- und Kinderrechte
  • Freie Arbeitswahl, Versammlungsfreiheit und Gleichstellung
  • Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Reguläre Arbeitsverhältnisse

Produktspezifische Kriterien:

  • Die Lagerung erfolgt mit einem Wassergehalt von unter 14 %, einer Keimfähigkeit von mindestens 98 % und einer Keimenergie von über 95 %. Die Lager für Bioland-Getreide sind eindeutig und unverwechselbar nach Erzeuger, Sorte und Erntetermin zu kennzeichnen.
  • Die Hopfendolden werden bei max. 55° C auf einen Wassergehalt von etwa 11-12 % ausschließlich über indirekte Befeuerung getrocknet und in Ballots, Ballen oder Vakuumverpackung abgefüllt. Die Lagerung erfolgt in geeigneten Kühlräumen (möglichst bei 0° C). Der Bioland-Hopfen ist eindeutig und unverwechselbar nach Erzeuger, Sorte und Erntetermin zu kennzeichnen.
  • Eine Verarbeitung von Hopfendolden zu Hopfenpulver und/oder -pellets Typ 90 oder Typ 45 ist zulässig. Die Pelletierung erfolgt bei einer Temperatur von max. 52° C (vorzugsweise unter 50° C), um die Verluste an alpha-Säure so gering wie möglich zu halten. Hopfenpellets werden in Dosen oder Vakuumpresslingen verpackt. Vakuumpresslinge sind bei max. 10° C zu lagern (bei ganzjähriger Lagerung max. 5° C). Zur weiteren Verwendung können die Hopfendolden ebenfalls als Vakuumpresslinge verpackt werden.
  • Unzulässig ist eine Konservierung mit Schwefel.
  • Eine einfache Aufbereitung, wie sie für natürliche Mineralwässer zulässig ist, kann erfolgen. Dazu gehören die Entfernung von Eisen und Mangan durch Belüftung sowie die Verminderung eines überhöhten natürlichen Kalkgehaltes durch Kalkmilch. Eine Wasseraufbereitung durch Umkehrosmose ist zulässig. Die Entkeimungsfiltration des Brauwassers mittels PVC-freier Membranen ist ebenfalls zulässig.
  • Unzulässig ist eine Filtration über Aktivkohle oder Ionenaustauscher sowie eine Entkeimung verschmutzter Wasser mit UV-Strahlen, Ozon, Hypochlorid oder Chlordioxid.
  • Die Brauerei vermälzt ihr Getreide in der eigenen Mälzerei oder bezieht nach Bioland-Richtlinien hergestelltes Malz.
  • Vor dem Mälzen wird das Getreide gründlich endgereinigt und sortiert. Der Anteil an Unkrautsamen (sog. Schwarzbesatz) darf 1 % nicht überschreiten.
  • Das Trocknen des Keimgutes erfolgt ausschließlich durch eine indirekt beheizte und damit schadstoffarme Darre bei niedrigen Temperaturen.
  • Das Schwefeln des Malzes ist unzulässig.
  • Es wird angestrebt, Bioland-Malz nur in Mälzereien herzustellen, die ausschließlich oder in einem nennenswerten Anteil ihrer Kapazitäten Getreide aus ökologischem Landbau verarbeiten.
  • Anwendung von gentechnischen Verfahren, Mikrowellen, ionisierenden Strahlen und mikrobioziden Gasen sind unzulässig.
  • Unzulässig sind die Wiederverwendung von Hopfentreber und Hefepressbieren sowie die künstliche Beschleunigung der Würzeherstellung.
  • Die Gärung erfolgt mit traditionellen Gärverfahren (getrennte Haupt- und Nachgärung). Bei obergärigen Bieren ist eine hefebedingte Wärme-Hauptgärung erlaubt, traditionell als Flaschen-, Fass- oder Tankgärung.
  • Unzulässig sind Schnellgärverfahren wie Warmgärung (Temperaturen über 12° C bei untergärigen Bieren), Druckgärung, Rührgärung und Nathanverfahren sowie Schnellreifeverfahren, namentlich die Warmlagerung.
  • Eine Klärung erfolgt bei der Lagerung und Reifung weitgehend von selbst. Klärhilfsmittel wie Holzspäne, pechimprägnierte "Bio-Späne" und Aluminiumfolien sind nicht zulässig.
  • Haltbarkeit wird erreicht durch Filtrierung ausgereifter Biere. Als Filterhilfsmittel sind Kieselgur, asbest- und PVP-freie Schichten aus Cellulosemateralien (Schichtenfiltration) und PVC-freie Membranen (Siebfiltration) zugelassen. Die Kieselgur muss auf Schwermetallgehalte hin untersucht sein. Textile Filtermaterialien (z.B. Baumwolle) sind auf mögliche Pestizidgehalte zu überprüfen.
  • Langfristig wird angestrebt, auf nicht-regenerierbare Filterhilfsmittel zu verzichten.
  • Für Biere ist eine Kurzzeiterhitzung mit anschließender schneller Rückkühlung zulässig.
  • Jegliche Mittel zur künstlichen Verlängerung der Haltbarkeit sind unzulässig. Heißabfüllung und Entkeimungsfiltration ist nicht zulässig. *Für alkoholfreie Biere, Leichtbiere, Biermischgetränke, Malztrunke und malzbasierte Erfrischungsgetränke ist eine Vollpasteurisation zulässig.
  • Messen der Füllhöhe mit radioaktiven Strahlen ist nicht zulässig.
  • Die Korrektur geschmacklicher und optischer Mängel, z.B. die Entfernung misstöniger Geschmacksstoffe durch Kohlensäurewäsche und Aktivkohlefilter oder die Einstellung der Farbe durch Farbebier, ist nicht zulässig.
  • Die Verwendung von Röstmalzbieren aus ökologischer Erzeugung zur Herstellung von dunklen Spezialbieren ist zulässig. Unzulässig sind alle Verfahren zur künstlichen Verminderung des natürlichen Alkoholgehaltes sowie zur Geschmackskorrektur.
  • Es dürfen nur dzugelassene Zutaten und önologischen Behandlungsmittel verwendet werden. Diese dürfen weder unter Verwendung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und/oder deren Derivaten hergestellt noch mit Mikrowellen, ionisierenden Strahlen oder mikrobioziden Gasen behandelt worden sein.
  • Für die Förderung der Hefebildung und der Gärung sind keine önologischen Behandlungsmittel zugelassen.

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Kriterienkatalog

Bioland - Allgemein Bioland - Brauerzeugnisse Bioland - Met-Honigwein Bioland - Wein und Sekt

ECOVIN

Allgemeine Kriterien:

  • Sozialverträglichkeit, Wertschätzung und Ehrlichkeit im Umgang mit Lieferanten und Kunden sowie bei den Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Ökologisches Gleichgewicht und weitgehend geschlossener Produktionskreislauf, um die vorhandenen natürlichen Ressourcen zu nutzen und die Umwelt zu schonen.
  • Erhalt und Förderung eines biologisch aktiven Bodens und der natürlichen Bodenfruchtbarkeit.
  • Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft und eines vertrauensvollen Miteinanders.
  • Bevorzugter Anbau robuster Sorten, Einsatz von natürlichen Stärkungsmitteln und die aktive Förderung von Nützlingen.
  • Naturverträgliches Wirtschaften, Erhalt der Biotopvielfalt, artenreiche Begrünung und aktiver Artenschutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
  • Arbeiten ohne Kunstdünger und naturfremde chemisch-synthetische Substanzen und somit Schonung des Wassers und Bödens.
  • Konsequente Reduktion des Energieverbrauchs und der Emission klimaschädlicher Treibhausgase über die gesamte Produktionskette hinweg.
  • Gentechnikfreiheit in Anbau, Verarbeitung und Produktion.

Produktspezifische Kriterien:

  • Zur Erhaltung der Artenvielfalt / Biodiversität und zur Schaffung eines blühenden Bestandes soll die Begrünung alternierend gemäht, gemulcht oder gewalzt werden.
  • Das Mähen oder Walzen ist dem Mulchen vorzuziehen.
  • Zwischen Rodung und Wiederbepflanzung wird eine mind. 1-jährige Brache empfohlen. Brachliegende Flächen sind durch Einsaat einer artenreichen Begrünungsmischung zu begrünen.
  • Die Weinberge sind grundsätzlich standortgerecht zu begrünen.
  • Es wird ein möglichst geschlossener Betriebskreislauf angestrebt. Alle im Anbau und bei der Verarbeitung anfallenden organischen Stoffe sind wieder zu verwenden. Diese Stoffe können entweder in Mieten kompostiert und nach erfolgter Kompostierung im Weinberg ausgebracht werden oder direkt über eine Flächenkompostierung dem Boden zugeführt werden. Die Verwendung schadstoffarmer Biokomposte wird unter Vorlage einer aktuellen Analysebegrüßt.
  • Chemisch-synthetische Stickstoffdünger, leichtlösliche Phosphatdünger, Klärschlämme und Müllklärschlammkomposte sind verboten.
  • Die Stickstoffdüngung darf 150 kg N/ha im dreijährigen Turnus nicht übersteigen. Hierbei darf im Jahr der Düngung maximal 70 kg/ha pflanzenverfügbarer Stickstoff auf der jeweiligen Parzelle ausgebracht werden.
  • Die Bodenbearbeitung ist bodenschonend vorzunehmen.
  • Eine Lockerung zur Beseitigung von Verdichtungen soll ohne Wenden des Bodens erfolgen. Auch bei der Vorbereitung der Neuanlage soll darauf geachtet werden, dass der Boden nicht gewendet wird.
  • Die Pflege des Unterstockbereichs ist ausschließlich mechanisch oder thermisch möglich.
  • Bei der Rebsortenwahl sind die Standorteignung und die Widerstandskraft der jeweiligen Rebsorte zu berücksichtigen. Die Anpflanzung pilzwidertandsfähiger Rebsorten (PIWIs) wird empfohlen.
  • Zur Steigerung der Selbstregulation im Ökosystem Weinberg und zur Erhöhung der pflanzeneigenen Widerstandskraft gegen mögliche Schädigungen (Pilze, Bakterien, Insekten und andere Tiere) können Hemmstoffe, Pflanzenstärkungsmittel sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.
  • Der Einsatz von Herbiziden ist verboten. Der Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden, Akariziden, Nematiziden und organischen Fungiziden ist verboten.
  • Soweit erhältlich und verwendbar, sind zum Betrieb von Schleppern und Geräten Öle auf pflanzlicher Basis einzusetzen. Die Bereifung sollte bodenschonend sein. Empfehlenswert sind Niederquerschnittsreifen oder Terrabereifung. Unterstützungsmaterial aus Regenwaldhölzern ist verboten.
  • Der geringste mögliche Einsatz an schwefliger Säure ist anzustreben.
  • Grundsätzlich sind wegen der Abfallvermeidung physikalische Methoden den chemischen Methoden vorzuziehen.
  • Der Faktor Zeit soll zur Mittel-und Energieeinsparung eingesetzt werden. Vorbeugenden Maßnahmen stehen im Vordergrund.
  • Alle in der Verarbeitung anfallenden organischen Rückstände und Abwässer sind so aufzubereiten und zu behandeln, dass sie zu geringstmöglicher Belastung der Umwelt führen. Kellereien und Genossenschaften haben eine dieser ECOVIN Richtlinien entsprechende sachgemäße Aufarbeitung bzw. Behandlung nachzuweisen.
  • Die Porengröße der Filterhilfsstoffe (Schichten, Membranen) darf nicht unter 0,2 µm liegen. Wenn Filtrierhilfsstoffe verwendet werden, müssen dieseinert sein, d.h. dass ihre Anwendung in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen darf. Mit PVPP imprägnierte Filtersysteme sind verboten.
  • Sollte eine thermische Behandlung erfolgen (z.B. Maischeerhitzung), so darf die Temperatur 70 °C nicht überschritten werden.
  • Kombinationspräparate dürfen nur angewandt werden, wenn die Einzelkomponenten bekannt und zugelassen sind.
  • Kombinationspräparate dürfen nur angewandt werden, wenn die Einzelkomponenten bekannt und zugelassen sind.
  • Styroporverpackungen und PVC-Klebebänder sind verboten.

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Kriterienkatalog

Ecovin - Allgemein

GEPA

Allgemeine Kriterien:

  • Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen - besonders in den sog. Entwicklungsländern
  • Förderung der Geschlechter-Gerechtigkeit
  • Unterstützung von Weiterbildung
  • Bevorzugung von Produzenten, die zu unterdrückten und unterprivilegierten Schichten gehören
  • gerechte Entlohnung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen
  • Anpassung an den Klimawandel und Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels
  • Bevorzugung von Produkten, die sozial und umweltverträglich hergestellt sind
  • Förderung der kulturellen Werte des Landes
  • Verarbeitung und Verpackung möglichst im Herkunftsland
  • Stärkung des Wirtschaftskreislaufs
  • Der Handel der GEPA soll zeichenhaft weiterwirken, indem er auch den kommerziellen Handel herausfordert
  • Verbesserung der wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen für die Partner und vergleichbare Produzentengruppen in den betreffenden Ländern
  • Zusammenarbeit mit starken Dachorganisationen
  • Stärkung von demokratischen Strukturen, Partizipation und Transparenz

Produktspezifische Kriterien:

  • Die GEPA ist ein Unternehmen und lässt die Einhaltung der Kriterien des fairen Handels durch externe Siegel zertifizieren. In diesem Sinne hat die GEPA keine eigenen produktspezifischen Kriterien entwickelt.

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Kriterienkatalog

GEPA - Allgemein

Marque nationale - Vin

critères généraux:

  • Garantie de qualité du produit
  • Production et transformation faites au Luxembourg
  • Transparence et traçabilité
  • Assurance du bien-être des animaux
  • Contribution à une alimentation équilibrée et naturelle
  • Assurance de la durabilité des modes de production

critères spécifiques:

  • pas de critères spécifiques supplémentaires disponibles

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Biokreis

Allgemeine Kriterien

Basis-Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Biokreis-Betriebe sollen naturnahe Lebensräume als ökologische Ausgleichsflächen erhalten, ergänzen, neu anlegen und pflegen.
  • Ein Teil des Grünlandes sollte aus wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Wiesen und/oder Weiden, Waldweiden oder Streuflächen bestehen. Entlang von Wegen und Hauptverkehrsstraßen sollten Vegetationsstreifen von mindestens 0,50 m Breite belassen werden, die nur einmal jährlich gemäht werden.
  • Entlang von Oberflächengewässern, Waldrändern, Hecken und Feldgehölzen sollten Wiesenstreifen von mindestens 3 m Breite vorhanden sein. Auf diese sollen keine Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel ausgebracht werden.
  • Die praktischen Landschaftspflegearbeiten (insbesondere Mähen, Grabengrundräumung, Gehölzschnitt u.a.) sollen wegen möglicher schwerwiegender Beeinträchtigungen von typischen Organismen nicht in der Frühjahrszeit durchgeführt werden und sich an Aspekten von Nützlingsförderung und Biotopschutz orientieren.
  • Extensiv bewirtschaftete Wiesen und Weiden sollen nicht mehr nach Brutbeginn abgeschleppt oder gewalzt werden. Bei der Ernte bzw. Mahd sollen sogenannte Wildretter zum Einsatz kommen. Der Mähzeitpunkt sollte, bezogen auf die Tageszeit, außerhalb des Insektenfluges liegen und, bezogen auf die Vegetation, vielen Pflanzen eine Blühphase ermöglichen.
  • Ökologisch besonders wertvolle Randstrukturen (Schlaggrenzen, Wege, Gräben, Heckenpflanzungen, Obstbaumreihen, Gehölzinseln, asw.) und Raine, aber auch gezielt angelegte Blühstreifen sollten mindestens 3 m breit sein und dürfen maximal einmal im Jahr möglichst spät gemäht werden.
  • Die Kulturlandschaft soll in überschaubaren Strukturen erhalten und gefördert werden. Das regional typische Landschaftsbild ist zu berücksichtigen.
  • Es ist auf ein vorbildliches äußeres Erscheinungsbild des Betriebes achten.
  • Einhaltung der sozialen und arbeitsrechtlichen Gesetze.

Produktspezifische Kriterien

Produktspezifische Kriterien der EU-Bio-VO:

Richtlinien der EU-Bio-Verordnung (EG/834/2007)

Zusätzlich von Biokreis:

  • Die Erzeugnisse […] müssen ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder GVO-Derivaten hergestellt werden. Ein GVO-Derivat ist jeder Stoff, der aus oder durch GVO erzeugt wird, jedoch keine GVO enthält.
  • Zutaten aus konventionellem Anbau dürfen nur nach Genehmigung des Biokreis e.V. zugekauft werden und nur bis zu einem Anteil von max. 5 % (ohne Einberechnung von Wasser und Salz) des Endproduktes eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Zutat zum entsprechenden Zeitpunkt nicht in ökologischer Qualität und/oder Quantität verfügbar ist und die konventionellen Zukäufe NICHT gentechnisch verändert wurden. Die Genehmigung muss vorab schriftlich beantragt werden.
  • Der Einsatz von Aromen, Enzymen, Lebensmittelzusatzstoffen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen ist bei Bier nicht zulässig. Bei Spirituosen muss der Einsatz von natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten beim Biokreis beantragt werden. Bei Wein und Sekt ist der Einsatz von Aromen nicht gestattet.
  • Bei Bier sind das Schwefeln von Hopfen und Malz, Wiederverwendung von Hopfentreber und Hefepressbieren sowie die künstliche Beschleunigung der Würzeherstellung, z.B. durch Einsatz von Kieselsäurepräparaten, Darren mit direkter Beheizung, Wasseraufbereitung mit Aktivkohle oder Ionenaustauscher, Entkeimung von Brauwasser mit UV-Strahlen, Ozon, Hypochlorid oder Chlordioxid, Schnellgärverfahren wie Warmgärung (über 12°C), Druckgärung, Rührgärung und Nathanverfahren sowie Schnellreifeverfahren, namentlich die Warmlagerung, Eiweißstabilisierung mit Bentonit, Kieselpräparaten, PVP(P), Entkeimung durch Pasteurisation und Heißabfüllung […], Verfahren zur künstlichen Verminderung des Alkoholgehaltes und zur Geschmackskorrektur, Schönung durch Farbebier und das Messen der Füllhöhe mit radioaktiven Strahlen sind unzulässige Verarbeitungsverfahren.
  • Bei Spirituosen ist die Herstellung von Fruchtaromalikören unzulässig.
  • Bei Wein und Sekt sind das Anreichern und Stummschwefeln der Süßreserve unzulässige Verarbeitungsverfahren. Grundsätzliche wird das Vermeiden von rohstoff- und energieintensiven Verfahren angestrebt.
  • Bei Wein und Sekt sind zur Reinigung und Schädlingsbekämpfung alle in den Allgemeinen Verarbeitungsrichtlinien aufgeführten Maßnahmen zulässig. Darüber hinaus darf die schweflige Säure nicht zum Schwefeln der Flaschen vor der Abfüllung verwendet werden.
  • Bei der Verwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln ist deren Umweltverträglichkeit zu beachten. Vor dem Einsatz dieser Mittel soll auf Wasser-, Dampf- und mechanische Reinigung zurückgegriffen werden. Alle chlorhaltigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind verboten.
  • Alle in der Verarbeitung anfallenden organischen Rückstände und Abwässer sind so aufzubereiten und zu behandeln, dass sie zu keiner Belastung der Umwelt führen. Trester, Hefe und Schönungstrub sind als organische Dünger in den Betriebskreislauf zurückzuführen.

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Kriterienkatalog

Biokreis - Erzeugerrichtlinien allgemein Biokreis - Verarbeitungsrichtlinien allgemein Biokreis - Bier Biokreis - Spirituosen Biokreis - Wein & Sekt